Lohnsteuerbescheinigung 2019 auch für Minijobber
Natürlich ist auch für Minijobber die Lohnsteuerbescheinigung 2019 zu erstellen. Vorausgesetzt natürlich, es handelt sich um einen steuerpflichtigen Minijobbern der nach seinen individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abgerechnet wurde. Wurde der Minijobber pauschal mit 2 Prozent Pauschsteuer abgerechnet, dann entfällt die Lohnsteuerbescheinigung 2019.
Keine Lohnsteuerbescheinigung bei Pauschsteuer
Der Großteil der Minijobber (450-Euro-Kräfte) wird mit der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent abgerechnet. Für diese Minijobber ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstatten. Denn mit der Pauschalversteuerung ist bereits die Steuerschuld für die Einnahmen aus dem Minijob abgegolten. In der Praxis sind damit für die meisten Minijobber letztlich keine Lohnsteuerbescheinigungen zu erstellen.
Lohnsteuerbescheinigung 2019 für alle steuerpflichtigen Minijobber
Die Lohnsteuerbescheinigung 2019 ist für alle steuerpflichtigen Minijobber bis spätestens 28.2. des Folgejahres zu versenden. Da der Februar 2020 29 Tage hat verlängert sich diese Frist für die Lohnsteuerbescheinigung 2019 auf den 29.2.2020.
Steuerpflichtige Minijobber sind alle, die Sie nach den individuellen Steuermerkmalen abrechnen (ELStAM). Also die Minijobber, welche Sie mit der jeweiligen Steuerklasse abgerechnet haben.
Lohnsteuerbescheinigung 2019 – Felder
Für Ihre Minijobber sind in der Regel nur einige Felder der Lohnsteuerbescheinigung zu füllen. So ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn in Zeile 3 zu bescheinigen. Die darauf entfallende Lohnsteuer (Zeile 4), der Solidaritätszuschlag (Zeile 5) und gegebenenfalls die Kirchensteuer (Zeile 6) sind ebenfalls anzugeben.
Sofern keine Steuern anfallen – was bei Minijobbern häufig der Fall ist in den Steuerklassen I bis IV – sind entsprechend 0,00 Euro in diesen Feldern zu hinterlegen.
Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers sind ebenfalls in der Lohnsteuerbescheinigung 2019 zu melden. Diese sind in der Zeile 22a zu erfassen bzw. an das Finanzamt zu melden.
Sofern der Arbeitnehmer (rentenversicherungspflichtige Minijobber) Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, sind diese in Zeile 23a anzugeben.
Mindestvorsorgepauschale eintragen – Zeile 28
Für Minijobber gilt daneben aber noch eine Besonderheit. Da keine Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung anfallen (nur der Arbeitgeber trägt pauschale Krankenversicherungsbeiträge von 13 Prozent), ist für Ihre Minijobber die Mindestvorsorgepauschale in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung 2019 zu erstatten. Diese beträgt 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens jedoch 3.000 Euro in der Steuerklasse III bzw. 1.900 Euro in den übrigen Steuerklassen.
Beispiel:
Ein Minijobber hat im Jahr 2019 im gesamten Jahr 4.800 Euro (monatlich 400 Euro) verdient. Er wurde mit der Steuerklasse I abgerechnet.
Die Mindestvorsorgepauschale beträgt somit 576 Euro (= 12 % von 4.800 Euro).
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Übrigens: Die Mindestvorsorgepauschale ist stets in der Lohnsteuerbescheinigung zu verwenden, wenn keine Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden. Das gilt somit unter anderem auch für Ihre Werkstudenten, die nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Lohnsteuerbescheinigung 2019 muss bis 29.2.2020 beim Finanzamt sein
Die Abgabefrist der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist der 28.2. für das Vorjahr (2020 = 29.2.2020). Der Minijobber erhält einen Ausdruck der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (Protokoll) ausgehändigt.