Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 endet

Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 endet

Kurzfristigkeitsgrenze 2020 endet

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ausgeweitet. Seit März gelten als Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung die vorübergehend angehobenen Kurzfristigkeitsgrenzen von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Damit soll Ende Oktober Schluss sein. Ab November 2020 sollen wieder die bisherigen Grenzen gelten.

Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 – Sonderregelung endet

Grundsätzlich gilt die Sozialversicherungsfreiheit und die damit verbundene Beitragsfreiheit von den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn eine Beschäftigung von vornherein befristet ist und sich diese Befristung im Rahmen der Kurzfristigkeitsgrenzen bewegt. Seit dem Jahr 2015 betragen die Kurzfristigkeitsgrenzen 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage.

Durch die einschneidenden Maßnahmen bei der Corona-Krise wurden diese Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 vorübergehend auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von März bis Oktober 2020. Ab November 2020 gelten dann wieder die Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.

Für die Betriebe bedeutet dies, dass sie letztmalig im Oktober die ausgeweiteten Kurzfristigkeitsgrenzen nutzen können. Für alle kurzfristigen Beschäftigungen, die bis spätestens 31.10.2020 enden, gelten dann noch die ausgeweiteten Kurzfristigkeitsgrenzen.

Kritisch wird es dagegen bei kurzfristigen Beschäftigungen, die über den 31.10.2020 hinaus bestehen. Hier ist zu beachten, dass ab 1.11.2020 wieder das bisherige Recht gilt und zu diesem Zeitpunkt dann eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden muss. Diese kann im Zweifel dazu führen, dass eine kurzfristige Beschäftigung ab 1.11.2020 nicht mehr möglich ist, weil die (dann) geltenden Kurzfristigkeitsgrenzen nicht mehr eingehalten werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt ab 1.7.2020 eine im Voraus befristet Beschäftigung für 5 Monate auf, also bis 30.11.2020, an. Er verdient monatlich 1.800 Euro. Vorbeschäftigungen lagen nicht vor, so dass diese Beschäftigung zum Beurteilungszeitpunkt 1.7.2020 die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt (5 Monate/115 Arbeitstage).

Am 1.11.2020 tritt das alte Recht wieder in Kraft, so dass durch diese „Rechtsänderung“ eine Neubeurteilung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen muss. Da der Arbeitnehmer nunmehr (zum 1.11.2020) schon 4 Monate als kurzfristige Aushilfe beschäftigt war, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung am 1.11.2020 nicht mehr erfüllt und es kommt zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Der Arbeitnehmer ist zum 31.10.2020 bei der Minijob-Zentrale abzumelden und ab 1.11.2020 bei der Krankenkasse anzumelden.

Abmeldung 1.7.2020 bis 31.10.2020 Grund 31 zur Minijob-Zentrale

Anmeldung zum 1.11.2020 Grund 11 bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers


Alternative Lösung zum Ende der Sonderregelung Kurzfristigkeitsgrenzen

Eine Verlängerung der Sonderregelung ist aktuell nicht in Sicht. Daher sollten Arbeitgeber, die derzeit die ausgeweiteten Kurzfristigkeitsgrenzen nutzen rechtzeitig überlegen, welche Möglichkeiten es gibt.

Die einfachste Variante ist sicher, es einfach laufen zu lassen und das bislang versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zum Monatswechsel Oktober/November umzumelden.

Eine Überlegung kann aber auch sein, die kurzfristige Beschäftigung zum 31.10.2020 zu beenden und ab 1.11.2020 das Beschäftigungsverhältnis als Minijob weiterzuführen. Hierbei ist dann aber zu bedenken, dass die Arbeitszeiten in vielen Fällen reduziert werden müssen, um die Minijobgrenze von 450 Euro monatlich einzuhalten.

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