Mindestlohn und Minijob 2020 – was gilt?

Mindestlohn und Minijob 2020 – was gilt?

Mindestlohn und Minijob 2020

Der Mindestlohn ist ab 2020 auf 9,35 Euro je Stunde gestiegen. Erfreulich für die Arbeitnehmer, die jetzt einen höheren Stundenlohn bekommen. Aber auch für die Arbeitgeber hat der Anstieg des Mindestlohns Auswirkungen. Insbesondere beim Thema Mindestlohn und Minijobs 2020 sollte im Lohnbüro aufgepasst werden.

Mindestlohn 2020 steigt erneut

Der allgemeine Mindestlohn gilt seit 2015 in Deutschland. Nachdem der allgemeine Mindestlohn zunächst 8,50 Euro je Stunde betrug, ist er in den vergangenen Jahren – im Grunde mit der allgemeinen Lohnentwicklung – angestiegen und beträgt seit 1.1.2020 je Stunde 9,35 Euro.

Mindestlohn ist ein Mindestlohn je Stunde

In der Lohnabrechnung bedeutet dies für Sie, dass ab 1.1.2020 keine Abrechnungen mehr gemacht werden sollten, die mit geringeren Stundenlöhnen versehen sind. Aber natürlich gilt der allgemeine Mindestlohn auch für Ihre Gehaltsempfänger, also die Minijobber mit einem festen Monatsgehalt. Auch hier darf der umgerechnete Stundenlohn den Mindestlohnsatz von aktuell 9,35 Euro nicht unterschreiten.

Bei der Abrechnung der Stundenlohnempfänger ist dies relativ einfach, da der Stundenlohn feststeht, also vertraglich vereinbart ist. Dabei sollten Sie in der Lohnabrechnung aber auch darauf achten, dass es sich um den „Stunden-Barlohn“ handelt. Zuschläge für besondere Arbeiten oder die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) sind nicht mindestlohnfähig. Das bedeutet, dass diese Zuschläge bei der Ermittlung des Mindestlohns nicht berücksichtigt werden dürfen.


Beispiel:

Ein Minijobber ist immer sonntags im Verkauf eingesetzt. Neben seinem Stundenlohn von 8,00 Euro erhält er einen Zuschlag für die Sonntagsarbeit in Höhe von 50 Prozent des Stundenlohns.

Da der Minijobber nur sonntags arbeitet beträgt sein Stundenlohn (brutto) 12 Euro je Stunde (= 8,00 Euro + 4,00 Euro). Er liegt damit oberhalb des Mindestlohns, allerdings ist der Sonntagszuschlag nicht mindestlohnfähig und darf bei der Ermittlung des Mindestlohns nicht berücksichtigt werden. Da der Barlohn (Stundenlohn) nur 8,00 Euro je Stunde beträgt, wird hier der Mindestlohn deutlich unterschritten.


Übersicht: Mindest-Monatsverdienst – Wochenstunden

Stunden je Woche

Monatslohn (durchschnittlich)

5

202,60 Euro(Minijob)

10

405,20 Euro (Minijob)

15

607,75 Euro (Midijob)

20

810,33 Euro (Midijob)

 

Berechnung des Stundenlohns von Gehaltsempfängern

Neben den Stundenlöhnern, arbeiten natürlich viele Minijobber auch für einen festen Monatslohn. Bei diesen ist in der Regel kein Stundenlohn vertraglich geregelt. In der Praxis finden sich häufig Vereinbarungen mit einem festen Monatslohn und der Arbeitnehmer muss dafür eine bestimmte Stundenanzahl in der Woche oder im Monat leisten.

Hier ist es häufig schwierig einen genauen Stundenlohn zu ermitteln, da nicht in jedem Monat dieselbe Anzahl an Stunden geleistet werden muss, um den festen Monatslohn zu erhalten.


Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet immer dienstags für 5 Stunden in einem Betrieb und erhält dafür 200 Euro im Monat.

Im Januar 2020 arbeitet der Arbeitnehmer 25 Stunden (fünf Dienstage) und im Februar 2020 nur 20 Stunden (vier Dienstage).

Auf den Monat betrachtet hätte der Minijobber im Januar einen Stundenlohn von 8 Euro je Stunden (= 200 Euro : 25 Stunden). Im Februar hingegen einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde (= 200 Euro : 20 Stunden).

Nach dieser Betrachtung läge der Minijobber im Januar unterhalb des Mindestlohns und im Februar über dem allgemeinen Mindestlohn.

Um diesem Dilemma entgegen zu wirken kann zwischen Betrieb und Minijobber im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Monatslohn verstetigt (gleichbleibend) jeden Monat unverändert gezahlt wird und der Arbeitnehmer dennoch eine feste Wochenstundenzahl zu arbeiten hat. In einem solchen Fall sehe die Ermittlung des Stundenlohns in diesem Beispiel etwas anders aus.

Zunächst sind die Wochenstunden und der Monatsverdienst auf ein Jahr hochzurechnen, damit die Werte vergleichbar sind.

5 Stunden je Woche x 52 Wochen = 260 Arbeitsstunden im Jahr

200 Euro Monatslohn x 12 Monate = 2.400 Euro Jahresbrutto

Ermittlung des Stundenlohns:

2.400 Euro : 260 Stunden = 9,23 Euro je Stunde

Damit liegt der Minijobber unter dem allgemeinen Stundenlohn 2020 von 9,35 Euro je Stunde. Der Stundenlohn des Minijobbers muss also ab 2020 angepasst (erhöht) werden, damit der allgemeine Mindestlohn erfüllt/eingehalten wird.

Im Jahr 2019 betrug der Mindestlohn noch 9,19 Euro je Stunde und wurde eingehalten.


 

Mindestlohn und Minijob 2020: Unterschreiten

Unterschreitet der Stundenlohn eines Minijobbers den Mindestlohn, dann kann eine Erhöhung auf den allgemeinen Mindestlohn 2020 auf zwei Wege erfolgen:

 

Möglichkeit a: Anheben des Stundenlohns

Die erste Variante ist den Stundenlohn anzuheben, also einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt hier in der finanziellen Lohnerhöhung. Das bedeutet für den Betrieb entsprechend, eine Steigerung der Lohnkosten.

Fortsetzung des Beispiels:

Eine Erhöhung des Stundenlohns auf 9,35 Euro hätte eine Anhebung des Monatslohns um ca. 2,60 Euro zur Folge (inklusive Beitragsbelastung ca. + 3,40 Erhöhung der Arbeitgeberbelastung gesamt). Bei einem Monatslohn von 202,59 Euro wäre der allgemeine Mindestlohn-Stundensatz erreicht.

Berechnungsweg:

9,35 Euro Mindestlohn x 5 Stunden je Woche x 52 Wochen = 2.431 Euro (Jahresbrutto)

Monatslohnermittlung:

2.431 Euro : 12 Monate = 202,59 Euro Monatslohn (aufgerundet, da 202,58333 Euro).

 

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Möglichkeit b: Senkung der Stundenzahl

Eine Alternative zur Einhaltung des Mindestlohns ist die Reduzierung der Stundenzahl. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil stabiler Lohnkosten und für den Minijobber (Arbeitnehmer) steht bei gleichem Einkommen ein Plus an Freizeit zur Verfügung. Ob dieses Freizeitplus jedoch im erwünschten (oder erhofften) Ausmaß gegeben ist, muss sicher im Einzelfall entschieden werden.

Fortsetzung des Beispiels:

Die Stundenzahl müsste in diesem Fall reduziert werden bei einem gleichbleibenden Monatsentgelt. Die Wochenstundenzahl könnte hier um ca. 3 Minuten verkürzt werden, damit der Mindestlohn auch 2020 eingehalten wird.

Berechnungsweg:

2.400 Euro : 9,35 Euro = 256,6844 Stunden = 256,69 Stunden = 256 Stunden und 42 Minuten

256,69 Stunden : 52 Wochen = 4,94 Wochenstunden = 4 Stunden und 57 Minuten


 

Lohnerhöhung oft gangbarer Weg

Wie in den beiden gezeigten Beispiels deutlich wird, ist der finanzielle Ausgleich oft der praktikablere Weg und damit sicher in vielen Betrieben auch das Mittel der Wahl ist.

Doch unabhängig von der Variante, die ein Betrieb wählt, sollte stets auch eine schriftliche Vertragsanpassung vorgenommen werden, um die Lohnerhöhung bzw. die Stundenkürzung zu dokumentieren und so in einer späteren Prüfung durch den Zoll oder die Rentenversicherung etwas in der Hand zu haben.

Artikeltipp: Mindestlohn 2021

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