450-Euro-Job und Steuern

450-Euro-Job und Steuern

450-Euro-Job und Steuern

Auf die Einkünfte aus einem 450-Euro-Job sind Steuern zu zahlen. Allerdings gibt es hier eine Pauschalierungsmöglichkeit der Steuern auf einen 450-Euro-Job. Letztlich gibt es verschiedene Möglichkeiten einen Minijob zu besteuern Welche Variante für den einzelnen Minijobber sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

450-Euro-Job und Steuern – ELStAM

Grundsätzlich zählen auch die Einnahmen aus einem 450-Euro-Job zu den steuerpflichtigen Einkünften. Daher ist der Arbeitslohn aus einem 450-Euro-Job im Grunde nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu bemessen. Hierfür sind im Lohnbüro die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers abzurufen. Die Tragung der Steuern erfolgt durch den Arbeitnehmer. Eine Abwälzung bzw. Übernahme der Steuern durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Ob die Versteuerung im 450-Euro-Job über die individuelle Steuerklasse sinnvoll ist, hängt wesentlich von der Steuerklasse ab. Mit den Steuerklasse 1 bis 4 ist der Arbeitslohn aus dem 450-Euro-Job zwar zu versteuern, faktisch fallen (aufgrund des Grundfreibetrags) keine Lohnsteuern, kein Solidaritätszuschlag und auch keine Kirchensteuern an.

Dies bedeutet, dass Minijobber, die mit den Steuerklassen 1 bis 4 im 450-Euro-Job versteuert werden im Minijob letztlich keine Steuern zahlen.

Anders sieht es hingegen in den Steuerklasse 5 und 6 aus. Denn wird der 450-Euro-Job nach Steuerklasse 5 oder 6 versteuert wird es (relativ) teuer. Denn hier fallen bereits im Minijob Steuern und ggf. auch Kirchensteuer an.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient 450 Euro in einem Minijob. Er wird nach seinen individuellen ELStAM versteuert.

Steuerklasse 1 bis 4: Es fallen keine Lohnsteuern an.

 

Steuerklasse 5:

Lohnsteuer: 43,33 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (Niedersachsen): 3,89 Euro

 

Steuerklasse 6:

Lohnsteuer: 55,41 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (Niedersachsen): 4,98 Euro

In den Steuerklasse 1 bis 4 fallen keine Steuern an, in der Steuerklasse 5 sind hingegen ca. 50 Euro Steuern und in Steuerklasse 6 gar ca. 60 Euro Steuern fällig.

 

Die Lohnsteuern des Arbeitnehmers werden über die Lohnsteueranmeldung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt. Der Minijobber erhält in diesem Fall eine Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende bzw. am Ende der Beschäftigung.

 

450-Euro-Job und Steuern – 2 % Pauschsteuer

Alternativ zur individuellen Versteuerung kann in einem Minijob aber auch eine Pauschalierung für die Lohnsteuer vorgenommen werden. Denn für Minijobber gilt eine Ausnahme von der individuellen Versteuerung nach den ELStAM, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge (15 %) zahlt. Da dies in fast allen 450-Euro-Jobs der Fall ist, wird diese günstige 2 %-Pauschsteuer bei sehr vielen Minijobs genutzt.

Die Pauschsteuer in Höhe von 2 % kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber getragen werden. In der Praxis wird die Pauschsteuer oftmals vom Arbeitgeber getragen, so dass sie keine Auswirkung auf den Nettolohn des Minijobbers hat.

Die Pauschsteuer ist Teil des Beitragsnachweises an die Minijob-Zentrale und wird vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt gesendet.

 

Beispiel:

Ein Minijobber verdient 450 Euro und wird mit der Pauschsteuer in Höhe von 2 % versteuert.

Tragung durch den Arbeitgeber:

Keine Abzüge beim Arbeitnehmer, aber hier 9 Euro zusätzliche Arbeitgeberbelastung.

Tragung durch Arbeitnehmer:

Pauschsteuer wird vom Arbeitnehmer getragen (hier 9 Euro = 450 Euro x 2 %).

 

450-Euro-Job und Steuern – 20 % Pauschalsteuer

Eine weitere Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung im 450-Euro-Job besteht, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch eine Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die Minijobgrenze überschritten wird und Versicherungspflicht eintritt. In diesen Fällen kann dann der (an sich betrachtete einzelne) 450-Euro-Job pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert werden.

Auch in diesem Fall ist die Lohnsteueranmeldung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu senden und nicht an die Minijob-Zentrale. Auch die 20-%-Pauschalsteuer kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient 450 Euro monatlich. Da er noch einen weiteren Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausübt, sind diese zu addieren. Die Minijobgrenze wird insgesamt überschritten und es gilt Versicherungspflicht in allen Zweigen.

Der Minijobber wird pauschal versteuert mit 20 % Lohnsteuer

Tragung durch den Arbeitgeber:

Keine Abzüge beim Arbeitnehmer.

Berechnung der Steuern:

Lohnsteuer:

450 Euro x 20 % = 90,00 Euro

Solidaritätszuschlag:

90,00 Euro x 5,5 % = 4,95 Euro

Ggf. zzgl. Kirchensteuer

 

 

Fazit: In der Praxis ist die 2-%-Pauschsteuer stark verbreitet. Vielfach macht es aber durchaus Sinn die 450-Euro-Kraft anhand der individuellen Steuerklasse (ELStAM) abzurechnen. Denn in den Steuerklassen 1 bis 4 fallen gar keine Steuern an. Dies ist somit günstiger als die Pauschsteuer in Höhe von 2 %.

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