Jahresmeldungen 2023 bei Minijobs

Jahresmeldungen 2023 bei Minijobs

Jahresmeldungen 2023 Minijobs

Auch für Minijobber sind die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung bis spätestens 15.2.2024 elektronisch zu übermitteln. In Ihrer Lohnsoftware erfolgt die Erstellungen der Jahresmeldungen 2023 regelmäßig mit der Abrechnung Januar 2024.

Jahresmeldungen für wen?

Die Jahresmeldungen 2023 sind grundsätzlich für alle Beschäftigten zu erstatten. Somit gilt dies auch für Ihre Minijobber. Die Jahresmeldungen sind mit dem Abgabegrund „50“ zu schlüsseln.

Die Jahresmeldungen sind für alle Beschäftigten zu erstellen, die über den 31.12.2023 hinaus bei Ihnen beschäftigt waren.

Beispiel:

Ein Minijobber ist seit 15.1.2020 bei Ihnen durchgängig beschäftigt.

Für das Jahr 2023 ist eine Jahresmeldung zu erstatten.

 

Ist ein Mitarbeiter hingegen im vergangenen Jahr ausgeschieden, so ist keine Jahresmeldung für den Arbeitnehmer zu erstellen. Gleiches gilt auch, wenn ein anderer Meldegrund zum Jahreswechsel vorliegt.

Beispiel:

Ein Minijobber ist seit Jahren bei Ihnen beschäftigt und scheidet zum 31.12.2023 aus dem Betrieb aus.

Für das Jahr 2023 ist keine Jahresmeldung zu erstatten. Stattdessen erfolgt eine Abmeldung (Abgabegrund 30) zum 31.12.2023.

 

Meldezeitraum Jahresmeldungen

In jeder Jahresmeldung ist ein Meldezeitraum zu melden. Bei Arbeitnehmern, die das vergangene Kalenderjahr durchgängig beschäftigt waren, ist der Meldezeitraum somit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023.

Minijobber, die erst im Laufe des Kalenderjahres 2023 bei Ihnen die Beschäftigung aufgenommen haben, haben einen „verkürzten“ Meldezeitraum. In aller Regel vom Beschäftigungsbeginn bis 31.12.2023.

Beispiel:

Ein Minijobber hat am 1.7.2023 einen Minijob bei Ihnen begonnen.

Meldezeitraum für die Jahresmeldung: 1.7.2023 – 31.12.2023

 

Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn für einen Arbeitnehmer (aus welchen Gründen auch immer) bereits Zeiträume für das vergangene Kalenderjahr gemeldet worden sind. Dann ist nur der „verbleibende“ Restzeitrum zu melden.

Beispiel:

Ein Minijobber ist seit Jahren beschäftigt. Ab 1.2.2023 bis 31.8.2023 hat er seine Arbeitszeit und seinen Verdienst auf 1.000 Euro monatlich erhöht. Ab 1.9.2023 hat er dann seine Arbeitszeit wieder reduziert und war ab 1.9.2023 bis 31.12.2023 wieder als Minijobber bei Ihnen tätig.

Da die Zeiträume vom 1.1.2023 bis 31.8.2023 bereits gemeldet worden, ist in der Jahresmeldung für das Jahr 2023 nur der Zeitraum vom 1.9.2023 bis 31.12.2023 zu melden.

 

Meldeentgelt bei Minijobbern in Jahresmeldungen

In den Jahresmeldungen ist wie bei allen anderen Entgeltmeldungen auch, das grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Entgelt zu melden. Dies ist das Entgelt, auf welches die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber oder einen Minijobber, der sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient monatlich 500 Euro. Er war das komplette Jahr 2023 als Minijobber beschäftigt.

Meldezeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023

Meldeentgelt: 6.000 Euro (= 12 x 500 Euro).

 

Eine Besonderheit gibt es allerdings bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern, deren Entgelt in einigen (oder allen) Monaten unter der Mindestbemessungsgrenze von 175 Euro im Monat lag. In diesem Fall ist für die Monate, in denen die Mindestbemessungsgrundlage nicht überschritten worden ist, die Mindestbemessungsgrundlage (also 175 Euro) anzusetzen. Denn auf diese Mindestbemessungsgrundlage sind auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden.

Beispiel:

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber hat im ersten Halbjahr 2023 (1.1. bis 30.6.2023) monatlich 100 Euro verdient. Ab 1.7.2023 bis Jahresende lag sein Monatsverdienst jeweils bei 200 Euro im Monat.

Der Jahresverdienst des Minijobbers lag bei 1.800 Euro (= 600 Euro + 1.200 Euro).

Für die Meldung ist für die ersten sechs Monate allerdings die Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro zu melden (= 6 x 175 Euro = 1.050 Euro). Für die weiteren sechs Monate ist das tatsächliche Entgelt von 1.200 Euro (= 6 x 200 Euro) zu erstatten, so dass sich folgende Jahresmeldung ergibt:

Meldezeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023

Meldeentgelt: 2.250 Euro (= 6 x 175 Euro + 6 x 200 Euro).

 

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