Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben

Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben

Mehrere Minijobs

Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben? Diese Frage stellen sich viele Minijobber, wenn sie neben einem bestehenden Minijob einen weiteren Minijob ausüben möchten. Die Antwort ist – wie so oft – mit einem „ja, aber…“ verbunden. Es kommt natürlich auf die Einzelheiten an. Wichtig bei den folgenden Ausführungen: Es darf kein versicherungspflichtiger Hauptjob ausgeübt werden.

 

Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben – Grundsätzliches

Die zeitgleiche Ausübung mehrerer Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ist im Grunde ohne Probleme möglich. Allerdings sollten die Arbeitgeber von den „Nebenjobs“ wissen, da sie diese unter Umständen in der Lohnabrechnung berücksichtigen müssen.

Ein weiterer Punkt, warum die Arbeitgeber informiert sein sollten, sind etwaige Einwände gegen die Nebenjobs. Nicht jeder Arbeitgeber kann jeden Nebenjob befürworten.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen Nebenjob zwar nicht verbieten, es sei denn es gibt besondere Wettbewerbsschutzklauseln oder andere wichtige Gründe. Dennoch sollte der Minijobber besser mit offenen Karten spielen.

Sozialversicherungsrechtlich steht mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben nichts entgegen. Allerdings müssen Sie wissen, dass mehrere Minijobs, die zeitgleich bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, zusammenzuzählen sind. Dabei werden die „Einzelentgelte“ aus den Minijobs zu einem Gesamtentgelt (aus allen Minijobs) zusammengerechnet und dieses Gesamtentgelt dann mit der Minijobgrenze in Verbindung gebracht.

Wird die Minijobgrenze weiterhin nicht überschritten, so werden die Minijobs weiterhin als Minijobs in den einzelnen Firmen abgerechnet.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt einen Minijob bei der A-GmbH für 200 Euro monatlich aus. Zusätzlich hat er noch einen weiteren Minijob bei der B-GmbH angenommen und erhält dort ein monatliches Gehalt von 180 Euro.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung sind nun die Entgelte aus den beiden Beschäftigungen zusammenzurechnen und anschließend ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt ggf. die Minijobgrenze von 450 Euro monatlich überschreitet.

Da das Gesamtentgelt mit 380 Euro die Minijobgrenze nicht überschreitet, bleibt es in beiden Beschäftigungen bei einem Minijob.

 

Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben – Minijobstatus in Gefahr

Überschreitet das Gesamtentgelt die Minijobgrenze, so handelt es sich nicht mehr um Minijobs, sondern alle Jobs werden zu versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Daher sollten sich Minijobber genau überlegen, ob es sich „lohnt“, wenn sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Überschreitet das Gesamtentgelt die Minijobgrenze, dann tritt in allen Jobs Versicherungspflicht ein.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt einen Minijob bei der ABC-GmbH für 300 Euro monatlich aus. Zusätzlich hat er noch einen weiteren Minijob bei der Beta-GmbH angenommen und erhält dort ein monatliches Gehalt von 200 Euro.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung sind nun die Entgelte aus den beiden Beschäftigungen zusammenzurechnen und anschließend ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt ggf. die Minijobgrenze von 450 Euro monatlich überschreitet.

Da das Gesamtentgelt mit 500 Euro die Minijobgrenze überschreitet, sind beide nicht mehr versicherungsfrei, sondern versicherungspflichtig (im Übergangsbereich-Midijob).

Der Minijobstatus ist in diesem Fall dahin.

 

Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben – Steuer

Steuerlich ist die Ausübung mehrerer Minijobs eigentlich ganz einfach, es kann aber auch sehr kompliziert werden.

Handelt es sich um einen Minijob, für den der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss, so kann der Minijob über die zweiprozentige Pauschsteuer abgerechnet (auch in mehreren Minijobs) werden.

Es ist ebenfalls möglich einen Minijob pauschal mit 2 % abzurechnen und den anderen mit der individuellen Steuerklasse (zum Beispiel Steuerklasse 1).

Schwierig wird es jedoch, wenn die Minijobs insgesamt mit dem Gesamtentgelt oberhalb der Minijobgrenze liegen. In diesen Fall entfällt die Möglichkeit der 2 % Pauschsteuer. Es beliebt dann nur noch die Möglichkeit nach Steuerklasse (ggf. auch nach Steuerklasse 6) oder pauschal mit 20 % Lohnsteuer abzurechnen.

Mehr zum Thema Minijobs und Steuern finden Sie hier

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Eine Antwort

  1. Bea Witt sagt:

    Mir fällt auf, dass bei solchen Infos wie oben, nie erwähnt wird, dass bei der o.g. Konstellation 2 Minijobs nebeneinander bis 450€, KEINE sozialversicherungspflichtige Anstellung vorliegen darf. Denn dann muss der 2. Minijob mit Lohnsteuerklasse 6 angemeldet werden, wird dem Gehalt zugerechnet und muss bei der Steuererklärung angegeben werden. Ich musste mir diese Infos mühsam im Internet zusammensuchen.

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