Minijob und Steuer: Ist die Pauschsteuer Pflicht?

Minijob und Steuer: Ist die Pauschsteuer Pflicht?

Steuern im Minijob

Bei der Frage nach Minijob und Steuer fällt fast immer der Satz, dass es dort eine Pauschale von 2 Prozent gibt. Ob die Pauschsteuer im Minijob jedoch immer der Königsweg ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Denn oft ist die Pauschsteuer nicht die günstigste Variante für den Minijobber und den Betrieb.

Minijob und Steuer – Pauschsteuer

Die Pauschsteuer ist nicht in jeden Fall die einzige Möglichkeit einen Minijob zu besteuern. Vielmehr ist die Pauschsteuer an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Sind diese nicht erfüllt, so ist eine Versteuerung anhand der 2 % Pauschsteuer gar nicht möglich.

Hier muss aber auch klar gesagt werden, dass der überwiegende Teil der Minijobber mit der Pauschsteuer in Höhe von 2 % besteuert werden können, weil die Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich gilt auch im Minijob, dass eine individuelle Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vom Arbeitgeber durchzuführen ist. Somit sollte im Grunde jeder Minijobber nach seiner individuellen Steuerklasse besteuert werden.

Es besteht aber die Möglichkeit, dass im Rahmen eines geringfügig entlohnt Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) die 2 % Pauschsteuer verwendet werden darf. Das setzt allerdings voraus, dass pauschale Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers an die Minijobzentrale abgeführt werden.

Damit ist also vorausgesetzt, dass nur in den Fällen wo der Arbeitgeber des Minijobbers die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von derzeit 15 % abführt, die zweiprozentige Pauschsteuer überhaupt möglich ist.

In anderen Fällen, zum Beispiel wenn mehrere Minijobs zusammengerechnet werden, und deren Gesamtentgelt die Minijobgrenze überschreitet, ist eine pauschale Beitragszahlung die Rentenversicherung nicht gegeben. In diesem Fall darf dann auch die 2 % Pauschsteuer nicht genutzt werden.

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Minijob und Steuer – was kostet was?

Wenn Sie sich einmal die konkreten Kosten der verschiedenen Besteuerungsmethoden ansehen, dann kommt Erstaunliches zutage. Bei der Verwendung der 2 % Pauschsteuer wird der Arbeitslohn pauschal mit 2 Prozent besteuert. Das sind bei einem Minijobber maximal 9 Euro im Monat bei einem Verdienst von 450 Euro. Mit der Pauschsteuer sind dabei auch der Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuern abgegolten. Auf den ersten Blick sieht dies also nach einer recht kostengünstigen Alternative aus.

Schaut man sich jedoch einmal die konkreten Steuern nach der individuellen Steuerklasse an, so werden Sie feststellen, dass in den Steuerklasse 1 bis 4 im Rahmen eines Minijobs keine Steuern anfallen. Die Einkünfte (Lohn) ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig, tatsächlich fallen in diesen Steuerklassen aber gar keine Steuern an. Damit sind hier auch kein Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuern zu zahlen.

Somit zeigt sich deutlich, dass gerade bei Minijobbern in den Steuerklassen 1 bis 4 nicht die Pauschsteuer, sondern die individuelle Besteuerung die günstigere Alternative ist. Es fallen hier nämlich im Minijob keine Steuern an.

Daher lohnt es sich gerade bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten im Minijob über die Besteuerung nach individueller Lohnsteuerklasse (ELStAM) nachzudenken – hier ist echtes Einsparpotential vorhanden.

In der Praxis dürften gerade Schüler und Studenten regelmäßig in die Steuerklasse 1 fallen und damit „quasi steuerfrei“ als Minijobber abgerechnet werden können.

Artikeltipp – Minijob clever versteuern

Minijob und Steuer – Steuerklasse entscheidend

Lohnsteuer fällt tatsächlich erst an, wenn der Minijobber mit der Steuerklasse 5 oder 6 versteuert wird. In diesen Fällen ist es allerdings vergleichsweise teuer, so dass hier die Pauschsteuer mit 2 Prozent die wesentlich günstigere Alternative darstellt. Neben der Lohnsteuer ist hier – anders als bei der 2 Prozent Pauschsteuer – der Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuern noch zusätzlich zu berechnen und zahlen.

Fazit: Minijob und Steuern

Beschäftigen Sie Minijobber, die mit der Steuerklasse 1 bis 4 abgerechnet werden können, sollten Sie die Lohnabrechnung für diese Minijobber nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vornehmen. Denn dies ist im Vergleich zur 2 %-Pauschsteuer wesentlich günstiger.

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