Auch für kurzfristige Aushilfen sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten. Denn auch für die kurzfristigen Aushilfen gelten im Grunde dieselben Meldespielregel wie für die übrigen Arbeitnehmer. Jedenfalls fast – denn es sind auch ein paar Besonderheiten zu beachten.
Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob es möglich ist, einen kurzfristigen Aushilfsjob und einen Minijob zeitgleich auszuüben. Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte sich der Betrieb dabei um ein paar Details vom Beschäftigten bemühen, um diese Konstellation auch sicher umzusetzen.
In der Lohnabrechnung und insbesondere der versicherungsrechtlichen Beurteilung, fallen immer wieder die Begriffe Minijob, kurzfristiger Job, Aushilfsjob oder geringfügige Beschäftigungen. Hier lesen Sie welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten es gibt und was die Unterschiede zwischen Minijob und kurzfristigem Job sind.
Die Beschäftigung von Schulabgängern als kurzfristige Aushilfen ist gang und gäbe. Allerdings sollten Betriebe bei Schulabgängern in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis genau hinsehen. Denn bei Schulabgängern kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen sein.
In den Sommermonaten stehen wieder viele Betriebe vor der Frage, wie sie die Urlaubszeit der Arbeitnehmer überbrücken. Vielfach werden dafür Ferienjobber in den Betrieben beschäftigt, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Doch wie sollen diese Ferienjobber beschäftigt werden? Im Minijob oder in einer kurzfristigen Beschäftigung. Der folgende Artikel dient als Entscheidungshilfe beim Ferienjob.
Die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ist beschlossene Sache. Die Kurzfristigkeitsgrenzen werden von bislang 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage auf nun 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit kommt die Politik der Forderung der Landwirtschaft nach, die für die Ernte dringend Erntehelfer bedarf.
Auch kurzfristig beschäftigte Aushilfen erhalten im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Allerdings sind Sie im Lohnbüro hier gefordert. Denn unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die kurzfristigen Aushilfen keinen Lohn fortgezahlten. Dann heißt es, keine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen.
Das Jahr 2020 hält für Arbeitnehmer eine Steuerentlastung bereit. Diese gilt jedenfalls für alle Arbeitnehmer, die nach den individuellen ELSTAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) abgerechnet werden. Je nach Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns fällt die Entlastung für die Arbeitnehmer höher oder auch niedriger aus. Die Steuerentlastung ab Januar 2020 wirkt sich aber auch auf die Nettoentgelte Ihrer kurzfristigen Aushilfen aus, wenn diese nach Steuerklasse abgerechnet werden.
Das Bundeskabinett hat dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) bereits am 18.9.2019 zugestimmt. In diesem sollen (endlich) auch die Lohngrenzen für die Pauschalbesteuerung der kurzfristigen Aushilfen angehoben werden. Die Änderungen treten voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft – konkret am Tag nach er Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Im Lohnbüro können Sie kurzfristige Aushilfen nicht nur nach der individuellen Steuerklasse abrechnen. Sie haben vielmehr auch die Möglichkeit die Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen zu nutzen. Dafür sind aber einige Bedingungen zu erfüllen, die Sie in einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch nachweisen müssen. Fraglich ist auch, ob die Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen überhaupt sinnvoll ist.