Kurzfristigen Job und Minijob gleichzeitig ausüben

Kurzfristigen Job und Minijob gleichzeitig ausüben

kurzfristigen Job und Minijob gleichzeitig ausüben

Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob es möglich ist, einen kurzfristigen Aushilfsjob und einen Minijob zeitgleich auszuüben. Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte sich der Betrieb dabei um ein paar Details vom Beschäftigten bemühen, um diese Konstellation auch sicher umzusetzen.

Kurzfristigen Job und Minijob gleichzeitig ausüben – Grundlagen

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine geringfüge Beschäftigung, die auf eine „kurze“ Dauer ausgelegt ist. Hierbei ist das Ende der Beschäftigung in aller Regel im Vorfeld bekannt und datiert. Klassisch ist hier die Schülerbeschäftigung in den Sommerferien zu sehen, die von Beginn an auf (oftmals) vier Wochen im Voraus befristet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allgemeinhin vor, wenn die Beschäftigung im Voraus auf nicht mehr als 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate befristet ist.

Anmerkung: Im Jahr 2020 gilt hier teilweise aufgrund der Corona-Krise eine Sonderregelung von 115 Tagen bis 5 Monate.

Ein Minijob – oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung – liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt aus dieser Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt.

Die Ausübung dieser beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich nebeneinander ist möglich. Allerdings müssen dafür einige weitere Voraussetzungen vorliegen.

Kurzfristigen Job und Minijob gleichzeitig ausüben bei verschiedenen Arbeitgebern

Zwar ist ein zweites Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässig, doch sieht das Sozialversicherungsrecht dies nicht so gern. Die Zulässigkeit wird dabei zwar nicht bestritten, doch gehen die Sozialversicherungsträger bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei einem Arbeitgeber von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aus. Dies bedeutet die verschiedenen Arbeitsverhältnisse sind aus Sicht der Sozialversicherung zusammenzuzählen. Faktisch ist damit die Kombination zwischen kurzfristigen Job und Minijob gleichzeitig ausüben damit passé.

Um eine kurzfristige Beschäftigung und einen Minijob gleichzeitig auszuüben, müssen diese bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Beispiel:

Klara Krüger arbeitet bei der ABC Tankstelle immer freitags und samstags für 450 Euro im Monat. Im Sommer 2020 nimmt sie für 4 Wochen eine befristete Stelle als Kassiererin im örtlichen Supermarkt an.

Hier handelt es sich um unterschiedliche Arbeitgeber, so dass es sich auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht um zwei Beschäftigungsverhältnisse handelt.

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Kurzfristig und Minijob gleichzeitig ausüben – Zusammenrechnung

In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass mehrere zeitgleich ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen sind, um eine Gesamtbetrachtung vornehmen zu können. Dieser Grundsatz wird aber nicht angewendet, wenn die Kombination eines gleichzeitigen kurzfristigen Jobs und eines Minijobs vorliegt. In diesem Fall sind die Beschäftigungsverhältnisse nicht zu addieren.

Dies bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine tolle Möglichkeit. Denn gerade bei kurzfristigen Jobs sind die Vorteile frappierend. Denn durch die Sozialversicherungsfreiheit und der damit verbundenen Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge, sind kurzfristig Beschäftigte aus finanzieller Sicht „echte Schnapper“.

Kurzfristiger Job und Minijob gleichzeitig ausüben – Lohnsteuer

Wird eine kurzfristige Beschäftigung neben einem Minijob ausgeübt, muss auf die Besteuerung der einzelnen Beschäftigung besonders geachtet werden.

Sollen beide Beschäftigungen nach Steuerklasse abgerechnet werden, kann es teuer werden. Denn dann gilt eine der beiden Beschäftigungen als zweites Dienstverhältnis und muss mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden. Dies ist regelmäßig ein teures Vergnügen. Als sinnvoll bietet sich hier an, den kurzfristigen Job nach Steuerklasse (ELStAM) abzurechnen und den Minijob über die 2 prozentige Pauschsteuer. Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass im kurzfristigen Job (Steuerklasse) keine bzw. nur sehr geringe Steuern anfallen und im Minijob der Arbeitgeber die Pauschsteuer trägt. Für den Arbeitnehmer ist dies regelmäßig die günstigste Variante.

Einsparungstipp für Betriebe: Die 2 prozentige Pauschsteuer kann im Minijob auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

Kurzfristig und Minijob gleichzeitig ausüben – Zusammenfassung

Arbeitnehmer können einen kurzfristigen Job und einen Minijob gleichzeitig ausüben, wenn einige Bedingungen beachtet werden. So muss es sich bei den einzelnen Beschäftigungen natürlich um einen kurzfristigen Job handeln, das heißt die Voraussetzungen für eine kurzfristige Aushilfstätigkeit müssen erfüllt sein. Gleichzeitig sind natürlich auch die Voraussetzungen für einen Minijob in dem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Ist dies jeweils der Fall, steht der Kombination kurzfristiger Job und Minijob nichts entgegen.

Kurzfristig und Minijob gleichzeitig ausüben – Stolperfallen

Als Arbeitgeber sollten bei dieser Kombination ein paar Besonderheiten im Lohnbüro beachtet werden. So sollte zwingend eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen werden, dass Änderungen in dem weiteren Beschäftigungsverhältnis umgehend mitgeteilt werden. Denn eine Änderung im „anderen“ Beschäftigungsverhältnis kann direkte Auswirkungen auf das „eigene Beschäftigungsverhältnis“ haben.

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