Midijobs – neue Midijobformel 2019

Midijobs – neue Midijobformel 2019

Formel Midijob 2019

Ab 1.7.2019 gibt es Änderungen bei den Midijobs und eine neue Midijobformel 2019. Zwar belieben die grundsätzlichen Regelungen im Midijobbereich unverändert. Dennoch verändert sich die bisherige Midijobformel ab 1. Juli 2019 und für alle Midijobber gilt dann die neue Midijobformel.

Ausweitung der Midijobs – neue Midijobformel 2019

Durch die Ausweitung der Entgeltspanne von bislang 850 Euro als Obergrenze auf bis zu 1.300 Euro regelmäßiges Entgelt im Monat ab Juli 2019, ändert sich auch die Midijobformel. Grund für diesen Anpassungsbedarf ist, dass neben dem Faktor F und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt auch die Entgeltgrenzen des Midijobbereichs in die Midijobformel 2019 (ehemals Gleitzonenformel) einfließen.

Kein neuer Faktor „F“ – trotz neuer Midijobformel

Trotz der neuen Midijobformel ändert sich der Faktor „F“ (ehemals Gleitzonenfaktor) nicht. Er beträgt für 2019 unverändert 0,7566.

Neue Midijobformel 2019

Für alle Lohnabrechnungen ab Juli 2019, die Sie für Ihre Minijobber durchführen, gilt die neue Midijobformel, um die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu ermitteln. Die beitragspflichtige Einnahme ist letztlich der Ausgangswert für die Beitragsberechnung für Ihre Midijobber.

Midijobformel ab 1.7.2019:

Vereinfachte Formel ab 1.7.2019 (Midijobs – Übergangsbereich)

1,128858824 x Arbeitsentgelt – 167,5164706 EUR = beitragspflichtige Einnahme


Beispiel:

Ein Minijobber erzielt ein Entgelt von 800 Euro im Monat.

1,128858824 x 800 Euro – 167,5164706 EUR = 735,57 Euro

Für die Beitragsberechnung werden 735,57 Euro als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.


Hier finden Sie die Midijobformel bis 30.6.2019

Hier finden Sie die Berechnungsformel im Übergangsbereich 2020 (Midijobformel 2020)

Midijobs – wer ist betroffen

Ab 1.7.2019 wird der Midijobbereich ausgeweitet. Dann gelten alle Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt im Bereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro im Monat als Midijobber. Ausgenommen davon sind nur einige besondere Personenkreise. So sind für Auszubildende die Regelungen beispielsweise nicht anwendbar und ebenso wenig für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder Bundesfreiwilligendienstleistende.

Für alle anderen Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt in diesem Bereich ist für die Beitragsberechnung zunächst die beitragspflichtige Einnahme anhand der Minijobformel berechnet und anschließend die Beiträge zur Sozialversicherung.

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