So ermitteln Sie den Urlaubsanspruch von Minijobbern

Der Urlaubsanspruch von Minijobbern ist oft ein Thema. Bei der Beschäftigung von Minijobbern taucht immer wieder die Frage auf, ob Minijobber überhaupt einen Urlaubsanspruch haben und wenn ja wie hoch dieser Urlaubsanspruch ist. Die Frage nach dem grundsätzlichen Urlaubsanspruch von Minijobbern lässt sich mit einem klaren JA beantworten. Ihre Minijobber gelten nämlich arbeitsrechtlich als (Teilzeit)Arbeitnehmer und haben daher im Grunde dieselben Ansprüche wie Ihre vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter. Damit ist der grundsätzliche Urlaubsanspruch von Minijobbern geklärt.

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Geringverdiener 2017: Zusatzbeitrag bleibt unverändert

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleibt auch im Jahr 2017 unverändert bei 1,1 %. Zum 1.11.2016 war es wieder einmal soweit. Der Schätzerkreis, ein Expertengremium, der gesetzlichen Krankenversicherung hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2017 bekannt gegeben. Zwar muss das Bundesministerium für Gesundheit den Zusatzbeitrag noch offiziell bestätigen, doch besteht daran im Grunde kein Zweifel.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung hat für den Großteil Ihrer pflichtversicherten und freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer keine Auswirkungen. Denn für diese müssen Sie die Beiträge zur Krankenversicherung um den kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöhen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen hat letztlich nur Auswirkungen für die Beitragsberechnung Ihrer Geringverdiener.

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So können Sie bei Krankheit das Weihnachtsgeld kürzen (Teil 3)

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Das Weihnachtsgeld kürzen bei Kurzerkrankungen? Wie Sie bereits in den ersten beiden Teilen dieser Artikelserie zu den Kurzerkrankungen gelesen haben, sind die Kurzerkrankungen von Minijobbern derzeit im Fokus. Das hat damit zu tun, dass mir immer wieder Betriebe berichten, dass es Arbeitnehmer gibt, die sich beim ersten kleinen Anzeichen einer Erkältung sofort krankmelden.

Natürlich sollen erkrankte Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, sondern sich verdientermaßen erholen. Doch die Erholung nehmen einige Arbeitnehmer etwas zu genau. Viele scheinen sich nämlich zu denken, dass ein zusätzlicher freier Tag nicht ganz so schlecht ist und machen einfach einen Tag lang blau.

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Gut für Studenten: BAföG-Hinzuverdienstgrenze auf 450 € gestiegen

Zum Beginn des Wintersemesters 2016 steigt die BAföG-Hinzuverdienstgrenze  auf monatlich 450 €. Das entspricht (endlich) der Minijobgrenze, so dass BAföG-Bezieher nun nicht mehr monatlich neben der Minijobgrenze auch noch die BAföG-Hinzuverdientsgrenze im Auge behalten müssen, wenn sie keine BAföG-Kürzung riskieren wollen.

Vorteil für Studenten mit Minijob

Derzeit sind rund eine Millionen Minijobber in Deutschland noch keine 25 Jahre alt. Der Großteil davon studiert oder macht eine Ausbildung. Diejenigen, die zur Finanzierung des Studiums oder der Ausbildung BAföG erhalten, profitieren jetzt von den steigenden Bedarfssätzen und Freibeträgen. Dies gilt insbesondere auch für das Einkommen aus einem Minijob, der neben einem Studium ausgeübt wird.

Seit Beginn des Schuljahres 2016 bzw. für Studenten zum Start des Wintersemesters 2016/2017 bleiben als Freibetrag für einen Hinzuverdienst jährlich nun nämlich sogar 5.400 € anrechnungsfrei auf das BAföG. Das bedeutet, im Durchschnitt können somit 450 € monatlich hinzuverdient werden, ohne dass sich diese dieses Einkommen auf die Höhe des BAföG auswirkt.

Bislang lag diese BAföG-Hinzverdienstgrenze bei 407 € im Monat bzw. 4.880 € im Jahr. Das hat bei vielen Studenten oft zu einem bösen Erwachen geführt, da sie oft aus Unwissenheit immer davon ausgegangen sind, dass ein Minijob mit 450 € anrechnungsfrei war. Das böse Erwachen kam dann stets, wenn sich herausstellte, dass die 450 € Verdienst im Minijob leider höher als die (bisherige) Hinzuverdienstgrenze von 407 € (4.880 € im Jahr) war. Die Folge: Viele Studenten überschritten mit ihrem Minijob diese Grenze und es kam zu einer BAföG-Kürzung.

Genau hinsehen, es kommt auf den Bewilligungsbescheid an

Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt ab dem Wintersemester 2016/2017. Wichtig dabei für die Studierenden ist, dass sich die Einkommensermittlung bei der BAföG-Prüfung immer auf den Bewilligungszeitraum bezieht. Dieser steht im BAföG-Bescheid.

Tipp: BAföG-Bezieher sollten erst den Bewilligungszeitraum prüfen, bevor sie ihren Arbeitsverdienst erhöhen. Ansonsten kann es zu einer BAföG-Kürzung kommen.

In der Regel liegt der Bewilligungszeitraum bei einem Jahr. Fällt er jedoch kürzer aus, reduziert sich natürlich auch die Hinzuverdienstgrenze für die jeweiligen Monate des Jahres. Es ist dann also nicht mehr ein Hinzuverdienst von 5.400 € anrechnungsfrei, sondern beispielsweise nur noch von 4.500 €, wenn der Bewilligungszeitraum nur 10 Monate beträgt (= 10 Monate x 450 €).

BAföG-Bezieher können nun vollen Minijobverdienst erzielen

Studenten, die BAföG beziehen und 450 € im Minijob verdienen, haben somit ab dem Wintersemester 2016/2070 keine Kürzung der staatlichen Unterstützung mehr zu befürchten. Das ist eine positive Mitteilung. Es ist dabei egal, ob ein Minijob mit 450 € ausgeübt wird oder mehrere Minijobs nebeneinander, die zusammengerechnet die 450 € Grenze nicht überschreiten.

Das sollten Sie im Lohnbüro beachten

Im Grunde braucht im Lohnbüro natürlich keinen BAföG-Informationen an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Allerdings ist es für den Betrieb eine gute Visitenkarte, wenn den beschäftigten Studenten der ein oder andere hilfreiche Tipp gegeben werden kann. Denn viele Studenten haben noch gar nicht von dieser Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfahren. Sie können somit den Studenten einen guten Tipp mit auf dem Weg geben.

Die Erhöhung der BAföG-Hinzuverdienstgrenze hat aber auch für den Betrieb selbst einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Denn aufgrund der Mindestlohnerhöhung ab 1.1.2017 reduziert sich (eventuell) bei einigen Minijobbern die Arbeitszeit, da sie ansonsten die 450-€-Grenze überschreiten.

Dann ist es doch eine gute Möglichkeit, wenn Sie Ihre Studenten, die BaföG beziehen, für 450 € im Monat beschäftigen können und so die ein oder andere ausgefallene Minijobberstunde aus Ihrem „Mitarbeiterbestand“ auffangen zu können.

Feedback erwünscht

Haben Sie fragen oder Anregungen rund um das Thema Minijobs? Dann hinterlassen Sie mir gern einen Kommentar.

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Lesen Sie bitte auch meinen Beitrag zu den gestiegenen Sätzen beim Meister-BAfÖG.

Das ist die Gleitzonenformel 2017 für Ihre Midijobber

Zum Jahreswechsel 2016/2017 haben sich wieder einige Rechenwerte und Beitragssätze in der Sozialversicherung und damit auch die Gleitzonenformel 2017 verändert. Das hat auch Auswirkungen auf Ihre Gleitzonen-Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges Entgelt zwischen 450 € und 850 € im Monat verdienen. Hier änderte sich für 2017 der Gleitzonenfaktor „F“.

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Wie soll das Lohnbüro das von einer Mehrfachbeschäftigung wissen? (Teil 3)

Neben der komplizieren versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung gibt es für Sie im Lohnbüro jedoch noch ein anderes – wahrscheinlich sogar – wesentlich größeres Hindernis. Die Frage nach der Entgelthöhe im anderen Job des Mehrfachbeschäftigten ist für die Beurteilung nötig. Ohne das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung ist Ihnen im Lohnbüro keine seriöse Beurteilung möglich. Doch wie sollen Sie an diese Daten kommen? Und ebenfalls entscheidend, wie erfahren Sie überhaupt von weiteren Jobs Ihres Arbeitnehmers?

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Hauptjob neben dem Minijob – Mehrfachbeschäftigte Minijobber

Nachdem es im ersten Teil der Miniserie zu den mehrfachbeschäftigten Minijobbern um mehrere parallel ausgeübte Minijobs ging, handelt der zweite Teil der Serie von Arbeitnehmern mit einem Hauptjob neben dem Minijob. Also die neben dem Hauptjob noch einen oder weitere Minijobs als Nebenjob ausüben.

Konkret geht es hier um die folgende Konstellation: Ein Arbeitnehmer übt ein oder mehrere Minijobs neben einer (versicherungspflichtigen) Hauptbeschäftigung aus. Das bedeutet, der Minijobber arbeitet (hauptsächlich) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Hauptjob) und der Minijob ist eine Nebenbeschäftigung. Übt er neben seinem Hauptjob nur einen Nebenjob im Minijob aus, so können Sie diesen (einen) Nebenjob als „normalen“ Minijob abrechnen. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung ist bei einem Minijob (nebenher) nicht vorzunehmen.

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Interessant: Übernommene Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse

Die Finanzämter schauen bei übernommenen Weiterbildungs- und Fortbildungskosten gern genauer hin. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung genau prüfen, ob der Arbeitgeber die Kosten für solche Fortbildungsmaßnahmen auch steuerfrei übernehmen kann. Steuerfreiheit kann hier in Betracht kommen, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt.

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Mehrfachbeschäftigte: Mehrere Minijobs können ein Graus sein (Teil 1)

Gerade bei Minijobbern ist das Ausüben von mehrere Minijobs  nebeneinander nicht ungewöhnlich. Die Minijobber arbeiten dann parallel neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung in einem Minijob odeer üben mehrere Minijobs parallel aus. Problematisch wird es für Sie im Lohnbüro, wenn sich die weiteren Beschäftigungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs in Ihrem Betrieb auswirkt. Das kann leider schneller gehen, als Ihnen lieb sein wird.

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Das können Sie tun, wenn bei Kurzerkrankungen das ärztliche Attest fehlt (Teil 2)

Wenn ein Arbeitnehmer sich zwar krankgemeldet hat und auch einen oder mehrere Tage der Arbeit ferngeblieben ist, ohne dass er einen gelben Schein vorlegt, sollten Sie handeln, wenn Ihre Nachfrage nach dem ärztlichen Attest für die Krankheitstage nicht auf Ihrem Tisch landet. Es gibt nämlich ein gutes Mittel gegen diese Art der Vergesslichkeit.

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