Kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft einsetzen

Kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft einsetzen

Die Weihnachtszeit beginnt, das heißt im Einzelhandel und in der Gastronomie, dass jetzt wieder die Zeit für kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft beginnt. Denn gerade im Einzelhandel und der Gastronomie brummt jetzt das Geschäft – jedenfalls wünsche ich dies den Betriebsinhabern. Aber auch andere Branchen haben natürlich zum Jahresende oftmals einen erhöhten Personalbedarf – hier gelten die folgenden Ausführungen natürlich auch.

In vielen Branchen bedeutet aber „gutes Geschäft“ auch viel Arbeit, die mit zusätzlichem Personalaufwand bewältigt werden muss. Hier bietet es sich deshalb an, mit kurzfristigen Aushilfen zu arbeiten. Denn diese sind flexibel einsetzbar und können für einen kurzen überschaubaren Zeitraum wesentlich besser die Auftragsspitzen abfangen, als 450-€-Kräfte.

Clever – kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft

Richtig eingesetzt können Sie eine kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft sozialversicherungsfrei (ohne Sozialversicherungsbeiträge) beschäftigen. Auch ist der Verdienst – anders als bei den Minijobbern – nicht nach oben begrenzt, so dass volle Flexibilität gewährleistet ist. Als Lohnuntergrenze gilt natürlich der aktuelle Mindestlohn.

Auch aus steuerlicher Sicht genießen kurzfristige Aushilfen einige Vorteile. Da sie oftmals nur über geringe Jahreseinkünfte verfügen, zahlen oft nur wenig oder keine Steuern. Eine kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft ist daher eine gute Möglichkeit Auftragsspitzen in dieser Zeit abzufangen und eine günstige Arbeitskraft zu beschäftigen. Aber auch für die kurzfristige Aushilfe stellt sich eine solche Beschäftigung äußerst attraktiv dar, da oftmals brutto für netto gearbeitet werden kann.

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Wo Licht ist, ist auch Schatten -kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft

Allerdings ist beim Einsatz von kurzfristigen Aushilfen in der Weihnachtszeit auch einiges zu beachten, damit es wirklich bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis bleibt und kein teures sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht.

Darauf müssen Sie achten – kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft 

Zunächst einmal gelten die gesetzlichen Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung. Das bedeutet, die Beschäftigung muss im Vorfeld auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein. Wenn Sie kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft einsetzen wollen, erfüllen Sie in der Regel dieses Kriterium, da die Beschäftigung meist für weniger als drei Monate befristet werden kann.

Daneben darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das heißt, die kurzfristige Beschäftigung darf für den Beschäftigten nicht von wirtschaftlicher Bedeutung sein. Das ist beispielsweise für Schüler der Fall oder auch für Studenten.

Lesen Sie dazu meinen ausführlichen Artikel zu diesem Thema .

Empfehlenswert ist auch ein Blick in die Checkliste zur Berufsmäßigkeit von der Minijob-Zentrale. Hier finden Sie eine Übersicht über eine Vielzahl von Personengruppen und deren Einstufung als „Berufsmäßige“.

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Kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft: Beachten Sie die Vorbeschäftigungen

Problematisch bei kurzfristigen Aushilfen im Weihnachtsgeschäft sind oft Vorbeschäftigungen. Denn diese Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr sind unter Umständen auf die aktuelle Beschäftigung der kurzfristigen Aushilfe im Weihnachtsgeschäft bei Ihnen anzurechnen. Das bedeutet für Sie, dass Sie kurzfristige Vorbeschäftigungen berücksichtigen müssen. Es kann also durchaus vorkommen, dass eine Ihrer Aushilfen bereits (mehrfach) im aktuellen Kalenderjahr kurzfristig tätig gewesen ist und damit der Dreimonatszeitraum (teilweise) ausgeschöpft ist.

Überschreitet dann die kurzfristige Aushilfe den Dreimonatszeitraum durch die Beschäftigung in der Weihnachtszeit bei Ihnen, kommt keine kurzfristige, sondern eine versicherungspflichtige, Beschäftigung zustande.


Beispiel:

Sie wollen eine kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft vom 27.11. bis 31.12. an 5-Tagen je Woche einsetzen. Diese Aushilfe gibt Ihnen jedoch an, dass Sie bereits für zwei Monate im Sommer als kurzfristige Aushilfe ebenfalls an 5 Tagen je Woche gearbeitet hat.

Für Ihr Beschäftigungsverhältnis bedeutet dies, dass Sie die kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft nicht für den von Ihnen geplanten Zeitraum einsetzen können, da die Dreimonatsgrenze überschritten wird. Sie haben jedoch die Möglichkeit den Beschäftigungszeitraum zu verkürzen, also die Beschäftigungszeit vom 27.11. bis 24.12. zunächst zu vereinbaren. Dann sind Sie noch in der Dreimonatsgrenze.

Stellen Sie dann fest (am 24.12.), dass Sie die kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft noch ein paar Tage länger beschäftigen könnten, so verlängern Sie am 24.12. die Beschäftigungszeit und die (ehemals) kurzfristige Aushilfe wird dann nur für den restlichen Zeitraum (25.12. bis 31.12.) versicherungspflichtig.


So erfahren Sie von Vorbeschäftigungen der kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft

Viele von Ihnen stellen sich beim Lesen sicher die Frage, wie Sie von diesen Vorbeschäftigungen überhaupt erfahren sollen. Das ist ganz einfach (sagen die Sozialversicherungsprüfer). Sie müssen fragen, im besten Fall haben Sie die Aussage/Angaben der kurzfristigen Aushilfe auch noch schriftlich in den Lohnunterlagen. Denn hier brauchen Sie bei einer späteren Betriebsprüfung diese Angaben.

 

Lesen Sie bitte auch noch weitere Artikel zu den Kurzfristigen

Weitere Artikel zu dem Thema kurzfristige Aushilfe im Weihnachtsgeschäft (oder zu anderen Zeiten) finden Sie in meinem Blog.

Kurzfristige und Arbeitszeiten

Kurzfristige und ihre Arbeitnehmerrechte

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Eine Antwort

  1. […] Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen mehr mit dem Abgabegrund „50“, wenn Sie die Aushilfen über den Jahreswechsel 2016/2017 hinaus […]

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