Bei der Lohnabrechnung von Minijobbern stellen sich bei vielen Betrieben regelmäßig zum Jahresende Fragen, welche Arbeiten zum Jahresabschluss speziell für die Minijobber anfallen. Grund genug sich den Jahresabschlussarbeiten bei Minijobs näher zu widmen.
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Sonderzahlungen im Minijob können problematisch sein
Im November und Dezember eines Jahres stehen in vielen Betrieben Sonderzahlungen an. Diese Einmalzahlungen – oft als Weihnachtsgeld tituliert – können Einfluss auf die Beurteilung der Minijobber haben. Im Extremfall kann eine solche Sonderzahlung sogar den Minijobstatus vernichten. Welchen Einfluss haben die Sonderzahlungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobbern?
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Arbeitgeberbelastung 2020 bei Minijobs
Der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung ist häufig mit weiteren Belastungen oder manchmal auch Entlastungen verbunden. So schauen viele Arbeitgeber zum Jahreswechsel bei den Rechenwerten und Berechnungssätzen ganz genau hin. Denn oft wird durch kleine Anpassungen die Arbeitgeberbelastung deutlich erhöht. Doch was gilt zum neuen Jahr 2020?
Arbeitgeberbelastung 2020 bei Minijobs unverändert
Die Arbeitgeberbelastung für Minijobber bleibt 2020 unverändert zum Vorjahr. Zwar sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2020 und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt. Auswirkungen auf die Arbeitgeberbelastung bei Minijobbern hat dies jedoch alles nicht. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung (13 Prozent) und Rentenversicherung (15 Prozent) bleiben unverändert zum Jahr 2019.
Auch der Pauschsteuersatz (2 Prozent Pauschsteuer) bleibt unverändert, so dass die Kosten für Ihre Minijobber auf dem Papier zunächst unverändert bleiben.
Die Insolvenzgeldumlage verbleibt ebenfalls bei dem Prozentsatz des Vorjahres, so dass es keine zusätzliche Belastung für die Betriebe ab 2020 seitens der Beitragssätze gibt.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro.
Arbeitgeberbelastung:
Krankenversicherung: 13 % x 450 EUR = 58,50 EUR
Rentenversicherung: 15 % x 450 EUR = 67,50 EUR
Pauschsteuer: 2 % x 450 EUR = 9,00 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % x 450 EUR = 0,27 EUR
Gesamt: 135,27 EUR
Anmerkung: Die Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitragssatzes hat für Minijobber keine Auswirkungen, da keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen.
Minijob-Umlagebeiträge 2020 unverändert
Für viele Betriebe fallen die Umlagebeiträge U1 und U2 als zusätzliche Arbeitgeberbelastung noch an. Hier hängt die Beitragshöhe (und Erstattungshöhe) stets von der zuständigen Krankenkasse bzw. der Minijob-Zentrale für Minijobber ab.
Nach aktuellem Stand ändern sich die Umlagesätze der Minijob-Zentrale 2020 nicht. Es bleibt bei den moderaten Umlagesätzen von 0,9 Prozent (U1 bei 80 Prozent Erstattung) und 0,19 Prozent (U2 – 100 Prozent Erstattung).
Fortsetzung des Beispiels:
U1-Umlagebelastung: 0,9 % x 450 EUR = 4,05 EUR
U2-Umlagebelastung: 0,19 % x 450 EUR = 0,86 EUR
Update: Ab 1.10.2020 erhöht die Minijob-Zentrale die Umlagebeiträge.
Keine Beitragserhöhung, dennoch höhere Arbeitgeberkosten
Zwar werden die Kosten für die Betriebe auf dem Papier nicht höher. Dennoch verteuern sich für die Betriebe die Arbeitskosten ab 2020. Durch die Erhöhung des Mindestlohns kommt es bei einigen Minijobbern zu einer Lohnerhöhung und damit zusätzlich zu einer Erhöhung der Lohnnebenkosten.
Mindestlohn – auch Bereitschaftszeiten sind zu vergüten
Bereitschaftszeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, aber jederzeit zur Arbeit bereit sein muss. Strittig ist vielfach, ob diese Zeiten nach dem Mindestlohn zu vergüten sind.
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Zuschuss zur Internetnutzung und Minijobgrenze
Betriebe haben die Möglichkeit Zuschüsse zur Internetnutzung an Arbeitnehmer zu zahlen und diese unter bestimmten Voraussetzungen pauschal zu versteuern. Bei Minijobbern besteht hier die Gefahr, dass dies die Einhaltung der Minijobgrenze gefährden kann, wenn die Pauschalierungsvorschriften nicht erfüllt sind.
Für kurzfristig Beschäftigte sollen die Pauschalierungsgrenzen 2020 steigen
Das Bundeskabinett hat dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) bereits am 18.9.2019 zugestimmt. In diesem sollen (endlich) auch die Lohngrenzen für die Pauschalbesteuerung der kurzfristigen Aushilfen angehoben werden. Die Änderungen treten voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft – konkret am Tag nach er Verkündung im Bundesgesetzblatt.
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Midijob ist Nebenjob
Übt ein Arbeitnehmer einen Nebenjob in Ihrem Betrieb innerhalb des Übergangsbereichs aus, so müssen Sie beitragsrechtlich einiges beachten. Es stellt sich hier nämlich die Frage, ob das Gesamtentgelt des Arbeitnehmers aus der Hauptbeschäftigung und der Nebenbeschäftigung bei Ihnen auch noch innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
Viele Betriebe werden mit dem Wunsch von Aushilfen konfrontiert, dass die Aushilfen gern als geringfügig entlohnt Beschäftigte tätig sin wollen. Aber welche Voraussetzungen gelten dafür. Was muss der Betrieb dabei beachten?
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Keine neue Minijobgrenze 2020
Entgegen der Ansicht vieler Arbeitgeber und Verbände scheint es aus Sicht der Politik keinen Anlasse für eine Erhöhung der Minijobgrenze ab 2020 zu geben. Bislang ist kein Gesetzentwurf eingebracht worden, der eine Erhöhung der Minijobgrenze 2020 vorsieht. Trotz gegenteiliger Ankündigungen des Wirtschaftsministers in einem Eckpunktepapier wird die Minijobgrenze 2020 aller Voraussicht nach nicht steigen und unverändert bei 450 Euro im Monat verbleiben.
SFN-Zuschläge bei Krankheit im Minijob
Minijobber erhalten auch SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge), wenn sie zu den begünstigten Zeiten arbeiten. Vorausgesetzt natürlich, dass im Betrieb diese SFN-Zuschläge auch gezahlt werden. Grundsätzlich sind diese SFN-Zuschläge in bestimmten Grenzen steuerfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden.