Neuer Faktor F 2020 – Berechnungsformel Midijobs 2020

Neuer Faktor F 2020 – Berechnungsformel Midijobs 2020

Faktor F 2020

Am 28.10.2019 hat das Bundesministerium für Gesundheit den neuen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung bekannt gegeben. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ändert sich auch der Faktor „F“ und damit die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber.

Neuer Faktor „F“ 2020 (ehemals Gleitzonenfaktor)

Der Faktor F ermittelt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da ab 2020 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf 1,1 Prozent steigt, gilt für 2020 ein neuer Faktor „F“. (Aktualisierung 20.11.2020: Der Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz soll 2020 auf 2,4 Prozent sinken). Der Faktor „F“ beträgt 2020 voraussichtlich 0,7547 (aktualisiert 20.11.2019). Bislang ändert sich nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung, die weiteren Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben 2020 voraussichtlich unverändert.

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Für die Berechnung des Faktors „F“ bildet ein Gesamtversicherungsbeitragssatz von 39,75 Prozent die Grundlage für das Jahr 2020 (Krankenversicherung: 14,6 Prozent; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz KV 1,1 Prozent; Rentenversicherung 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent (aktualisiert 20.11.2019); Pflegeversicherung 3,05 Prozent).

Hinweis: Besonderheiten bei den Jahresmeldungen 2019 beachten.

Berechnungsformel im Übergangsbereich 2020 – Midijob-Formel 2020 – neuer Faktor F 2020

Grundlage für die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs (Midijobber) ist unter anderem die Höhe des Faktors „F“. Für das Jahr 2020 gilt demnach folgende vereinfachte Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 2020:

1,129864706 * Arbeitsentgelt – 168,824117647


Beispiel:

Ein Midijobber verdient monatlich 1.000 Euro.

Beitragspflichtige Einnahme 2019 (Berechnungsformel 2019):

1,128858824 x Arbeitsentgelt – 167,5164706 = 961,34 Euro

Zur Beitragsberechnung werden 2019 als beitragspflichtige Einnahme 961,34 Euro herangezogen.


Beitragspflichtige Einnahme 2020 (aktualisiert 20.11.2020):

1,129864706 * 1.000 Euro – 168,824117647 =  961,04 Euro

Zur Beitragsberechnung werden ab 2020 als beitragspflichtige Einnahme 961,04 Euro herangezogen.

Im Vergleich zum Vorjahr vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme, so dass Midijobbern 2020 ein (etwas) höheres Nettoentgelt bleibt, wenn sich keine anderen Abzüge geändert haben (zum Beispiel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag).


Praxis-Hinweis: Die Lohnsoftwareprodukte werden die Berechnungsformel für Midijobs 2020 in den Updates zum Jahreswechsel berücksichtigen, so dass Sie in der Lohnabrechnung automatisch mit der neuen Formel 2020 abrechnen.

Weitere Infos zu Midijobs finden Sie auch unter Übergangsbereich – was ist das?

Neuer Faktor F 2021 – Midijob-Berechnungsformel 2021

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Eine Antwort

  1. Ortrud Miedeck sagt:

    Lohnberechnungen werden immer komplizierter – das kann keinem Arbeitnehmer erklärt werden. 🙁

    Wie schön waren die Zeiten als man für die Lohnabrechnung Tabellen verwenden konnte.
    Lohnsteuertabelle – KK Tabelle – fertig. 🙂

    Wie groß muss ein Bierdeckel sein, auf dem die Steuererklärung erstmal passt? ;((

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