Mindestlohn – auch Bereitschaftszeiten sind zu vergüten

Mindestlohn – auch Bereitschaftszeiten sind zu vergüten

Minijob und Fahrrad

Bereitschaftszeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, aber jederzeit zur Arbeit bereit sein muss. Strittig ist vielfach, ob diese Zeiten nach dem Mindestlohn zu vergüten sind.


Bereitschaftszeiten liegen vor, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten muss, um bei Bedarf die Arbeitsleistung kurzfristig zu erbringen.
Ein klassisches Beispiel für Bereitschaftszeiten sind Nachtdienste, bei denen nur bei Bedarf gearbeitet werden muss. Die Frage, die sich jedoch vielfach stellt, ob für solche Bereitschaftsdienste auch der volle Mindestlohn zu zahlen ist. Hier ist die Antwort eindeutig mit ja zu geben.

Mit Einführung des Mindestlohngesetzes 2015 wurde eine Übergangsregelung (§ 24 MiLoG – mittlerweile entfallen) geschaffen, wonach bis Ende 2017 Tarifverträge oder Rechtsverordnungen für die Entlohnung anzuwenden waren. Somit konnte in dieser Zeit grundsätzlich unterhalb des Mindestlohns vergütet werden, wenn eine solche Vereinbarung vorgelegen hat. Allerdings durfte der Stunden-Mindestlohn bereits seit 1.1.2017 den Wert von 8,50 Euro nicht unterschreiten. Zwischenzeitlich gibt es diese Regelung nicht mehr – ausgelaufen zum 31.12.2017, so dass nunmehr auch für Bereitschaftszeiten der Mindestlohn von 9,19 Euro bzw. ab 2020 von 9,35 Euro je Stunde brutto zu zahlen ist.

Hierbei ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich für die gesamte Bereitschaftszeit zur Verfügung stellt. Es ist für die Mindestlohnvergütung dabei nicht nach dem Grad der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zu unterscheiden.

Beispiel Bereitschaftsdienst Vergütung:

Ein Arbeitnehmer ist als Nachtwache tätig. Er hat diese Zeit in einem Bereitschaftszimmer zu warten und sobald seine Arbeitsleistung eingefordert wird, nimmt er seine Tätigkeit auf. Die Nachtwache erstreckt sich von 0 Uhr bis 6 Uhr morgens.
Die gesamte Zeit der Nachtwache (6 Stunden) ist mit dem Mindestlohn zu vergüten, also 55,14 Euro für 2019 bzw.56,10 Euro für 2020.

 

Hinweis: Mehr zum Thema Mindestlohn und Minijob 2020 finden Sie in diesem Artikel.

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