Interessant: Übernommene Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse

Interessant: Übernommene Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse

vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten

Die Finanzämter schauen bei übernommenen Weiterbildungs- und Fortbildungskosten gern genauer hin. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung genau prüfen, ob der Arbeitgeber die Kosten für solche Fortbildungsmaßnahmen auch steuerfrei übernehmen kann. Steuerfreiheit kann hier in Betracht kommen, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt.

Konkret heißt das, der Arbeitgeber muss einen objektiven Nutzen aus der Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitnehmers haben. Liegt das nicht vor, handelt es sich beispielsweise um eine rein private Fortbildung des Arbeitnehmers und es ist kein „eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers“ gegeben, so ist Steuer- und Beitragsfreiheit ausgeschlossen.

Diese Regelung gilt natürlich auch für Ihre Minijobber. Auch für diese können Sie Fortbildungsmaßnahmen als Arbeitgeber übernehmen, wenn ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse besteht.

Aktuelles Urteil zur Übernahme von Fortbildungskosten

Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, welche der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und dem Finanzamt in einem Fall widersprochen (Urteil vom 9.8.2016; Az: 13 K 3218/13 L).

Im vorliegenden Streitfall hatte ein Unternehmer der einen Betrieb für Schwer- und Spezialtransporte betreibt, die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrer übernommen. Die Fahrer sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Betrieb für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war.

Das Finanzamt sah jedoch genau in dieser Kostenübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Betrieb für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Dem widersprach der Arbeitgeber und klagte, da die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.

Die Klage des Arbeitgebers hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn. Denn der Betrieb hat hier eindeutig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse.

Durch die Teilnahme seiner Mitarbeiter an den Fortbildungsmaßnahmen könne der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Außerdem, so die Begründung des Gerichts, spreche für das eigenbetriebliche Interesse auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.

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