Personengruppenschlüssel und Minijobs

Personengruppenschlüssel und Minijobs

Personengruppenschlüssel

In der betrieblichen Entgeltabrechnung sind die Personengruppenschlüssel wichtiger Bestandteil der Abrechnungen sowie der Meldungen zur Sozialversicherung. Mithilfe der Personengruppenschlüssel können die einzelnen Personenkreise sozialversicherungsrechtlich unterschieden werden.

Personengruppenschlüssel – Allgemeines

Der Personengruppenschlüssel unterscheidet die verschiedenen Personenkreise in der Entgeltabrechnung. Es handelt sich dabei um einen dreistelligen Nummernschlüssel. Hierbei sind durch die unterschiedlichen Personengruppenschlüssel (PGS) die einzelnen Personenkreise aus Sicht der Sozialversicherung zu unterscheiden.

Der Personengruppenschlüssel ist zwingender Bestandteil der Sozialversicherungsmeldungen. Ferner ist dieser im Lohnkonto mit aufzuführen und Teil der Entgeltabrechnung.

In der Lohnsteuer haben die Personengruppenschlüssel keine Auswirkungen – sie sind dort ohne Belang.

Personengruppenschlüssel konkret

Grundsätzlich ist für versicherungspflichtige Arbeitnehmer – also dem Gros der Beschäftigten – der Personengruppenschlüssel „101“ (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) zu verwenden. Dies gilt übrigens auch für die besondere Personengruppe der Midijobber (Arbeitnehmer im Übergangsbereich).

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten jedoch besondere Personengruppenschlüssel. Es wird dabei zwischen geringfügig entlohnt Beschäftigten (538-Euro-Kräfte) und kurzfristig Beschäftigten unterschieden.

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte ist der Personengruppenschlüssel „109“ zu nutzen. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, so ist der Personengruppenschlüssel „110“ zu verwenden.

Der Personengruppenschlüssel „109“ ist unabhängig von der Rentenversicherungspflicht bzw. der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu nutzen. Die Personengruppe „109“ kennzeichnet geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV.

Danach liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (2024 = 538 Euro im Monat) nicht übersteigt.

Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen beziehungsweise mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.

Für Auszubildende kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.

Personen die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, sind ebenfalls nicht mit dem Personengruppenschlüssel „109“ zu melden. Hier ist seit dem 1.1.2012 der Personengruppenschlüssel „123“ zu verwenden.

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