Minijob neben Arbeitslosengeld

Üben Arbeitssuchende einen Minijob aus, so gilt es im Lohnbüro auf ein paar Dinge zu achten. So werden bei Minijobbern beispielsweise bestimmte Entgeltbeträge auf das Arbeitslosengeld angerechnet und so unter Umständen das Arbeitslosengeld gekürzt. Aber auch bei den kurzfristigen Aushilfen ist Arbeitslosigkeit ein großes Thema und können sogar zu Versicherungspflicht im Aushilfsjob führen.

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Midijobs 2024 – neue Entgeltgrenzen

Die Anhebung der Minijobgrenze wirkt sich auch auf den Übergangsbereich aus. Der als Midijob bezeichnete Übergangsbereich beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro. Es verschiebt sich also die untere Entgeltgrenze nach oben.

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Sachbezugswerte 2024 stehen fest

Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung 2024 stehen mittlerweile fest. Sie erhöhen sich leicht im Vergleich zum Vorjahr 2023. Die neuen Sachbezugswerte gelten für alle Arbeitnehmer – damit auch für Minijobber, die Sachbezüge erhalten.

Die Sachbezugswerte werden jährlich angepasst. Sie orientieren sich an den Verbraucherpreisen. Die Sachbezugswerte werden jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlässt die Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Bundesrat muss dann der Verordnung noch zustimmen. Dies ist inzwischen geschehen.

Sachbezugswerte

Im Unterschied zur Einzelbewertung ist der geldwerte Vorteil nicht auf den einzelnen Abgabeort bezogen festzustellen, sondern wird mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt.

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2024 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 maßgeblich.

Sachbezugswerte 2024

Ab 1.1.2024 beträgt der Monatswert für Verpflegung 313 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete liegt bei 278 Euro.

Sachbezug Verpflegung 2024

Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab 1.1.2024 auf 313 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,17 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro

je Kalendertag anzusetzen.

Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro.

Sachbezug Unterkunft 2024

Ab 1.1.2024 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 278 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).

Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2024 dann 9,27 Euro.

Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung und ab Januar 2024 anzuwenden.

BMF Schreiben Sachbezugswerte 2024

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