Archiv der Kategorie: Minijob

Keine Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen

Seit 2016 gibt es keine Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen mehr. Der Jahresbeginn heißt auch das alte Jahr abzuschließen. Für die Sozialversicherung bedeutet es, die Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale für die geringfügig Beschäftigten zu versenden.

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Mindestlohnerhöhung führt zum Überschreiten der Minijobgrenze

Zum Jahreswechsel wird die Angst vieler Minijobber Realität – die Mindestlohnerhöhung kommt. Durch den gestiegenen Mindestlohn überschreiten die Minijobber die 450-€-Grenze und werden voll versicherungspflichtig. Doch was bedeutet das Überschreiten der Minijobgrenze überhaupt?

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Mindestlohn 2017 und Arbeitszeitkonten

Seit 1.1.2017 hat sich der allgemeine Mindestlohn auf 8,84 € erhöht. Dies hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Höhe Stundenlöhne Ihrer Arbeitnehmer, sondern in einigen Fällen müssen durch die Mindestlohnerhöhung auch die Arbeitszeiten in den Arbeitszeitkonten verringert werden. Nehmen Sie daher Ihre Minijobber mit Arbeitszeitkonten besonders unter die Lupe.

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Achtung: Verspätete Lohnzahlung kann teuer werden

Zahlen Sie den Lohn pünktlich, denn eine verspätete Lohnzahlung kann Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Zahlen Sie den Lohn verspätet, kann auch ein Minijobber von Ihnen Schadenersatz verlangen.

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Darum brauchen Sie eine Bescheinigung der Krankenkasse für Ihre Minijobber

Vor einigen Tagen erhielt ich eine Email. Hier fragte mich ein Leser, ob denn für Minijobber auch eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse nötig sei. Schließlich hat ein Minijobber über den Minijob ja keinen Krankenversicherungsschutz und es können dem Betrieb demnach egal sein, ob der Minijobber krankenversichert ist.

Versicherungsbescheinigung muss sein

Es stimmt. Minijobber haben durch die Ausübung eines Minijobs keinen Krankenversicherungsschutz, obwohl der Arbeitgeber monatlich die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % an die Minijob-Zentrale zahlen muss.

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So können Sie die Minijobgrenze überschreiten

Zum Jahresende haben viele Lohnbüros ein Problem mit Ihren Minijobbern. Denn oftmals kommt es gerade zum Jahresende zu einem Überschreiten der Minijobgrenze. Dann ist guter Rat teuer, denn der Minijobber will einerseits seinen Minijobberstatus nicht aufgeben, andererseits brauchen Sie im Betrieb jede helfende Hand. Welche Möglichkeiten haben Sie also, wenn Sie die Minijobgrenze überschreiten, ohne dass der Minijobberstatus verlorengeht?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei der 450-€-Minijobgrenze nicht um eine starre Grenze handelt. Es darf also durchaus gelegentlich diese Grenze überschritten werden. Im Gesetz steht nämlich, dass das regelmäßige Entgelt monatlich nicht mehr als 450 € betragen darf.

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So ermitteln Sie den Urlaubsanspruch von Minijobbern

Der Urlaubsanspruch von Minijobbern ist oft ein Thema. Bei der Beschäftigung von Minijobbern taucht immer wieder die Frage auf, ob Minijobber überhaupt einen Urlaubsanspruch haben und wenn ja wie hoch dieser Urlaubsanspruch ist. Die Frage nach dem grundsätzlichen Urlaubsanspruch von Minijobbern lässt sich mit einem klaren JA beantworten. Ihre Minijobber gelten nämlich arbeitsrechtlich als (Teilzeit)Arbeitnehmer und haben daher im Grunde dieselben Ansprüche wie Ihre vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter. Damit ist der grundsätzliche Urlaubsanspruch von Minijobbern geklärt.

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Gut für Studenten: BAföG-Hinzuverdienstgrenze auf 450 € gestiegen

Zum Beginn des Wintersemesters 2016 steigt die BAföG-Hinzuverdienstgrenze  auf monatlich 450 €. Das entspricht (endlich) der Minijobgrenze, so dass BAföG-Bezieher nun nicht mehr monatlich neben der Minijobgrenze auch noch die BAföG-Hinzuverdientsgrenze im Auge behalten müssen, wenn sie keine BAföG-Kürzung riskieren wollen.

Vorteil für Studenten mit Minijob

Derzeit sind rund eine Millionen Minijobber in Deutschland noch keine 25 Jahre alt. Der Großteil davon studiert oder macht eine Ausbildung. Diejenigen, die zur Finanzierung des Studiums oder der Ausbildung BAföG erhalten, profitieren jetzt von den steigenden Bedarfssätzen und Freibeträgen. Dies gilt insbesondere auch für das Einkommen aus einem Minijob, der neben einem Studium ausgeübt wird.

Seit Beginn des Schuljahres 2016 bzw. für Studenten zum Start des Wintersemesters 2016/2017 bleiben als Freibetrag für einen Hinzuverdienst jährlich nun nämlich sogar 5.400 € anrechnungsfrei auf das BAföG. Das bedeutet, im Durchschnitt können somit 450 € monatlich hinzuverdient werden, ohne dass sich diese dieses Einkommen auf die Höhe des BAföG auswirkt.

Bislang lag diese BAföG-Hinzverdienstgrenze bei 407 € im Monat bzw. 4.880 € im Jahr. Das hat bei vielen Studenten oft zu einem bösen Erwachen geführt, da sie oft aus Unwissenheit immer davon ausgegangen sind, dass ein Minijob mit 450 € anrechnungsfrei war. Das böse Erwachen kam dann stets, wenn sich herausstellte, dass die 450 € Verdienst im Minijob leider höher als die (bisherige) Hinzuverdienstgrenze von 407 € (4.880 € im Jahr) war. Die Folge: Viele Studenten überschritten mit ihrem Minijob diese Grenze und es kam zu einer BAföG-Kürzung.

Genau hinsehen, es kommt auf den Bewilligungsbescheid an

Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt ab dem Wintersemester 2016/2017. Wichtig dabei für die Studierenden ist, dass sich die Einkommensermittlung bei der BAföG-Prüfung immer auf den Bewilligungszeitraum bezieht. Dieser steht im BAföG-Bescheid.

Tipp: BAföG-Bezieher sollten erst den Bewilligungszeitraum prüfen, bevor sie ihren Arbeitsverdienst erhöhen. Ansonsten kann es zu einer BAföG-Kürzung kommen.

In der Regel liegt der Bewilligungszeitraum bei einem Jahr. Fällt er jedoch kürzer aus, reduziert sich natürlich auch die Hinzuverdienstgrenze für die jeweiligen Monate des Jahres. Es ist dann also nicht mehr ein Hinzuverdienst von 5.400 € anrechnungsfrei, sondern beispielsweise nur noch von 4.500 €, wenn der Bewilligungszeitraum nur 10 Monate beträgt (= 10 Monate x 450 €).

BAföG-Bezieher können nun vollen Minijobverdienst erzielen

Studenten, die BAföG beziehen und 450 € im Minijob verdienen, haben somit ab dem Wintersemester 2016/2070 keine Kürzung der staatlichen Unterstützung mehr zu befürchten. Das ist eine positive Mitteilung. Es ist dabei egal, ob ein Minijob mit 450 € ausgeübt wird oder mehrere Minijobs nebeneinander, die zusammengerechnet die 450 € Grenze nicht überschreiten.

Das sollten Sie im Lohnbüro beachten

Im Grunde braucht im Lohnbüro natürlich keinen BAföG-Informationen an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Allerdings ist es für den Betrieb eine gute Visitenkarte, wenn den beschäftigten Studenten der ein oder andere hilfreiche Tipp gegeben werden kann. Denn viele Studenten haben noch gar nicht von dieser Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfahren. Sie können somit den Studenten einen guten Tipp mit auf dem Weg geben.

Die Erhöhung der BAföG-Hinzuverdienstgrenze hat aber auch für den Betrieb selbst einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Denn aufgrund der Mindestlohnerhöhung ab 1.1.2017 reduziert sich (eventuell) bei einigen Minijobbern die Arbeitszeit, da sie ansonsten die 450-€-Grenze überschreiten.

Dann ist es doch eine gute Möglichkeit, wenn Sie Ihre Studenten, die BaföG beziehen, für 450 € im Monat beschäftigen können und so die ein oder andere ausgefallene Minijobberstunde aus Ihrem „Mitarbeiterbestand“ auffangen zu können.

Feedback erwünscht

Haben Sie fragen oder Anregungen rund um das Thema Minijobs? Dann hinterlassen Sie mir gern einen Kommentar.

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Lesen Sie bitte auch meinen Beitrag zu den gestiegenen Sätzen beim Meister-BAfÖG.

Wie soll das Lohnbüro das von einer Mehrfachbeschäftigung wissen? (Teil 3)

Neben der komplizieren versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung gibt es für Sie im Lohnbüro jedoch noch ein anderes – wahrscheinlich sogar – wesentlich größeres Hindernis. Die Frage nach der Entgelthöhe im anderen Job des Mehrfachbeschäftigten ist für die Beurteilung nötig. Ohne das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung ist Ihnen im Lohnbüro keine seriöse Beurteilung möglich. Doch wie sollen Sie an diese Daten kommen? Und ebenfalls entscheidend, wie erfahren Sie überhaupt von weiteren Jobs Ihres Arbeitnehmers?

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Interessant: Übernommene Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse

Die Finanzämter schauen bei übernommenen Weiterbildungs- und Fortbildungskosten gern genauer hin. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung genau prüfen, ob der Arbeitgeber die Kosten für solche Fortbildungsmaßnahmen auch steuerfrei übernehmen kann. Steuerfreiheit kann hier in Betracht kommen, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt.

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