Mindestlohnerhöhung führt zum Überschreiten der Minijobgrenze

Zum Jahreswechsel wird die Angst vieler Minijobber Realität – die Mindestlohnerhöhung kommt. Durch den gestiegenen Mindestlohn überschreiten die Minijobber die 450-€-Grenze und werden voll versicherungspflichtig. Doch was bedeutet das Überschreiten der Minijobgrenze überhaupt?

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Mindestlohn 2017 und Arbeitszeitkonten

Seit 1.1.2017 hat sich der allgemeine Mindestlohn auf 8,84 € erhöht. Dies hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Höhe Stundenlöhne Ihrer Arbeitnehmer, sondern in einigen Fällen müssen durch die Mindestlohnerhöhung auch die Arbeitszeiten in den Arbeitszeitkonten verringert werden. Nehmen Sie daher Ihre Minijobber mit Arbeitszeitkonten besonders unter die Lupe.

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Achtung: Verspätete Lohnzahlung kann teuer werden

Zahlen Sie den Lohn pünktlich, denn eine verspätete Lohnzahlung kann Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Zahlen Sie den Lohn verspätet, kann auch ein Minijobber von Ihnen Schadenersatz verlangen.

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Darum brauchen Sie eine Bescheinigung der Krankenkasse für Ihre Minijobber

Vor einigen Tagen erhielt ich eine Email. Hier fragte mich ein Leser, ob denn für Minijobber auch eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse nötig sei. Schließlich hat ein Minijobber über den Minijob ja keinen Krankenversicherungsschutz und es können dem Betrieb demnach egal sein, ob der Minijobber krankenversichert ist.

Versicherungsbescheinigung muss sein

Es stimmt. Minijobber haben durch die Ausübung eines Minijobs keinen Krankenversicherungsschutz, obwohl der Arbeitgeber monatlich die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % an die Minijob-Zentrale zahlen muss.

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Insolvenzgeldumlage sinkt 2017 auch für Minijobber

Die vom Arbeitgeber allein getragene Insolvenzgeldumlage sinkt 2017 auf 0,09 % des grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts. Damit vergünstigen sich die Lohnnebenkosten für Ihre Minijobber im Jahr 2017 um 0,03 % von 0,12 %.

Arbeitgeber muss Insolvenzgeldumlage zahlen

Bereits seit 2009 müssen Sie als Betrieb die Insolvenzgeldumlage im Rahmen der monatlichen Beitragszahlung überweisen. Sie ist Teil des Beitragsnachweises und ist grundsätzlich von (fast) jedem Betrieb zu zahlen. Die Beiträge zur finden Sie in der Zeile 0500 des Beitragsnachweises.

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Ausgenommen sind von der Insolvenzgeldumlage Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Die Prüfung, ob der Betrieb insolvenzgeldumlagepflichtig ist, obliegt dem Betrieb.

Rentenversicherungspflichtiges Entgelt ist Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage wird das rentenversicherungspflichtige Entgelt angesetzt. Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, zum Beispiel von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber, ist das Entgelt anzusetzen, welches rentenversicherungspflichtig wäre, wenn Rentenversicherungspflicht bestehen würde.

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Minijobs 2017 – kleine Entlastung für kleine Betriebe im U1-Umlageverfahren

Für Betriebe, die am U1-Umlageverfahren teilnehmen, gibt es für Minijobber eine kleine Entlastung ab 1.1.2017. Denn ab Januar 2017 sinkt der Beitragssatz im U1-Umlageverfahren. Die Minijob-Zentrale senkt dann den U1 Beitragssatz von 1,0 % auf 0,9 %. Die Erstattungshöhe im U1-Umlageverfahren der Minijob-Zentrale bleibt unverändert bei 80 %.

Am U1-Umlageverfahren nehmen alle Betriebe teil, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen. Für diese Betriebe gilt ab 2017 der neue verminderte U1-Beitragssatz. Das U1-Umlageverfahren dient dazu kleineren Arbeitgebern einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlungspflicht zu erstatten. Bei der Minijob-Zentrale werden die Arbeitgeberaufwendungen zu 80 % des Bruttolohns bei Krankheit/Entgeltforzahlung erstattet.

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Neue Flexirente bringt Vorteile für Minijobber

Seit 1.1.2017 gilt die neue Flexirente. Diese bringt auch äußerst interessante Neuerungen für Minijobber mit sich. Minijobber haben mit der Flexirente nämlich künftig viele Vorteile. Genauer gesagt die Altersvollrentner unter den Minijobbern.

Bislang gilt, dass Altersvollrentner in einem Minijob rentenversicherungsfrei sind. Das ändert sich nun durch die neue Flexirente ab 2017. Denn dann kommt als weiteres Kriterium für die Rentenversicherungsfreiheit noch hinzu, dass die Regelaltersgrenze auch erreicht sein muss. Für diejenigen Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt dann, dass sie rentenversicherungspflichtig sind.

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So können Sie die Minijobgrenze überschreiten

Zum Jahresende haben viele Lohnbüros ein Problem mit Ihren Minijobbern. Denn oftmals kommt es gerade zum Jahresende zu einem Überschreiten der Minijobgrenze. Dann ist guter Rat teuer, denn der Minijobber will einerseits seinen Minijobberstatus nicht aufgeben, andererseits brauchen Sie im Betrieb jede helfende Hand. Welche Möglichkeiten haben Sie also, wenn Sie die Minijobgrenze überschreiten, ohne dass der Minijobberstatus verlorengeht?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei der 450-€-Minijobgrenze nicht um eine starre Grenze handelt. Es darf also durchaus gelegentlich diese Grenze überschritten werden. Im Gesetz steht nämlich, dass das regelmäßige Entgelt monatlich nicht mehr als 450 € betragen darf.

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So rechnen Sie 2017 Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber ab

Mittlerweile steht fest, dass sowohl der Beitragssatz zur Rentenversicherung als auch die Mindestbemessungsgrundlage für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber im Jahr 2017 unverändert bleiben.

Damit gelten für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber die gleichen Rahmenbedingungen in puncto Arbeitgeberkosten wie bereits im Jahr 2016. Auch die weiteren Arbeitgeberabgaben für Ihre Minijobber bleiben 2017 unverändert. Das bedeutet, Sie zahlen für Minijobber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, 13 % pauschale Arbeitgeberbeiträge. In der Rentenversicherung gibt es ebenfalls keine Veränderung. Hier zahlen Sie als Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 % vom beitragspflichtigem Entgelt.

Sofern Ihre Minijobber mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden – das ist das Gros der Minijobber – bleibt es ebenfalls bei diesem Betrag.

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Kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft einsetzen

Die Weihnachtszeit beginnt, das heißt im Einzelhandel und in der Gastronomie, dass jetzt wieder die Zeit für kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft beginnt. Denn gerade im Einzelhandel und der Gastronomie brummt jetzt das Geschäft – jedenfalls wünsche ich dies den Betriebsinhabern. Aber auch andere Branchen haben natürlich zum Jahresende oftmals einen erhöhten Personalbedarf – hier gelten die folgenden Ausführungen natürlich auch.

In vielen Branchen bedeutet aber „gutes Geschäft“ auch viel Arbeit, die mit zusätzlichem Personalaufwand bewältigt werden muss. Hier bietet es sich deshalb an, mit kurzfristigen Aushilfen zu arbeiten. Denn diese sind flexibel einsetzbar und können für einen kurzen überschaubaren Zeitraum wesentlich besser die Auftragsspitzen abfangen, als 450-€-Kräfte. Kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft einsetzen weiterlesen

Recht einfach verständlich

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