Gut für Studenten: BAföG-Hinzuverdienstgrenze auf 450 € gestiegen

Zum Beginn des Wintersemesters 2016 steigt die BAföG-Hinzuverdienstgrenze  auf monatlich 450 €. Das entspricht (endlich) der Minijobgrenze, so dass BAföG-Bezieher nun nicht mehr monatlich neben der Minijobgrenze auch noch die BAföG-Hinzuverdientsgrenze im Auge behalten müssen, wenn sie keine BAföG-Kürzung riskieren wollen.

Vorteil für Studenten mit Minijob

Derzeit sind rund eine Millionen Minijobber in Deutschland noch keine 25 Jahre alt. Der Großteil davon studiert oder macht eine Ausbildung. Diejenigen, die zur Finanzierung des Studiums oder der Ausbildung BAföG erhalten, profitieren jetzt von den steigenden Bedarfssätzen und Freibeträgen. Dies gilt insbesondere auch für das Einkommen aus einem Minijob, der neben einem Studium ausgeübt wird.

Seit Beginn des Schuljahres 2016 bzw. für Studenten zum Start des Wintersemesters 2016/2017 bleiben als Freibetrag für einen Hinzuverdienst jährlich nun nämlich sogar 5.400 € anrechnungsfrei auf das BAföG. Das bedeutet, im Durchschnitt können somit 450 € monatlich hinzuverdient werden, ohne dass sich diese dieses Einkommen auf die Höhe des BAföG auswirkt.

Bislang lag diese BAföG-Hinzverdienstgrenze bei 407 € im Monat bzw. 4.880 € im Jahr. Das hat bei vielen Studenten oft zu einem bösen Erwachen geführt, da sie oft aus Unwissenheit immer davon ausgegangen sind, dass ein Minijob mit 450 € anrechnungsfrei war. Das böse Erwachen kam dann stets, wenn sich herausstellte, dass die 450 € Verdienst im Minijob leider höher als die (bisherige) Hinzuverdienstgrenze von 407 € (4.880 € im Jahr) war. Die Folge: Viele Studenten überschritten mit ihrem Minijob diese Grenze und es kam zu einer BAföG-Kürzung.

Genau hinsehen, es kommt auf den Bewilligungsbescheid an

Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt ab dem Wintersemester 2016/2017. Wichtig dabei für die Studierenden ist, dass sich die Einkommensermittlung bei der BAföG-Prüfung immer auf den Bewilligungszeitraum bezieht. Dieser steht im BAföG-Bescheid.

Tipp: BAföG-Bezieher sollten erst den Bewilligungszeitraum prüfen, bevor sie ihren Arbeitsverdienst erhöhen. Ansonsten kann es zu einer BAföG-Kürzung kommen.

In der Regel liegt der Bewilligungszeitraum bei einem Jahr. Fällt er jedoch kürzer aus, reduziert sich natürlich auch die Hinzuverdienstgrenze für die jeweiligen Monate des Jahres. Es ist dann also nicht mehr ein Hinzuverdienst von 5.400 € anrechnungsfrei, sondern beispielsweise nur noch von 4.500 €, wenn der Bewilligungszeitraum nur 10 Monate beträgt (= 10 Monate x 450 €).

BAföG-Bezieher können nun vollen Minijobverdienst erzielen

Studenten, die BAföG beziehen und 450 € im Minijob verdienen, haben somit ab dem Wintersemester 2016/2070 keine Kürzung der staatlichen Unterstützung mehr zu befürchten. Das ist eine positive Mitteilung. Es ist dabei egal, ob ein Minijob mit 450 € ausgeübt wird oder mehrere Minijobs nebeneinander, die zusammengerechnet die 450 € Grenze nicht überschreiten.

Das sollten Sie im Lohnbüro beachten

Im Grunde braucht im Lohnbüro natürlich keinen BAföG-Informationen an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Allerdings ist es für den Betrieb eine gute Visitenkarte, wenn den beschäftigten Studenten der ein oder andere hilfreiche Tipp gegeben werden kann. Denn viele Studenten haben noch gar nicht von dieser Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfahren. Sie können somit den Studenten einen guten Tipp mit auf dem Weg geben.

Die Erhöhung der BAföG-Hinzuverdienstgrenze hat aber auch für den Betrieb selbst einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Denn aufgrund der Mindestlohnerhöhung ab 1.1.2017 reduziert sich (eventuell) bei einigen Minijobbern die Arbeitszeit, da sie ansonsten die 450-€-Grenze überschreiten.

Dann ist es doch eine gute Möglichkeit, wenn Sie Ihre Studenten, die BaföG beziehen, für 450 € im Monat beschäftigen können und so die ein oder andere ausgefallene Minijobberstunde aus Ihrem „Mitarbeiterbestand“ auffangen zu können.

Feedback erwünscht

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Lesen Sie bitte auch meinen Beitrag zu den gestiegenen Sätzen beim Meister-BAfÖG.

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Zum Jahreswechsel 2016/2017 haben sich wieder einige Rechenwerte und Beitragssätze in der Sozialversicherung und damit auch die Gleitzonenformel 2017 verändert. Das hat auch Auswirkungen auf Ihre Gleitzonen-Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges Entgelt zwischen 450 € und 850 € im Monat verdienen. Hier änderte sich für 2017 der Gleitzonenfaktor „F“.

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Wie soll das Lohnbüro das von einer Mehrfachbeschäftigung wissen? (Teil 3)

Neben der komplizieren versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung gibt es für Sie im Lohnbüro jedoch noch ein anderes – wahrscheinlich sogar – wesentlich größeres Hindernis. Die Frage nach der Entgelthöhe im anderen Job des Mehrfachbeschäftigten ist für die Beurteilung nötig. Ohne das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung ist Ihnen im Lohnbüro keine seriöse Beurteilung möglich. Doch wie sollen Sie an diese Daten kommen? Und ebenfalls entscheidend, wie erfahren Sie überhaupt von weiteren Jobs Ihres Arbeitnehmers?

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Hauptjob neben dem Minijob – Mehrfachbeschäftigte Minijobber

Nachdem es im ersten Teil der Miniserie zu den mehrfachbeschäftigten Minijobbern um mehrere parallel ausgeübte Minijobs ging, handelt der zweite Teil der Serie von Arbeitnehmern mit einem Hauptjob neben dem Minijob. Also die neben dem Hauptjob noch einen oder weitere Minijobs als Nebenjob ausüben.

Konkret geht es hier um die folgende Konstellation: Ein Arbeitnehmer übt ein oder mehrere Minijobs neben einer (versicherungspflichtigen) Hauptbeschäftigung aus. Das bedeutet, der Minijobber arbeitet (hauptsächlich) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Hauptjob) und der Minijob ist eine Nebenbeschäftigung. Übt er neben seinem Hauptjob nur einen Nebenjob im Minijob aus, so können Sie diesen (einen) Nebenjob als „normalen“ Minijob abrechnen. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung ist bei einem Minijob (nebenher) nicht vorzunehmen.

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Interessant: Übernommene Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse

Die Finanzämter schauen bei übernommenen Weiterbildungs- und Fortbildungskosten gern genauer hin. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung genau prüfen, ob der Arbeitgeber die Kosten für solche Fortbildungsmaßnahmen auch steuerfrei übernehmen kann. Steuerfreiheit kann hier in Betracht kommen, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt.

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Mehrfachbeschäftigte: Mehrere Minijobs können ein Graus sein (Teil 1)

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Das können Sie tun, wenn bei Kurzerkrankungen das ärztliche Attest fehlt (Teil 2)

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So wehren Sie sich gegen „Kurzerkrankungen“ (Teil 1)

In vielen Betrieben müssen die Arbeitnehmer erst am 3. Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen ärztlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (gelben Schein) abgeben. Sehr zum Ärgernis vieler Betriebe nutzen einige Arbeitnehmer diese Karenztage, um sich den ein oder anderen freien Extra-Urlaubstag durch eine Kurzerkrankung zu gönnen. Das ist doppelt ärgerlich, denn es kostet Geld und Nerven. Es gibt aber Mittel die die Kurzerkrankung, die helfen können.

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Werkstudent oder Minijob – eine Entscheidungshilfe

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Für viele heißt dieser neue Lebensabschnitt aber auch die Aufnahme eines Studentenjobs. Denn das Leben auf eigenen Beinen hat zwar viele gute Seiten, kostet in der Regel aber auch Geld. Daher strömen jetzt wieder die Studenten in die Betriebe, um etwas Geld neben dem Studium zu verdienen.

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Häufige Kurzerkrankungen rechtfertigen keine krankheitsbedingte Kündigung

Herbstzeit ist oft auch Erkältungszeit. Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung zu Hause bleiben müssen, ist dies für den Betrieb immer ein Problem. Denn der fehlende Arbeitnehmer muss ersetzt werden, Termine müssen koordiniert werden und so mancher Arbeitsgang stockt, da andere Kollegen eventuell wichtige Arbeiten des erkrankten Kollegen übernehmen müssen. Ärgerlich ist es, wenn sich die Kurzerkrankungen einiger Arbeitnehmer häufen.

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