Kurzfristige Aushilfen nach der Eigenart der Beschäftigung befristen

Kurzfristige Aushilfen nach der Eigenart der Beschäftigung befristen

Befristung nach Eigenart

Neben der Befristung nach einem festen Datum besteht für kurzfristige Aushilfen auch die Möglichkeit nach der Eigenart der Beschäftigung zu befristen. Doch was bedeutet es überhaupt, wenn Sie eine kurzfristige Beschäftigung nach der Eigenart der Beschäftigung befristen?

Eigenart der Beschäftigung – auch eine Befristungsmöglichkeit

Neben der Befristung einer kurzfristigen Beschäftigung nach einem festen Beginn und Ende, können Sie eine kurzfristige Beschäftigung auch nach der Eigenart der Beschäftigung befristen. Dabei wird die Beschäftigung nicht mit einem festen Datum befristet, sondern die Dauer sowie unter Umständen auch der Beginn und das Ende der Beschäftigung hängen von der Eigenart der Beschäftigung ab.

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Dies hört sich im ersten Moment recht abstrakt an. In der Praxis kann eine solche Befristung jedoch durchaus sinnvoll sein. Immer dann, wenn es sich um die Erledigung einer Aufgabe handelt, die fertiggestellt werden muss, ohne dass sich das Ende konkret absehen lässt. Dies kann zum Beispiel der Einsatz einer Servicekraft bei einem Sommerfest sein, das nur ein oder zwei Tage andauert, aber noch nicht genau absehbar ist, wie lange es tatsächlich andauert.

Es kann aber auch ein kurzes Projekt, wie das Aufräumen einer Scheune oder die Erfassung von Daten, die einfach vollständig erfasst sein müssen. In diesen Fällen müssen Sie die kurzfristige Beschäftigung nicht zwingend nach festen Beginn und Ende befristen, sondern können auch die Befristung anhand der Eigenart der Beschäftigung wählen.

Befristung nach Eigenart der Beschäftigung – Kurzfristigkeitsgrenzen gelten

Auch wenn Sie diese Befristungsvariante (Eigenart der Beschäftigung) wählen, gelten natürlich auch die Begrenzungskriterien einer kurzfristigen Beschäftigung, also 3-Monate bzw. 70 Arbeitstage. Sie sind jedoch beim Verfassen des Arbeitsvertrags nicht gezwungen ein festes Beginn- oder Endedatum zu definieren, wenn Sie dies noch nicht konkret sagen können. Allerdings sollten Sie sich dennoch für eine Betriebsprüfung einige Aktennotizen zur voraussichtlichen Dauer der Beschäftigung machen, um nachweisen zu können, dass es sich tatsächlich um ein „kurzfristiges Projekt“ handelt.

Beispiel: Eigenart der Beschäftigung

Ein Betrieb möchte die Inventur unter anderem mit kurzfristigen Aushilfen ausführen. Da es sich um einen großen Lagerbestand handelt, ist nicht absehbar, wie lange die Inventur tatsächlich dauert. Da die kurzfristigen Aushilfen in verschiedenen Lagerbereichen eingesetzt werden sollen, die unterschiedliche Zählaufwände haben, beschließt der Betrieb für die Inventur eine Woche einzuplanen. Wie lange die einzelnen Aushilfen tatsächlich beschäftigt werden, ist nicht absehbar.

Der Betrieb beschließt daher, die kurzfristigen Aushilfen nach der Eigenart der Beschäftigung (Inventur) zu beschäftigen, ohne ein konkretes Beginn- und Endedatum in den Aushilfsverträgen zu definieren.

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