In der betrieblichen Entgeltabrechnung sind die Personengruppenschlüssel wichtiger Bestandteil der Abrechnungen sowie der Meldungen zur Sozialversicherung. Mithilfe der Personengruppenschlüssel können die einzelnen Personenkreise sozialversicherungsrechtlich unterschieden werden.
Archiv der Kategorie: Kurzfristigkeit
Minijob neben Arbeitslosengeld
Üben Arbeitssuchende einen Minijob aus, so gilt es im Lohnbüro auf ein paar Dinge zu achten. So werden bei Minijobbern beispielsweise bestimmte Entgeltbeträge auf das Arbeitslosengeld angerechnet und so unter Umständen das Arbeitslosengeld gekürzt. Aber auch bei den kurzfristigen Aushilfen ist Arbeitslosigkeit ein großes Thema und können sogar zu Versicherungspflicht im Aushilfsjob führen.
Kurzfristige Beschäftigung verlängern ist möglich
In den Sommermonaten arbeiten zahlreiche Aushilfen als kurzfristig Beschäftigte in den Betrieben. Wichtiges Kennzeichen dieser Beschäftigungsart ist die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses. Doch kann ein solches befristetes Beschäftigungsverhältnis auch verlängert werden?
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Kurzfristig Beschäftigte – neue Meldepflicht ab 2022
Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten in den Sozialversicherungsanmeldungen angeben, wie der kurzfristig Beschäftigte krankenversichert ist. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich, ob eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private bzw. anderweitige Versicherung besteht.
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Ende der ausgeweiteten Kurzfristigkeitsgrenzen im Oktober 2021
Im zweiten Jahr der Pandemie galt eine Sonderregelung bei kurzfristig Beschäftigten. So sind die Kurzfristigkeitsgrenzen in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 ausgeweitet worden. Ab 1. November 2021 kehrt nun aber auch bei den Kurzfristigkeitsgrenzen wieder Normalität ein.
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Neue Geringfügigkeitsrichtlinien 2021
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert. Die Neufassung gilt seit dem 1.8.2021. In dieser Fassung sind die Änderungen seit den letzten Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018 ergänzt worden. Ferner sind auch aktuelle Gerichtsentscheidungen eingebunden worden.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 werden ausgeweitet
Auch in diesem Jahr werden die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ausgeweitet. Dies ist im Rahmen des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 31.5.2021 ist die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 verkündet worden.
Neue Betrachtung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Aushilfen
Das Bundessozialgericht hat bereits Ende 2020 geurteilt, dass die Unterscheidung zwischen Arbeitstagen und Kalendertagen bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht mehr haltbar ist. Die Sozialversicherungsträger sind daher gehalten die Geringfügigkeitsrichtlinien entsprechend anzupassen.
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Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 sollen steigen
Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 sollen erneut ausgeweitet werden. Dies wurde Ende März 2021 im Bundeskabinett beschlossen. Damit soll die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen vom Jahr 2020 auch im Jahr 2021 wiederholt werden. In Anbetracht der anhaltenden Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie gilt die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen als (nahezu) sicher.
Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 endet
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ausgeweitet. Seit März gelten als Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung die vorübergehend angehobenen Kurzfristigkeitsgrenzen von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Damit soll Ende Oktober Schluss sein. Ab November 2020 sollen wieder die bisherigen Grenzen gelten.
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