Mehrfachbeschäftigte: Mehrere Minijobs können ein Graus sein (Teil 1)

Mehrfachbeschäftigte: Mehrere Minijobs können ein Graus sein (Teil 1)

Mehrfachbeschäftigung Minijobber

Gerade bei Minijobbern ist das Ausüben von mehrere Minijobs  nebeneinander nicht ungewöhnlich. Die Minijobber arbeiten dann parallel neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung in einem Minijob odeer üben mehrere Minijobs parallel aus. Problematisch wird es für Sie im Lohnbüro, wenn sich die weiteren Beschäftigungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs in Ihrem Betrieb auswirkt. Das kann leider schneller gehen, als Ihnen lieb sein wird.

Die weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber kann sogar dazu führen, dass es sich bei Ihnen nicht mehr um einen Minijob handelt und so ein (voll) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Daher ist es wichtig, dass Sie sich gegen diese Gefahr absichern – und zwar umgehend.

Ich zeige Ihnen in dieser dreiteiligen Artikelserie die häufigsten Varianten der Mehrfachbeschäftigung bei Minijobbern.

Mehrere Minijobs: Welche Konstellationen gibt es überhaupt?

Zunächst kann ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Minijobs ausüben. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das regelmäßige Gesamtentgelt aus allen Minijob-Beschäftigungen nicht über 450 € im Monat liegt. Ist das der Fall, so sind alle Minijobs auch weiterhin als solche abzurechnen.

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Beispiel mehrere Minijobs:

Ein Minijobber hat bei Arbeitgeber A einen Minijob mit regelmäßig 150 € im Monat und bei Arbeitgeber B mit 200 € im Monat.

Da das Gesamtentgelt mit 350 € innerhalb der Minijobgrenze liegt, können beide Jobs weiterhin als Minijobs abgerechnet werden.


Das ist noch ein einfacher Fall für Sie im Lohnbüro, denn es ist letztlich nicht viel zu tun. Sie rechnen den Minijobber wie gewohnt ab.


Mehrere Minijobs mit einem Gesamtentgelt von mehr als 450 €

Anders sieht es jedoch aus, wenn das Gesamtentgelt oberhalb von 450 € liegt. In diesem Fall entfällt der Minijobberstatus und beide Jobs werden versicherungspflichtig. Das gilt auch, wen die Jobs an sich betrachtet unterhalb von 450 € liegen.


Beispiel:

Ein Minijobber hat bei Arbeitgeber A einen Minijob mit regelmäßig 350 € im Monat und bei Arbeitgeber B mit 200 € im Monat.

Da das Gesamtentgelt mit 550 € oberhalb der Minijobgrenze liegt, müssen beide Jobs versicherungspflichtig abgerechnet werden.


Tritt dieser Fall im Lohnbüro auf, so wird es kritisch. Denn dann stellt sich für den Arbeitnehmer oft die Frage, ob sich die Minijobs noch lohnen. Denn durch die Sozialversicherungsbeiträge sinkt das Nettoentgelt des Minijobbers schon erheblich. Zum anderen kann es auch dazu kommen, dass Steuern anfallen, die zu weiteren Einbußen beim Arbeitnehmer führen. Am Ende heißt es dann oft, ein Minijobber wird aufgegeben.

Wenn Sie den Minijobber nicht verlieren wollen, sollten Sie rasch handeln und ein Gespräch mit ihm suchen. Das Ziel des Gesprächs sollte natürlich sein, den Minijobber dazu zu bewegen, den Minijob in Ihrem Betrieb weiterzuführen.

Sind Sie hingegen froh den Minijobber nicht mehr beschäftigen zu müssen. Dann können Sie das Gespräch natürlich auch in diese Richtung lenken und ihm einen Aufhebungsvertrag anzubieten.

Weitere Teile dieser Serie zur Mehrfachbeschäftigung

Im nächsten Teil der Artikelserie finden Sie einen Artikel zu der Konstellation von einem versicherungspflichtigen Hauptjob und einem oder mehreren Minijobs, die nebenher ausgeübt werden. Natürlich lesen Sie auch, worauf Sie im Lohnbüro dabei achten müssen.

Im 3. Teil zeige ich Ihnen, wie Sie überhaupt von einer Mehrfachbeschäftigung erfahren und Ihre Haftung bei einer Betriebsprüfung reduzieren können.

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Tipp: Einen aktualisierte Fassung dieses Artikels finden Sie hier

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4 Antworten

  1. […] es im ersten Teil der Miniserie zu den mehrfachbeschäftigten Minijobbern um mehrere parallel ausgeübte Minijobs ging, handelt der zweite Teil der Serie von Arbeitnehmern, […]

  2. […] Gleitzonenformel kommt immer dann zum Tragen, wenn das Gesamtentgelt von mehrfachbeschäftigten Minijobbern die 450-€-Grenze überschreitet. Liegt nämlich das regelmäßige Gesamtentgelt aus den Minijobs […]

  3. […] sind mehrere Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt für die parallele Ausübung mehrerer Minijobs, aber auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel bei […]

  4. […] konkret kann es zum Beispiel sein, dass ein Minijobber mehrere Minijobs nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. In diesem Fall müssen Sie nicht nur das […]

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