In mehreren Minijobs nebeneinander arbeiten ist möglich

In mehreren Minijobs nebeneinander arbeiten ist möglich

Mehrere Minijobs nebeneinander

Es ist möglich, dass Minijobber in mehreren Minijobs nebeneinander arbeiten. Voraussetzung für diese Konstellation ist, dass die beiden Minijobs insgesamt nicht die Minijobgrenze überschreiten.

Mehrere Minijobs nebeneinander ausüben

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen parallel aus, so sind diese Beschäftigung zu addieren. Das heißt, die Entgelte sind zusammenzurechnen und davon ausgehend ist dann eine „Gesamtbeurteilung“ vorzunehmen.

Werden parallel zwei (oder auch mehr) Minijobs von einem Arbeitnehmer zeitgleich ausgeübt, dann sind diese Minijobs (also deren Entgelte) zu addieren. Das daraus resultierende Gesamtentgelt muss dann ebenfalls den Anforderungen eines Minijobs standhalten. Konkret: Das Gesamtentgelt darf die Minijobgrenze von 450 Euro nicht überschreiten.

Mehrere Minijobs nebeneinander – Einhaltung der Minijobgrenze

Überschreitet das Gesamtentgelt aus den Minijobs nicht die Minijobgrenze von 450 Euro, so bleibt es in allen Beschäftigungen bei den Minijobregelungen. Das heißt, in allen (einzeln betrachteten) Minijobs besteht Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Beispiel:

Franz Feller arbeitet seit 1.6. bei einer Tankstelle als Minijobber für 200 Euro monatlich. Ab 1.7. nimmt er einen weiteren Minijob in einem Kiosk an. Dort erhält er 150 Euro im Monat.

Einzeln betrachtet handelt es sich jeweils um einen Minijob, da das Entgelt aus jeder Beschäftigung (einzeln betrachtet) nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Ab 1.7. übt Herr Feller zwei Minijobs parallel aus. Daher sind die Entgelte aus den beiden Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das Gesamtentgelt beträgt 350 Euro und überschreitet nicht die Minijobgrenze von 450 Euro. Es handelt sich also weiterhin um Minijobs.

 

Gleiches gilt auch für drei oder vier zeitgleich nebeneinander ausgeübte Minijobs. Solange das Gesamtentgelt die Minijobgrenze nicht überschreitet, bleiben die Minijobs Minijobs.

Fortsetzung des Beispiels:

Ab 1.8. nimmt Herr Fellner noch einen weiteren Minijob in einer Gaststätte an. Hier erhält er 100 Euro monatlich.

Auch ab 1.8. beträgt das Gesamtentgelt nicht mehr als 450 Euro im Monat. Somit sind alle drei Beschäftigungen weiterhin als Minijobs zu betrachten.

 

Mehrere Minijobs nebeneinander – Überschreiten der Minijobgrenze

Anders sieht es jedoch aus, wenn das Gesamtentgelt die Minijobgrenze überschreitet. Dann gilt die Gesamtbetrachtung für alle (einzeln betrachten) Minijobs und Versicherungsfreiheit kommt nicht mehr in Frage.

Kommt es bei der Zusammenrechnung von mehreren Minijobs zu dem Ergebnis, dass das Gesamtentgelt über der Minijobgrenze liegt, dann tritt Versicherungspflicht ein. Dies gilt dann für alle (einzeln betrachteten) Minijobs.

Es kann also für den Beschäftigten durch die Aufnahme eines (weiteren) Minijobs dadurch zur Versicherungspflicht kommen. Daher sollten auch Sie im Lohnbüro bei der Anstellung eines neuen Minijobbers unbedingt klären, ob es eventuell bereits einen Minijob gibt und der bei Ihnen beginnende Minijob bereits der zweite oder dritte parallel ausgeübte Minijob ist.

Beispiel:

Sabine Sauer arbeitet im Supermarkt für 300 Euro im Monat. Ab 1.7. nimmt sie eine weitere Beschäftigung in einem Schreibwarengeschäft auf. Hier verdient sie monatlich 200 Euro.

Einzeln betrachtet handelt es sich bei den beiden Beschäftigungen jeweils um einen Minijob (Entgelte betragen jeweils nicht mehr als 450 Euro). In der Gesamtbetrachtung überschreitet das Gesamtentgelt (= 500 Euro) die Minijobgrenze. Somit kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) hier nicht mehr in Betracht. Somit sind beide (an sich betrachteten Mini)jobs versicherungspflichtig. Dies gilt sowohl für den Job im Supermarkt als auch für die Beschäftigung im Schreibwarengeschäft.

 

Hinweis: Fragen Sie unbedingt schriftlich ab, ob ein Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen ausübt. Lassen Sie sich ebenfalls unterschreiben, dass der Arbeitnehmer Ihnen unverzüglich die Aufnahme weiterer Beschäftigungen mitteilen muss.

 

Mehrere Minijobs nebeneinander – Folgen der Versicherungspflicht

Kommt es durch die Zusammenrechnung mehrere Minijobs zum Überschreiten der Minijobgrenze und damit zum Eintritt der Versicherungspflicht, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen.

Für den Arbeitnehmer führt die Versicherungspflicht zu einer erheblichen Entgelteinbuße. Denn durch den Verlust des Minijobstatus muss der Beschäftigte nun Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn durch den Eintritt der Versicherungspflicht kommen auf den Arbeitnehmer auch Beiträge zur Sozialversicherung zu. Diese betragen im Grunde rund 20 Prozent des Bruttoeinkommens. Allerdings gilt für Arbeitnehmer mit einem geringen Entgelt eine Sonderregelung, die etwas geringere Beitragsbelastungen zur Folge hat (Midijobregelungen).

Unter dem Strich bleibt für den Arbeitnehmer jedoch durch den Eintritt der Versicherungspflicht eine Nettoeinbuße zu vermerken. Dafür stehen dem Arbeitnehmer nun aber auch Leistungsansprüche der einzelnen Sozialversicherungsträger zu.

Aus Sicht des Arbeitgebers ist der Eintritt der Versicherungspflicht (finanziell) eher von Vorteil. Denn die Lohnnebenkosten eines Minijobs betragen rund 30 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern betragen die Lohnnebenkosten nur ca. 20 Prozent des Arbeitsentgelts.

Mehrere Minijobs nebeneinander – Auswirkungen auf die Steuer

Werden mehrere Minijobs ausgeübt und die Minijobgrenze wird nicht überschritten, so kann in allen Minijobs die zwei prozentige Pauschsteuer genutzt werden. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Minijobgrenze überschritten wird und Versicherungspflicht eintritt. Dann ist die Anwendung der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent ausgeschlossen.

Es ist dann grundsätzlich individuell zu versteuern, also nach den ELStAM. Dies bedeutet jedoch, dass bei der Ausübung mehrerer Dienstverhältnisse, ab dem zweiten Dienstverhältnis die Steuerklasse 6 zu verwenden ist. Dies wiederum kann eine recht kostspielige Angelegenheit werden. Alternativ kann jedoch auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung in Höhe von 20 Prozent in Betracht gezogen werden. Aber auch hier ist die Steuerbelastung recht hoch, so dass hier genau gerechnet werden sollte, ob die Ausübung mehrere Minijobs Sinn macht.

 

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