Der Mindestlohn ist ab 2020 auf 9,35 Euro je Stunde gestiegen. Erfreulich für die Arbeitnehmer, die jetzt einen höheren Stundenlohn bekommen. Aber auch für die Arbeitgeber hat der Anstieg des Mindestlohns Auswirkungen. Insbesondere beim Thema Mindestlohn und Minijobs 2020 sollte im Lohnbüro aufgepasst werden.
Pflege-Mindestlohn steigt 2020 auch für Minijobber
Für Minijobber in Pflegebetrieben gibt es eine Lohnerhöhung, wenn sie bislang noch unterhalb des aktuellen Pflege-Mindestlohns 2020 liegen. Es gelten hier auch 2020 noch unterschiedliche Stundensätze für die alten und neuen Länder beim Pflege-Mindestlohn.
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Feiertagszuschlag Heiligabend 2019 auch für Minijobber
Heiligabend und die Weihnachtstage sind nicht für alle Arbeitnehmer freie Tage. In vielen Bereichen sorgen Arbeitnehmer an den Feiertagen für einen reibungslosen Ablauf und Erledigung der anfallenden Arbeiten. Das gilt im Gastronomiebereich, wie im Pflegebereich, in den Krankenhäusern und in vielen anderen Branchen. Vielfach werden in diesen Bereichen auch Minijobber eingesetzt – natürlich an Heiligabend 2019 und den folgenden Feiertagen. Doch wie läuft es eigentlich mit der Zahlung von Feiertagszuschlägen?
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Minijobs – Jahresabschlussarbeiten
Bei der Lohnabrechnung von Minijobbern stellen sich bei vielen Betrieben regelmäßig zum Jahresende Fragen, welche Arbeiten zum Jahresabschluss speziell für die Minijobber anfallen. Grund genug sich den Jahresabschlussarbeiten bei Minijobs näher zu widmen.
Sonderzahlungen im Minijob können problematisch sein
Im November und Dezember eines Jahres stehen in vielen Betrieben Sonderzahlungen an. Diese Einmalzahlungen – oft als Weihnachtsgeld tituliert – können Einfluss auf die Beurteilung der Minijobber haben. Im Extremfall kann eine solche Sonderzahlung sogar den Minijobstatus vernichten. Welchen Einfluss haben die Sonderzahlungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobbern?
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Arbeitgeberbelastung 2020 bei Minijobs
Der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung ist häufig mit weiteren Belastungen oder manchmal auch Entlastungen verbunden. So schauen viele Arbeitgeber zum Jahreswechsel bei den Rechenwerten und Berechnungssätzen ganz genau hin. Denn oft wird durch kleine Anpassungen die Arbeitgeberbelastung deutlich erhöht. Doch was gilt zum neuen Jahr 2020?
Arbeitgeberbelastung 2020 bei Minijobs unverändert
Die Arbeitgeberbelastung für Minijobber bleibt 2020 unverändert zum Vorjahr. Zwar sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2020 und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt. Auswirkungen auf die Arbeitgeberbelastung bei Minijobbern hat dies jedoch alles nicht. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung (13 Prozent) und Rentenversicherung (15 Prozent) bleiben unverändert zum Jahr 2019.
Auch der Pauschsteuersatz (2 Prozent Pauschsteuer) bleibt unverändert, so dass die Kosten für Ihre Minijobber auf dem Papier zunächst unverändert bleiben.
Die Insolvenzgeldumlage verbleibt ebenfalls bei dem Prozentsatz des Vorjahres, so dass es keine zusätzliche Belastung für die Betriebe ab 2020 seitens der Beitragssätze gibt.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro.
Arbeitgeberbelastung:
Krankenversicherung: 13 % x 450 EUR = 58,50 EUR
Rentenversicherung: 15 % x 450 EUR = 67,50 EUR
Pauschsteuer: 2 % x 450 EUR = 9,00 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % x 450 EUR = 0,27 EUR
Gesamt: 135,27 EUR
Anmerkung: Die Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitragssatzes hat für Minijobber keine Auswirkungen, da keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen.
Minijob-Umlagebeiträge 2020 unverändert
Für viele Betriebe fallen die Umlagebeiträge U1 und U2 als zusätzliche Arbeitgeberbelastung noch an. Hier hängt die Beitragshöhe (und Erstattungshöhe) stets von der zuständigen Krankenkasse bzw. der Minijob-Zentrale für Minijobber ab.
Nach aktuellem Stand ändern sich die Umlagesätze der Minijob-Zentrale 2020 nicht. Es bleibt bei den moderaten Umlagesätzen von 0,9 Prozent (U1 bei 80 Prozent Erstattung) und 0,19 Prozent (U2 – 100 Prozent Erstattung).
Fortsetzung des Beispiels:
U1-Umlagebelastung: 0,9 % x 450 EUR = 4,05 EUR
U2-Umlagebelastung: 0,19 % x 450 EUR = 0,86 EUR
Update: Ab 1.10.2020 erhöht die Minijob-Zentrale die Umlagebeiträge.
Keine Beitragserhöhung, dennoch höhere Arbeitgeberkosten
Zwar werden die Kosten für die Betriebe auf dem Papier nicht höher. Dennoch verteuern sich für die Betriebe die Arbeitskosten ab 2020. Durch die Erhöhung des Mindestlohns kommt es bei einigen Minijobbern zu einer Lohnerhöhung und damit zusätzlich zu einer Erhöhung der Lohnnebenkosten.
Minijob und Mindestlohn 2020
Der allgemeine Mindestlohn steigt 2020. Bereits 2018 hat die Mindestlohnkommission den Mindestlohn für 2020 beschlossen. Der Mindestlohn ab 1.1.2020 beträgt 9,35 Euro brutto je Stunde.
Dienstfahrrad auch für Minijobber?
Seit 2019 sind Dienstfahrräder, die einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, steuerfrei gestellt. Doch gilt das auch für Minijobber und falls ja, was gilt es dabei zu beachten?
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Mindestlohn – auch Bereitschaftszeiten sind zu vergüten
Bereitschaftszeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, aber jederzeit zur Arbeit bereit sein muss. Strittig ist vielfach, ob diese Zeiten nach dem Mindestlohn zu vergüten sind.
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Zuschuss zur Internetnutzung und Minijobgrenze
Betriebe haben die Möglichkeit Zuschüsse zur Internetnutzung an Arbeitnehmer zu zahlen und diese unter bestimmten Voraussetzungen pauschal zu versteuern. Bei Minijobbern besteht hier die Gefahr, dass dies die Einhaltung der Minijobgrenze gefährden kann, wenn die Pauschalierungsvorschriften nicht erfüllt sind.