Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung abrechnen

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung abrechnen

Die Abrechnung von einem Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ist gängige Praxis in der Lohnabrechnung. Dennoch tauchen natürlich gerade vor dem Beginn der Sommerferien immer wieder einige Fragen zu diesen Spezialfällen auf. Schließlich sind nicht immer Ferien und die versicherungsrechtliche Beurteilung ist nicht ohne Probleme..

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung – Vorteile

Die Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung sind schnell genannt. Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge vom Beschäftigten und vom Betrieb zu zahlen, da es sich um eine komplett versicherungsfreie Beschäftigung handelt. Das spart ca. 20 Prozent an Sozialabgaben auf Seiten des Beschäftigten und nochmals knapp 20 Prozent an Lohnnebenkosten beim Betrieb.

Auch steuerlich ist eine kurzfristige Beschäftigung in aller Regel sehr attraktiv. Da der Verdienst der Ferienjobber regelmäßig geringer ist als bei festangestellten Vollzeitkräften, fällt die Höhe der Steuern kaum ins Gewicht. Außerdem ist zu bedenken, dass Ferienjobber meist mit der Steuerklasse I abgerechnet werden und dort erst bei einem Monatsverdienst von mehr als 1.000 EUR Steuern zu zahlen sind.

Verdient der Ferienjobber mehr als 1.000 EUR im Ferienjob und zahlt dann tatsächlich auch im Rahmen der Lohnabrechnung Steuern, so werden diese regelmäßig über die Einkommensteuererklärung erstattet.

Bei einem Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ist auch eine Pauschalversteuerung möglich – dies sollte aber vorher genau geprüft werden!

 

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung – Voraussetzungen

Damit ein Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden kann, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung zu prüfen – und natürlich zu erfüllen.

Das bedeutet zunächst, dass die Beschäftigung im Voraus auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein darf. Neben den starren zeitlichen Kurzfristigkeitsgrenzen, kann eine kurzfristige Beschäftigung auch aus der Eigenart der Beschäftigung heraus kurzfristig sein. Beispielhaft dafür kann die Durchführung eines bestimmten Sommerfestes an einem bestimmten Tag/Wochenende oder einer bestimmten Veranstaltung sein, die an sich schon eine zeitliche Befristung hat.

Bei dem Einsatz von Ferienjobbern in Betrieben werden aber in aller Regel die Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage genutzt. Das ist auch sinnvoll, da die Ferienjobber in aller Regel nur in den Sommerferien bzw. Semesterferien zur Verfügung stehen. Außerdem wollen sich viele Ferienjobber durch den Ferienjob noch ein wenig Geld für den eigenfinanzierten Urlaub verdienen, der ebenfalls noch in den Sommerferien liegen soll.

Achtung 2020 gelten besondere Kurzfristigkeitsgrenzen

Kurzfristigkeitsgrenzen einhalten bei Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Der Ferienjob in den Sommerferien erreicht in aller Regel nicht die Kurzfristigkeitsgrenzen, so dass viele Betriebe ein wichtiges Prüfkriterium übersehen. Neben der aktuellen Beschäftigung, sind im Rahmen der Kurzfristigkeit auch etwaige Vorbeschäftigungen (auch bei anderen Arbeitgebern) im aktuellen Kalenderjahr mit einzurechnen. Auch diese Vorbeschäftigungszeiten werden auf die kurzfristige Beschäftigung bei Ihnen angerechnet.

Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass der Ferienjob bei Ihnen zwar die Kurzfristigkeitsgrenzen einhält, aber dennoch keine kurzfristige Beschäftigung mehr ist, weil die aktuelle Beschäftigung und die Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, die Kurzfristigkeitsgrenzen überschreiten.

Beispiel:

Ein Ferienjobber möchte bei Ihnen befristet (5-Tage-Woche) vom 1.8.2019 bis 31.8.2019 arbeiten. Vorbeschäftigungen liegen nicht vor.

Da keine Vorbeschäftigungen vorliegen, ist nur zu prüfen, ob die aktuelle Beschäftigung die Kurzfristigkeitsgrenzen einhält. Dies ist hier der Fall, so dass die Beschäftigung kurzfristig ausgeübt werden kann.

Abwandlung des Beispiels:

Der Ferienjobber hat bereits als kurzfristige Aushilfe in dem aktuellen Kalenderjahr gearbeitet, so dass eine Vorbeschäftigung vom 1.6.2019 bis 31.7.2019 bei einem anderen Arbeitgeber sowie eine kurzfristige Aushilfstätigkeit vom 1.4.2019 bis 21.4.2019 anzurechnen sind (jeweils 5 Tage Woche).

Nun überschreitet der Ferienjobber die Kurzfristigkeitsgrenzen und kann nicht versicherungsfrei beschäftigt werden.

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