Ferienjob: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – eine Entscheidungshilfe

Ferienjob: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – eine Entscheidungshilfe

Entscheidungshilfe Ferienjobs

In den Sommermonaten stehen wieder viele Betriebe vor der Frage, wie sie die Urlaubszeit der Arbeitnehmer überbrücken. Vielfach werden dafür Ferienjobber in den Betrieben beschäftigt, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Doch wie sollen diese Ferienjobber beschäftigt werden? Im Minijob oder in einer kurzfristigen Beschäftigung. Der folgende Artikel dient als Entscheidungshilfe beim Ferienjob.

Ferienjobs sind beliebt. Die Betriebe können die urlaubsabwesenden Arbeitnehmer teilweise durch die Ferienjobber ersetzen und so dringende Aufgaben auch in der Urlaubszeit bearbeiten. Für die Ferienjobber selbst, ist es natürlich neben den ersten Schritten in der Arbeitswelt eine sehr gute Möglichkeit Geld zu verdienen. Vielfach dürfte der finanzielle Anreiz sicherlich der entscheidende Faktor bei einem Ferienjob sein.

Für beide Seiten sind die finanziellen Folgen eines Ferienjobs entscheidend. So möchte der Betrieb wissen, wie hoch die Kosten für einen Ferienjobber sind und der Ferienjobber möchte wissen, wie viel im am Monatsende unter dem Strich ausgezahlt wird.

Die Antwort ist nicht eindeutig – wie so oft im Lohnbereich – es kommt nämlich auf die Beschäftigungsform an. Besonders beliebt sind hier die geringfügigen Beschäftigungen. Für einen Ferienjob stehen im Grunde beide Beschäftigungsarten zur Verfügung. Allerdings mit unterschiedlichen Auswirkungen. Zunächst ein paar Worte zum Minijob als Ferienjob.

Ferienjob als Minijob

Ein Ferienjob kann als Minijob ausgeübt werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 450 Euro im Monat betragen darf. Dies bedeutet für den Ferienjob, dass der Verdienst nach oben (auf 450 Euro im Monat) begrenzt ist. Durch diese Verdienst-Obergrenze ist der Arbeitsumfang (Arbeitszeit) begrenzt. Tatsächlich kann ein solcher Ferienjobber im Minijob nur rund 48 Stunden im Monat eingesetzt werden. Dies dürfte für viele Betriebe als Urlaubsvertretung schlicht zu wenig sein.

Anmerkung: Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro und dem aktuellen Mindestlohn von 9,35 Euro je Stunde ergibt sich ein Wert von 48,1 Stunden im Monat.

Kosten Ferienjob als Minijob

Wird ein Minijob ausgeübt so fallen für den Arbeitgeber zusätzliche Abgaben an. Neben den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen (13 Prozent) und pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen (15 Prozent) trägt der Betrieb regelmäßig die 2 Prozent Pauschsteuer sowie die Umlagen (Insolvenzgeldumlage, U2-Umlage und ggf. U1 Umlage). Somit ergeben sich bei einem Ferienjob als Minijob neben den Lohnkosten noch rund 30 Prozent zusätzliche Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber. Bei einem Monatslohn von 450 Euro sind dies dann rund 585 Euro Gesamtkosten für den Betrieb (= 450 Euro Lohnkosten + 135 Euro Lohnnebenkosten für Sozialabgaben).

Für den Ferienjobber fallen hingegen nur Rentenversicherungsbeiträge (3,6 Prozent) an. Allerdings kann der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). Im Falle der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fallen keine Abzüge für den Ferienjobber im Minijob an.

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Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Wird der Ferienjob hingegen als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das heißt die Lohnnebenkosten fallen für den Betrieb quasi auf 0. Dies macht eine kurzfristige Beschäftigung besonders interessant.

Um die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung zu erfüllen, muss zunächst eine Befristung der Beschäftigung vorliegen. Dies dürfte bei den meisten Ferienjobs problemlos möglich sein, da diese regelmäßig eh nicht mehr als einen Monat bzw. 6 Wochen betragen.

In 2020 liegt in der Zeit von März bis Oktober eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie im Voraus auf nicht mehr als 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage begrenzt ist.

Hierbei ist sowohl die aktuelle Beschäftigung, aber auch etwaige Vorbeschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig bedeutet, dass sie für den Beschäftigten von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Bei Schülern liegt Berufsmäßigkeit regelmäßig nicht vor (der Großteil der Schüler wir sicherlich von den Eltern „finanziert“).

Kosten Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Die Kosten für einen Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung sind „überschaubar“. Da keine Sozialabgaben anfallen, kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, fallen hier auch keine Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber an.

Steuerlich sollten kurzfristige Beschäftigungen – gerade bei Ferienjobs – stets über die ELStAM des Beschäftigten (also die Steuerklasse) abgerechnet werden, da die anfallenden Steuern vielfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet werden – sofern überhaupt Steuern anfallen.

Anmerkung: Es besteht zwar auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung, allerdings sollte dies nur nach einer vorherigen Vergleichsberechnung in Betracht gezogen werden. Vielfach bedeutet die Pauschalversteuerung wesentlich höhere Abgaben.

Aus Sicht des Ferienjobbers dürfte bei einer kurzfristigen Beschäftigung insbesondere die fehlende Verdienstobergrenze ein schlagendes Argument sein. In einem kurzfristigen Ferienjob kann nämlich (im Grunde) unbegrenzt verdient werden, ohne dass sich am Status für die Entgeltabrechnung etwas ändert.

Allerdings fallen ab einem bestimmten Verdienst Steuern an, die (in der Regel) der Arbeitnehmer zu tragen hat. Diese Steuern reduzieren dann natürlich den Bruttoverdienst, doch dürfte das in aller Regel zu verschmerzen sein. Außerdem erfolgt oft eine Steuererstattung bei der Steuererklärung.

Ferienjob: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – eine Entscheidungshilfe

Aus Arbeitgebersicht ist der Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung die deutlich bessere Variante. Denn es fallen kaum Lohnnebenkosten an. Der Minijob ist hingegen deutlich teurer (unter Berücksichtigung der Sozialabgaben). Daneben ist die zeitliche Flexibilität der kurzfristigen Aushilfen eindeutig besser, da hier nicht ständig auf die Einhaltung der Zeitgrenzen zu achten ist, damit die 450 Euro-Minijobgrenze nicht überschritten wird.

Auch für den Ferienjobber spricht einiges für die kurzfristige Beschäftigung (insbesondere die höhere Verdienstmöglichkeit). Und selbst der (kleine) Nachteil, dass unter Umständen Steuer zu zahlen sind, dürfte nicht allzu schwer wiegen, denn diese werden in aller Regel erstattet.

Es spricht also einiges für die kurzfristige Beschäftigung bei der Wahl des Ferienjobs.

Artikeltipp Minijob und kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig ist möglich

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