Kurzfristig Beschäftigte – neue Meldepflicht ab 2022

Kurzfristig Beschäftigte – neue Meldepflicht ab 2022

Krankenversicherungsschutz kurzfristige Meldepflicht

Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten in den Sozialversicherungsanmeldungen angeben, wie der kurzfristig Beschäftigte krankenversichert ist. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich, ob eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private bzw. anderweitige Versicherung besteht.

Nicht nur bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) sind ab 2022 Änderungen im Bereich des DEÜV-Meldewesens zu berücksichtigen. Auch bei den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern müssen Sie im Lohnbüro nunmehr Angaben zum Krankenversicherungsschutz des kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers hinterlegen.

In allen DEÜV-Anmeldungen mit dem Abgabegrund „10“ oder „40“ (gleichzeitige An- und Abmeldung) muss im Meldedatensatz ein Kennzeichen zum Krankenversicherungsschutz hinterlegt werden. Hierbei ist entweder die Schlüsselzahl „1“ oder „2“ zu melden.

Konkret verbirgt sich hinter den Kennzeichen:

1 = in Deutschland gesetzlich krankenversichert oder

2 = in Deutschland privat krankenversichert oder anderweitig versichert.

 

Kurzfristig Beschäftigter in Deutschland gesetzlich krankenversichert

Unter diese Fallgruppe dürfte der Großteil der kurzfristig beschäftigten fallen. Dies sind nämlich alle, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, familienversichert oder freiwillig versichert sind.

Privat krankenversicherter kurzfristig Beschäftigter

Alle kurzfristig Beschäftigten, die bei einer deutschen privaten Krankenversicherung versichert sind, sind hingegen mit dem Kennzeichen 2 zu melden.

Kurzfristig Beschäftigter ist anderweitig versichert

Ebenfalls mit dem Kennzeichen „2“ zu melden sind anderweitig krankenversicherte kurzfristig Beschäftigte. Dies ist der Fall, wenn der kurzfristig Beschäftigte im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhält oder einen Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers hat. Aktuell kann dies der Fall sein bei kurzfristig Beschäftigten aus Dänemark, Österreich oder Luxemburg.

Nachweis Krankenversicherungsschutz in Entgeltunterlagen

Im Lohnbüro müssen Sie einen Nachweis zum Krankenversicherungsschutz der kurzfristig Beschäftigten führen. Das heißt, Sie müssen eine Kopie dieses Nachweises in den Entgeltunterlagen führen. Lassen Sie sich von dem kurzfristig Beschäftigten daher unbedingt eine Versicherungsbescheinigung aushändigen, aus der hervorgeht, wo der kurzfristig Beschäftigte krankenversichert ist.

Hinweis: Ihre Lohnsoftware hat dieses Verfahren umgesetzt, schauen Sie dort in der Dokumentation nach, um die Umsetzung zu verstehen.

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4 Antworten

  1. Mauritz sagt:

    Hallo Marc,

    ein interessanter und wichtiger Beitrag. Ich werde mich in Zukunft auch mit dem Thema „Minijobber“ auseinandersetzen und freue mich auf wertvollen Input. Wichtig ist mir hierbei zuverlässige Werkstudenten und Praktikanten ordentlich zu entlohnen. Viele Leute setzen sich einfach mit den Rahmenbedingungen nicht auseinander oder sind verwirrt! Ich werde mir diesen Blog mal als Lesezeichen speichern.

    Danke und Grüße,
    Mauritz

  2. Anja sagt:

    Hallo,

    soweit ist alles klar, aber wie sieht es denn mit ausländischen Mitarbeitern aus, die aus ihrem Heimatland eine Negativbescheinigung haben? Inwieweit kann der AG dann in die KV-Pflicht des AN eingreifen?

    LG
    Anja

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      ich bin mir nicht ganz sicher, wohin die Frage zielt….ich versuche es mal damit:
      wenn der Arbeitgeber in der KV einen Versicherungsschutz erreichen will, müsste er für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sorgen.
      Ich hoffe das hilft

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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