Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen

Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen

Entgeltfortzahlung bei kurzfristigen Aushilfen

Auch kurzfristig beschäftigte Aushilfen erhalten im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Allerdings sind Sie im Lohnbüro hier gefordert. Denn unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die kurzfristigen Aushilfen keinen Lohn fortgezahlten. Dann heißt es, keine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen.

Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer für die Dauer von 6 Wochen, also 42 Kalendertagen, Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dabei werden die Arbeitnehmer so gestellt, als ob sie gearbeitet hätten. Sie werden dabei nach dem Entgeltausfallprinzip während der krankheitsbedingten Abwesenheit vergütet. Besonderheiten sind hier allerdings bei bestimmten Zusatzleistungen, wie Fahrtkostenzuschüsse oder auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, zu beachten.

Dieser Entgeltfortzahlungsgrundsatz gilt natürlich auch für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Somit erhalten auch kurzfristige Aushilfen Entgeltfortzahlung.

Beispiel:

Eine kurzfristige Aushilfe arbeitet für drei Monate befristet als Aushilfe bei Ihnen im Betrieb. Die Beschäftigung ist im Voraus vom 1.2. bis 30.4. befristet. Die Aushilfe meldet sich am 1.4. bis 10.4. arbeitsunfähig krank.

Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die kurzfristige Aushilfe für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 1.4. bis 10.4.

 

Wartezeit bei Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen

Für kurzfristige Aushilfen gilt natürlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Besonderheit bei diesem Personenkreis liegt bei der kurzen Beschäftigungsdauer. Vielfach sind die kurzfristigen Aushilfen nur sehr kurz im Betrieb beschäftigt, so dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitgebers durch die Wartezeit in den ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung ausgeschlossen werden kann.

Auch bei kurzfristigen Aushilfen gilt, dass in den ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Erkrankt eine kurzfristige Aushilfe in den ersten vier Beschäftigungswochen, dann braucht der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst ab dem 29. Kalendertag in einer neuen Beschäftigung.

Beispiel:

Eine kurzfristige Aushilfe ist befristet vom 1.3. bis 31.3. befristet beschäftigt. Die kurzfristige Aushilfe erkrankt vom 9.3. bis 13.3.

Der Arbeitgeber ist nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, da das Beschäftigungsverhältnis noch keine vier Wochen (28 Kalendertage) bestanden hat.

 

Tipp: Weitere Informationen zur Wartezeit bei Entgeltfortzahlung finden Sie hier.

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Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei kurzfristigen Aushilfen erstatten lassen

Auch für Ihre kurzfristigen Aushilfen erhalten Sie von der Minijob-Zentrale die Arbeitgeberaufwendungen zu 80 Prozent erstattet.

Leider ist hierbei als Bemessungsgrundlage der Bruttolohn der kurzfristigen Aushilfe zu berücksichtigen, so dass etwaige pauschale Lohnsteuern (in Höhe von 25 Prozent) nicht erstattet werden.

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