Neue Geringfügigkeitsrichtlinien 2021

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien 2021

Geringfügigkeitsrichtlinien 2021

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert. Die Neufassung gilt seit dem 1.8.2021. In dieser Fassung sind die Änderungen seit den letzten Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018 ergänzt worden. Ferner sind auch aktuelle Gerichtsentscheidungen eingebunden worden.

Im Wesentlichen stehen folgende Neuerungen in den Geringfügigkeitsrichtlinien:

Erhöhung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Bereits zum 1.1.2021 sind dir Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale angehoben worden. Die Ehrenamtspauschale beträgt seitdem 840 Euro jährlich (vorher 720 Euro) und Übungsleiterpauschale wurde auf 3.000 Euro jährlich (von 2.400 Euro) angehoben.

Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei und damit auch kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, so dass sie bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Damit können beispielsweise Übungsleiter seit Januar 2021 im Rahmen einer geringfügig entlohnten Tätigkeit monatlich bis zu 700 Euro verdienen, wenn sie die Übungsleiterpauschale nutzen.

 

Klarstellung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Das Gros der geringfügig entlohnten Beschäftigten lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt dauerhaft bis zum Ende der Beschäftigung. Sie kann nicht (nach Belieben) zurückgenommen werden. Mit den aktualisierten Geringfügigkeitsrichtlinien ist nunmehr auch klargestellt worden, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung oder Elternzeit weiterläuft. Denn während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung bzw. Elterngeld ist die Beschäftigung nur unterbrochen (besteht also währenddessen fort).

Dies bedeutet, dass auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, während einer solchen Zeit weiter besteht und bei der Wiederaufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach einer Entgeltersatzleistung oder Elternzeit kein neues Wahlrecht besteht. Vielmehr wirkt die Befreiung dann weiter. Diese Systematik gilt im Übrigen auch für sogenannte Altfälle, also Beschäftigte, die (nach altem Recht bis 2021) auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben.

Die Möglichkeit sich neu zu entscheiden, besteht jedoch, wenn eine Beschäftigung beendet wird und dann nach einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten erst wieder aufgenommen wird. Da dann von einem neuen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden kann.

 

BSG-Urteil zur Verwendung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen

Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil (BSG-Urteil vom 24.11.2020; Az: B 12 KR 34/19 R) der bisherigen Praxis der Sozialversicherung zur Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse widersprochen. Bislang haben die Sozialversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass die unterschiedlichen Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen abhängig von der Anzahl der Wochenarbeitstage sind. Doch dieser Praxis hat nunmehr ein Ende. Vielmehr sind die Zeitgrenzen gleichwertige Alternativen zu Begründung einer kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung.

Dies bedeutet, dass eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, wenn die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. bei darüber hinaus gehenden Zeiträumen die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten wird. Sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von kurzfristig Beschäftigten mehrere Beschäftigungszeiträume zusammenzurechnen, so tritt an die Stelle der drei Monate die Zahl von 90 Kalendertagen bzw. 70 Arbeitstagen.

 

Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage bei kurzfristigen Beschäftigungen

Für die Ermittlung der Kalendertage bei kurzfristigen Beschäftigungen werden volle Kalendermonate stets mit 30 Kalendertagen bewertet. Dies gilt auch für Beschäftigungszeiten, die einen Zeitmonat umfassen. Teilmonate werden mit den tatsächlichen Kalendertagen bemessen. In der Vergangenheit gab es bei der Vorgehensweise Fragen, so dass der Spitzenverband hierzu eine Klarstellung vorgenommen hat.

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