So wehren Sie sich gegen „Kurzerkrankungen“ (Teil 1)

So wehren Sie sich gegen „Kurzerkrankungen“ (Teil 1)

Kurzerkrankung Lohnfortzahlung

In vielen Betrieben müssen die Arbeitnehmer erst am 3. Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen ärztlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (gelben Schein) abgeben. Sehr zum Ärgernis vieler Betriebe nutzen einige Arbeitnehmer diese Karenztage, um sich den ein oder anderen freien Extra-Urlaubstag durch eine Kurzerkrankung zu gönnen. Das ist doppelt ärgerlich, denn es kostet Geld und Nerven. Es gibt aber Mittel die die Kurzerkrankung, die helfen können.

Vielleicht kennen Sie auch die Situation vor oder nach einem Wochenende. Sie haben die Arbeitseinsätze organisiert und auch einige Minijobber eingeplant. Montagmorgen kommen dann tröpfchenweise Anrufe oder E-Mails mit den „Krankmeldungen“ der Aushilfen aufgrund einer Kurzerkrankung.

Frei nach dem Motto „heute ist Montag, ich bin krank“. Das heißt für Ihre Arbeitsplanung, dass Sie nun wieder neu planen müssen und kurzfristig versuchen, andere Aushilfen für die Arbeiten zu aktivieren. Das ist nervig und leider oft auch erfolglos, da Sie nicht alle Aushilfen, die Sie benötigen zur Verfügung haben, da diese schlichtweg „von jetzt auf gleich“ nicht zur Arbeit kommen können.

Ersatzkräfte kosten Geld bei Kurzerkrankung

Aber nicht nur, dass Ihre Einsatzplanung über den Haufen geworden ist. Auch finanziell sind diese Erkrankungen mit Auswirkungen verbunden. Schließlich müssen Sie für die „erkrankten Aushilfen“ auch bei einer Kurzerkrankung Entgeltfortzahlung leisten und die Ersatzkräfte kommen mit Sicherheit auch nicht „umsonst“ zur Arbeit, sondern wollen natürlich ihre Arbeitszeit entlohnt haben. Im Extremfall heißt es also doppelte Kosten.

Allerdings können Sie sich für Ihre erkrankten Aushilfen unter Umständen einen Teil der Entgeltfortzahlungskosten seitens der Minijob-Zentrale über das U1-Erstattungsverfahren erstatten lassen. Die Minijob-Zentrale erstattet im Moment 80 % des fortgezahlten Bruttoentgelts bei krankheitsbedingten Abwesenheiten für Ihre Minijobber.

Sofern Sie jedoch in einem Betrieb arbeiten, der nicht (mehr) am Umlageverfahren U1 teilnimmt, weil mehr als 30 anrechnungsfähige Arbeitnehmer beschäftigt sind, gibt es keine Erstattung.  Diese Arbeitgeber tragen dann die Kosten vollkommen allein.

Eine wirksame Strategie gegen die Kurzerkrankung ist gefragt

Haben Sie Mitarbeiter, die immer wieder einmal wegen Kurzerkrankungen der Arbeit fernbleiben, können Sie sich natürlich weiter darüber ärgern. Besser ist es aber natürlich, wenn Sie eine Strategie zur Hand haben wie Sie das Problem lösen können.

Falls Ihnen die Kündigung dieser Arbeitnehmer in den Sinn kommt, kann das ein Weg sein. Allerdings ist es extrem schwierig Mitarbeiter „krankheitsbedingt“ zu kündigen. Es muss nämlich eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft seitens des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Das ist kompliziert und aufwendig. Außerdem fragt man sich als Arbeitgeber auch, ob der ganze Aufwand lohnt.

Tipp: Lesen Sie dazu auch meinen Artikel zu einem BAG-Urteil zu dem Thema Kurzerkrankungen.

 

Es könnte nun der Gedanke bei dem ein oder anderen Leser aufkommen, dass es halt einfach so ist und die Situation ertragen werden muss.

Lösung: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch bei einer Kurzerkrankung

Das muss aber nicht sein, wenn der Betrieb hier eine klare Regelung vorgibt. Sie können als Arbeitgeber nämlich das ärztliche Attest bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit anfordern. Das ist gesetzlich auch vollkommen zulässig (§ 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG).

Wenn Sie es bislang im Betrieb anders gehandhabt haben, sollten Sie die bisherige „laxe“ Sichtweise ändern. Denn die Vorlage eines ärztlichen Attests am ersten Krankheitstag hat eine wahre Wunderwirkung. Sie werden sehen, dass manche Kurzerkrankung (auf wundersame Weise) verschwindet, wenn der Minijobber oder Arbeitnehmer die „Freitagserkältung“ oder den „Magen-Darm-Infekt am Montag“ von seinem Hausarzt bestätigen lassen muss.

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Wer wirklich krank ist, wird sich ohnehin auf den Weg zu Arzt machen. Diejenigen Arbeitnehmer jedoch, die sich einen zusätzlichen Urlaubstag organisieren wollen, werden es sich zweimal überlegen.  Sie sehen, mit einer kleinen Maßnahme können Sie für weniger Fehlzeiten sorgen.

So können Sie vorgehen, um die Kurzerkrankung einzudämmen

Ist in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat, ist der Weg für eine Anpassung der Arbeitsverträge schnell über einen Nachtrag zu lösen. Achten Sie dabei unbedingt auch darauf, ob es einen Tarifvertrag oder einen tarifvertraglichen Bezug in den Arbeitsverträgen gibt, der eine solche Möglichkeit unter Umständen ausschließt.

Gibt es einen Betriebsrat, so müssen Sie diesen an der Entscheidung beteiligen. Soll die AU-Bescheinigung früher als im gesetzlichen Regelfall vorgelegt werden, so greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Hiernach hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Es muss sich aber um einen kollektiven Tatbestand handeln. Ein Mitbestimmungsrecht ist (nur) dann ausgeschlossen, wenn eine an und für sich mitbestimmungspflichtige Angelegenheit inhaltlich und abschließend durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt ist. Eine solche abschließende Regelung enthält § 5 EFZG aber nicht, so dass der Betrieb etwas Spielraum hat.

Lesen Sie Teil 2 zu diesem Thema auf diesem Blog!

Im dritten Teil der Artikelserie finden Sie Tipps, um Einmalzahlungen aufgrund von einer Kurzerkrankung zu kürzen.

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10 Antworten

  1. […] Sie dazu auch meine Artikelserie, wie Sie mit solchen Kurzerkrankungen umgehen […]

  2. Jan Holland sagt:

    Guten Tag,

    eine typische, neoliberale Sichtweise. Wo kommen wir denn hin, wenn die (Sklaven) Aushilfen versuchen, sich auf Ihre Weise einen klitzekleinen Teil vom Kuchen abzuschneiden.

    Die Alternative wäre, Menschen dauerhaft, bei fairen Löhnen und gutem Betriebsklima usw. zu beschäftigen. Der Erfolg ist mit Sicherheit größer, als wenn noch mehr Druck aufgebaut wird.
    Bitte auch mal in die andere Richtung denken.

    Gruß

    J. H.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Vielen Dank zunächst für den Beitrag. Ja, es stimmt, der Beitrag ist für Arbeitgeber geschrieben. Leider erreichen mich immer wieder Anfragen zu dem Thema „Blaumacher“. Natürlich haben Sie recht, dass nicht alle Aushilfen nur auf „freie Tage“ aus sind. Der Artikel soll den Arbeitgeber vielmehr eine Möglichkeit zeigen, sich gegen die schwarzen Schafe zu wehren.

  3. Torben S. sagt:

    Man kann auch nur einzelne Mitarbeiter, die häufiger durch tageweise Krankmeldungen – insbesondere am Freitag oder Montag – auffallen, zur Vorlage eines Attestes bereits am ersten Tag verpflichten. Warum sollen auch die leiden, die verantwortungsvoll mit der Freiheit der Karenztage umgehen? Nicht vergessen darf man nämlich, dass derjenige, der zum Arzt gezwungen wird, dann auch die Möglichkeit des gelben Scheines ausschöpft und gleich die ganze Woche zu Hause bleibt.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Danke für Ihre Anregung. Man kann natürlich auch nur für einige Arbeitnehmer eine solche Regelung treffen, doch ist es für den Arbeitgeber aus meiner Sicht einfacher (weniger bürokratisch), wenn alle Arbeitnehmer hier gleich behandelt werden. Im Zweifel müssen dann halt alle Arbeitnehmer am ersten Tag zum Arzt.

      Die von Ihnen angesprochene Möglichkeit besteht natürlich.
      Aber wenn ein Arzt den Arbeitnehmer dann für eine ganze Woche und nicht nur für ein oder zwei Tage krankschreibt, dann scheint es doch auch aus ärztlicher Sicht nötig, dass der Arbeitnehmer eine ganze Woche zu Hause bleibt, um wieder gesund zu werden.

  4. […] bereits ab dem ersten Krankheitstag das ärztliche Attest im Betrieb vorlegen zu müssen (Teil 1: So wehren Sie sich gegen Kurzerkrankungen) oder der Lohnkürzung bei fehlenden Arztbescheinigungen (Teil 2: Wie Sie bei fehlenden Attesten […]

  5. […] Sie auch meinen Artikel zu den Kurzerkrankenkungen im Betrieb und den „Mitteln“ […]

  6. […] bedeutet, erkrankt ein Schüler und ist arbeitsunfähig, dann hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für den Urlaubsanspruch und die Auszahlung vertraglich zugesicherter […]

  7. […] nur Steuer- und beitragsfrei, wenn tatsächlich gearbeitet worden ist. Das ist bei Krankheit nicht der Fall (auch nicht bei Urlaub). Daher sind die fortgezahlten Zuschläge bei Krankheit […]

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