Jahresmeldungen 2022 für Minijobber
Die Jahresmeldungen für die Minijobber sind bis spätestens 15.2.2023 zu übermitteln. Diesmal gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Die Jahresmeldungen für die Minijobber sind bis spätestens 15.2.2023 zu übermitteln. Diesmal gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Auch für kurzfristige Aushilfen sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten. Denn auch für die kurzfristigen Aushilfen gelten im Grunde dieselben Meldespielregel wie für die übrigen Arbeitnehmer. Jedenfalls fast – denn es sind auch ein paar Besonderheiten zu beachten.
Die Jahresabschlussarbeiten im Lohnbüro sollten Sie auch für Ihre Minijobber durchführen und nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Weihnachtsgeld und Minijob schließen sich nicht aus. Allerdings sollten Sie in der Lohnabrechnung die Besonderheiten von Einmalzahlungen und die damit zusammenhängenden Auswirkungen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Minijobber kennen.
Meldungen bei Minijobs fallen genauso an wie bei Ihren anderen Arbeitnehmern auch. Das heißt, dem Lohnbüro obliegen dieselben Meldepflichten bei Minijobbern wie bei den Vollzeitbeschäftigten.
Die Jahresmeldungen für Minijobber sind bis spätestens 15.2. zu versenden Das gilt für Ihre Minijobber und im Grunde auch für alle weiteren Arbeitnehmer, die Sie beschäftigen. Allerdings gilt natürlich auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.
Viele Betriebe erhalten in diesen Tagen eine Information der Minijob-Zentrale, dass im Rahmen der Vollständigkeitskontrolle der Meldungen aufgefallen ist, dass für einige Minijobber noch die Jahresmeldungen 2016 fehlen. Wenn Sie ein solches Schreiben der Minijob-Zentrale erhalten, dann sollten Sie darauf schnellstmöglich reagieren und das Schreiben bearbeiten. Was ist die Vollständigkeitskontrolle der Meldungen überhaupt? Die Krankenkassen…
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Die Befreiung von der Rentenversicherung wird von Arbeitnehmern oft bevorzugt. Daher ist sie (fast) ein Muss.
Die Sofortmeldungen zur Sozialversicherung sind auch für Ihre Minijobber zu erstatten, wenn Sie in einer der sofortmeldepflichtigen Branchen tätig sind. Das gilt natürlich auch für Minijobs in der Gastronomie.
Beim Wechsel vom Minijob zum Midijob sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstellen.