Ein Firmenhandy für den Minijobber?

Ein Firmenhandy für Minijobber – das ist (k)ein Spaß??? Immer wieder erreichen mich Zuschriften, in denen sich Arbeitgeber erkundigen, wie sie ihren Minijobbern „etwas Gutes“ tun können, ohne dass die 450-€-Grenze in Gefahr gerät. Diese Frage ist natürlich immer auch einzelfallbezogen zu beantworten, aber an dieser Stelle möchte ich Ihnen eine kleine Frage stellen.

Haben Sie schon einmal an ein Firmenhandy für Ihre Minijobber gedacht?

Vielfach wird jetzt die Antwort kommen: Natürlich nicht, was sollen sie auch damit.

Meine Antwort: Telefonieren auf Firmenkosten.

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Schüler im Minijob und das Jugendarbeitsschutzgesetz

Viele Jugendliche bessern sich durch einen Minijob ihr Taschengeld auf – sie sind Schüler im Minijob. Für die Betriebe gilt es aber bei der Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern einige Besonderheiten zu beachten. Denn für Jugendliche gilt in Deutschland ein Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses stellt klare Regelungen für die Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern auf, die Sie im Betrieb unbedingt einhalten müssen. Daher sollten Sie unbedingt diesen Artikel lesen und prüfen, ob die bei Ihnen beschäftigten jugendlichen Minijobber nach den Grundsätzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden oder ob es Nachbesserungsbedarf in Ihrem Betrieb in punkto Jugendarbeitsschutz gibt.

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Insolvenzgeldumlage 2017 soll sinken

Aufgrund der guten Einnahmesituation und reichlich vorhandener Rücklagen, wird eine Absenkung der Insolvenzgeldumlage ab 2017 erwartet. Die Insolvenzgeldumlage 2017 soll ab 1.1.2017 von derzeit 0,12 % auf dann 0,09 % abgesenkt werden. Das entspricht für die Arbeitgeber einer Ersparnis von 30 Cent je 1.000-€-Lohnsumme. Allerdings bleibt noch abzuwarten, ob und wann diese Absenkung schwarz auf weiß vorgelegt wird. Hier ist mit einer Veröffentlichung erst im letzten Quartal des Jahres 2016 zu rechnen. (Anmerkung: Die Senkung der Insolvenzgeldumlage für 2017 ist mittlerweile beschlossene Sache; 28.1.2017)

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Denken Sie daran: Minijobber haben auch Arbeitnehmerschutzrechte

Bei den Minijobs in den Betrieben wird oft von den „kleinen Beschäftigungsverhältnissen“ gesprochen. Das stimmt natürlich soweit, dass die Minijobber als 450-€-Kräfte nur ein kleines Gehalt beziehen und bei den kurzfristigen Aushilfskräften und Ferienjobbern, die Beschäftigungszeit nur von kurzer Dauer ist. Beim Thema Arbeitnehmerschutzrechte für Minijobber stehen die Minijobs aber den Vollbeschäftigten in nahezu nichts nach. Auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen haben Arbeitnehmerrechte, die Sie im Lohnbüro kennen sollten.

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Ist die Rentenversicherungspflicht im Minijob sinnvoll?

Die Frage, ob die Rentenversicherungspflicht im Minijob, also es für einen Minijobber, sinnvoll ist, im Minijob Rentenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen, muss je nach Einzelfall bewertet werden. Aber dazu komme ich noch etwas später.

Für den Arbeitgeber ist es im Grunde uninteressant, ob der Minijobber rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Denn der Arbeitgeber ist finanziell in beiden Fällen mit den pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen beteiligt.

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Auswirkung Erhöhung Mindestlohn auf Minijobs

Ab 1.1.2017 soll  beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 € je Stunde betragen. Das bedeutet für Minijobber, die bislang unterhalb des neuen Stundenlohns verdienen eine schöne Lohnerhöhung. Denn ab 2017 müssen alle Minijobber mindestens 8,84 € je Stunde verdienen (ab 2019 sind dies 9,19). Diese Erhöhung gilt natürlich nicht nur für die 450-€-Kräfte, sondern auch für die kurzfristigen Aushilfen, wie beispielsweise Ihre Ferienjobber.

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So geht´s: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht –  was soll das denn, mögen sich viele Leser jetzt fragen. Bereits seit 2013 gilt für alle neuen Minijob-Beschäftigungsverhältnisse, dass sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Allerdings lassen sich fast 90 Prozent der Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien. Warum sollte diese Befreiung denn rückgängig gemacht werden.

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Neuer Mindestlohn ab 2017 bei 8,84 € ?

Die Mindestlohnkommission hat ihren ersten Bericht vorgelegt. Danach hat sie insbesondere begründet, ob und in welcher Höhe der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 € je Stunde angehoben werden soll.

Ab 1.1.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn – auch für Ihre Minijobber – auf 8,84 € brutto je Stunde steigen, wenn es nach der Mindestlohn-Kommission geht.

Für die Abrechnungspraxis bedeutet dies für Sie, dass alle Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen ab 1.1.2017 mindestens 8,84 € brutto je Stunde verdienen müssen.

Sofern Sie bislang einen geringeren Bruttostundenlohn auszahlen, müssen Sie die Brutto-Stundenlöhne entsprechend erhöhen.

Den Beschluss der Mindestlohn-Kommission finden Sie hier.

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Anmerkung am 9.1.2017:

Der Mindestlohn in Höhe von 8,84 € ist mittlerweile verabschiedet und gilt ab 1.1.2017.

So schützen Sie sich vor Phantomlohn bei Minijobs

Der Phantomlohn ist immer wieder ein Thema bei Betriebsprüfungen durch die Sozialversicherung. Denn anders als im Steuerrecht gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip für die Beitragspflicht. Genau diese Sichtweise sorgt bei den Betrieben regelmäßig für Probleme bei den Betriebsprüfungen. Denn nur durch dieses Entstehungsprinzip kommt es in der Sozialversicherung überhaupt zu dem Problem des Phantomlohns und damit leider auch oft zu empfindlichen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen.

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Darum können Sie Azubis nicht als Minijobber abrechnen

Bald beginnt in vielen Betrieben für die neuen Azubis der Ernst des Lebens. Die neuen Auszubildenden starten dann nämlich die Berufsausbildung. Für die neuen Lehrlinge beginnen dann aufregende Tage, aber auch im Betrieb merkt man in den ersten Tagen mit neuen Azubis eine gewisse Spannung.

Im Lohnbüro werden diese Dinge vielfach natürlich etwas nüchterner betrachtet. Dennoch stellen sich gerade jetzt einige Fragen zur Abrechnung der neuen Azubis.

Immer wieder taucht dabei auch die Frage auf, ob es nicht möglich ist, die Azubis im Rahmen einer geringfügig entlohnten Tätigkeit abzurechnen. Die Antwort ist eindeutig: Nein!

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