Minijob und Mindestlohn 2020

Minijob und Mindestlohn 2020

Minijob und Mindestlohn

Der allgemeine Mindestlohn steigt 2020. Bereits 2018 hat die Mindestlohnkommission den Mindestlohn für 2020 beschlossen. Der Mindestlohn ab 1.1.2020 beträgt 9,35 Euro brutto je Stunde.

Durch die Anhebung des Mindestlohns erfahren alle Arbeitnehmer, die bislang einen geringeren Stundensatz erhalten, eine Lohnerhöhung ab 1.1.2020 auf mindestens 9,35 Euro (brutto).

Für den Großteil der Vollzeitbeschäftigten ist der Mindestlohn allerdings (oftmals) kein Thema, da sie einen höheren Stundenlohn haben. Bei Minijobbern sieht dies allerdings häufig anders aus. Hier sind Stundenlöhne im Bereich des Mindestlohns nicht unüblich, so dass Sie die Stundenlöhne der Minijobber zum Jahreswechsel unbedingt hinsichtlich des Mindestlohns prüfen sollten.

Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns (Nichtzahlung) können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden!

Minijob und Mindestlohn 2020 – Monatsstunden

Vielfach soll der Minijobstatus nicht gefährdet werden, da die Mitarbeiter als Minijobber beschäftigt sein wollen. Durch die Erhöhung des Mindestlohns gilt es daher auch zu prüfen, ob die angesetzte Stundenzahl bei den Minijobbern unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns 2020 noch haltbar ist.

Da die Minijobgrenze (leider) weiterhin bei 450 Euro monatlich liegt, sollten Sie daher prüfen, wie viele Stunden Sie Ihre Minijobber 2020 einsetzen können.

Hierzu gilt, dass Sie die Minijobber 2020 monatlich maximal 48,12 Stunden einsetzen können (= 450 Euro : 9,35 Euro). Wenn Sie eine Wochenarbeitszeit vereinbart haben bedeutet dies, dass Sie die Minijobber 11 Stunden wöchentlich beschäftigen können (= 5.400 Euro : 52 Wochen : 9,35 Euro).

Liegt die vereinbarte regelmäßige Wochenstundenzahl höher, so sollten Sie 2020 die regelmäßige Wochenstundenzahl anpassen, wenn der Status als Minijobber erhalten bleiben soll.

Eine ausführliche Behandlung dieses Themas finden Sie auch in einem anderen Artikel zum Thema Mindestlohn und Minijob 2020.

Ausnahmen – Mindestlohn

Es gibt einige Personen, für die die Regelungen des Mindestlohns keine Anwendung finden. Im Bereich der Minijobs dürfte hier vor allem der Personenkreis der Jugendlichen (unter 18) ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen. Dies sind in aller Regel Schüler, die im Minijob tätig sind. Für diese brauchen Sie den Mindestlohn nicht zahlen. Fraglich ist dabei allerdings, ob Sie das auch wirklich wollen, da unter Umständen die Situation aufkommen kann, dass Sie für die gleiche Tätigkeit unterschiedliche Stundensätze zahlen.

Für Auszubildende gilt der Mindestlohn übrigens ebenfalls nicht (hier gilt ab 2020 aber eine Mindestausbildungsvergütung).

Artikeltipp: Mindestlohn 2021

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