Mindestlohn von 12 Euro gilt ab Oktober 2022
Mindestlohn steigt auf 12 Euro ab 1.10.2022. Voraussichtlich gilt dieser Mindestlohn bis Ende 2023.
Mindestlohn steigt auf 12 Euro ab 1.10.2022. Voraussichtlich gilt dieser Mindestlohn bis Ende 2023.
Die neue Regierung wird die Minijobgrenze 2022 voraussichtlich auf 520 Euro im Monat erhöhen. Gleichzeitig soll dabei auch der Mindestlohn erhöht werden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Minijobs. Update 29.1.2022: ab 1.10.2022 soll die Änderung kommen)
Der Mindestlohn für Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk ist bereits zum 1.12.2020 gestiegen. Damit gelten nun bundeseinheitliche Mindestlöhne im Gebäudereinigungsgewerbe. Ab Dezember profitieren aber nur die Arbeitnehmerin den neuen Ländern vom Anstieg des Mindestlohns. Der Mindestlohn ist auch für Minijobber zu zahlen.
Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist für Minijobbern zwingend vorgeschrieben. Viele Betriebe vernachlässigen aber genau diese Arbeitszeitaufzeichnungen bei ihren Minijobbern. Das führt in den durchgeführten Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger regelmäßig zu Beanstandungen durch die Prüfer und im Extremfall zu Bußgeldern.
Der Pflegemindestlohn soll zum 1.7.2020 steigen. Doch daneben soll es auch eine Unterscheidung der Mindestlohnhöhe nach Ausbildungsgrad sowie neue Regelungen hinsichtlich des Urlaubs im Pflegebereich geben
Auch im Jahr 2020 steigt der Pflege-Mindestlohn an. Das gilt sowohl für den Pflegemindestlohn in den alten also auch für die neuen Länder.
Der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung ist häufig mit weiteren Belastungen oder manchmal auch Entlastungen verbunden. So schauen viele Arbeitgeber zum Jahreswechsel bei den Rechenwerten und Berechnungssätzen ganz genau hin. Denn oft wird durch kleine Anpassungen die Arbeitgeberbelastung deutlich erhöht. Doch was gilt zum neuen Jahr 2020? Arbeitgeberbelastung 2020 bei Minijobs unverändert Die Arbeitgeberbelastung für…
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Bereitschaftszeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, aber jederzeit zur Arbeit bereit sein muss. Strittig ist vielfach, ob diese Zeiten nach dem Mindestlohn zu vergüten sind.
Viele Betriebe werden mit dem Wunsch von Aushilfen konfrontiert, dass die Aushilfen gern als geringfügig entlohnt Beschäftigte tätig sin wollen. Aber welche Voraussetzungen gelten dafür. Was muss der Betrieb dabei beachten?
Bei der Abrechnung von SFN-Zuschlägen bei Krankheit sollten Sie beachten, dass die Steuerfreiheit im Krankheitsfall nicht mehr gegeben ist.