Midijob ist Nebenjob

Midijob ist Nebenjob

Meldungen zur Sozialversicherung

Übt ein Arbeitnehmer einen Nebenjob in Ihrem Betrieb innerhalb des Übergangsbereichs aus, so müssen Sie beitragsrechtlich einiges beachten. Es stellt sich hier nämlich die Frage, ob das Gesamtentgelt des Arbeitnehmers aus der Hauptbeschäftigung und der Nebenbeschäftigung bei Ihnen auch noch innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

Nebenjob im Übergangsbereich = Midijob?

Liegt ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Entgelt im Übergangsbereich zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro monatlich, so gelten besondere Vorschriften für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Für Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) werden die Beiträge anhand einer besonderen Berechnungsformel berechnet. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient hier eine (reduzierte) beitragspflichtige Einnahme und eine besondere Beitragstragung. Die Folge dieser besonderen Systematik ist, dass der Arbeitnehmer einen etwas niedrigeren Sozialversicherungsbeitrag zahlen muss.

Genauere Ausführungen zur Beitragsberechnung für Midijobber finden Sie hier.

 

Nebenjobber ist mehrfachbeschäftigt

Für Beschäftigte mit mehreren Nebenjobs (Mehrfachbeschäftigte) gilt grundsätzlich, dass die Entgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zu addieren sind und das daraus resultierende Gesamtentgelt für die versicherungsrechtliche Beurteilung – und damit auch für die beitragsrechtliche Würdigung – zu betrachten ist.

Übt ein Beschäftigter neben seinem Hauptjob noch einen Nebenjob aus, so sind die Entgelte dieser Jobs zu addieren und das Gesamtentgelt zu betrachten.

Liegt dieses Gesamtentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro monatlich), so sind die Besonderheiten eines Midijobs zu berücksichtigen.

Liegt das Gesamtentgelt jedoch außerhalb (oberhalb) des Übergangsbereichs, also oberhalb von 1.300 Euro, so gelten die besonderen Beitragsberechnungsvorschriften auch nicht für den Nebenjob im Übergangsbereich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet in seinem Hauptjob 25 Stunden die Woche und erhält dafür ein festes Monatsgehalt von 1.800 Euro (kein Midijob). Zusätzlich arbeitet er in einem Betrieb (12 Stunden je Woche) und erhält dort 600 Euro monatlich.

Das Gesamtentgelt beträgt 2.400 Euro (= 1.800 Euro + 600 Euro) und liegt damit oberhalb des Übergangsbereichs. Somit finden die Regelungen für Midijobs (auch im Nebenjob) keine Anwendung. Vielmehr ist der Nebenjobber auch im Nebenjob nach den herkömmlichen Regelungen zu verbeitragen, also hälftige Beitragstragung.

 

Ausnahmefall: Minijob ist Nebenjob

Eine Ausnahme, die es zu beachten gilt ist, wenn es sich bei dem Nebenjob um einen Minijob (regelmäßiges Entgelt maximal 450 Euro monatlich) handelt. Hier gilt, dass der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob (der erste Minijob) nicht auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzurechnen ist. Es gelten dann für den Mini-Nebenjob die herkömmlichen Vorschriften für Minijobs, eine Zusammenrechnung ist hier nicht vorzunehmen.

 

Mehrfachbeschäftigung und die Steuer

Für einen Arbeitnehmer mit einem Nebenjob im Midijobbereich gilt steuerlich, dass er zwei steuerpflichtige Dienstverhältnisse ausübt. Dies hat zur Folge, dass das 1. Dienstverhältnis in der Steuerklasse I – V abzurechnen ist und das 2. Dienstverhältnis (mit dem niedrigeren Verdienst) nach Steuerklasse VI zu versteuern ist.

In der Praxis wäre damit in aller Regel der Midijob (Nebenjob) mit der Steuerklasse VI in der Lohnabrechnung zu berechnen.

Hinweis: Besonderheiten bei den Jahresmeldungen 2019 beachten!

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