Schlagwort-Archive: Mehrfachbeschäftigung

Für Ferienjobber die Arbeitszeiten aufzeichnen

Beschäftigen Sie kurzfristige Aushilfen in den Ferien, so müssen Sie auch für die Ferienjobber die Arbeitszeiten aufzeichnen. Leider wird diese Dokumentationspflicht häufig vergessen. Im Nachgang, wenn die Ferienjobber bereits nicht mehr bei Ihnen im Betrieb beschäftigt sind, sorgt dies oft für unnötigen Ärger. Wenn dann nämlich eine Prüfung ins Haus steht und die Arbeitszeitaufzeichnungen der Ferienjobber fehlen.

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Minijob und kurzfristige Beschäftigung zeitgleich ausüben

Immer wieder erhalte ich Fragen zur Zusammenrechnung mehrerer gleichzeitig ausgeübter Beschäftigungen, vermehrt kommt dabei auch die Konstellation Minijob und kurzfristige Beschäftigung zur Sprache.

Grundsätzlich sind mehrere Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt für die parallele Ausübung mehrerer Minijobs, aber auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. Minijob und kurzfristige Beschäftigung zeitgleich ausüben weiterlesen

Kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen

Sie dürfen kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen. Stuft der Betriebsprüfer Ihre kurzfristigen Aushilfen nämlich als regelmäßig Beschäftigte ein, drohen empfindliche Nachzahlungen.

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Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen

Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen ist in vielen Branchen ein beliebtes und sinnvolles Mittel, um Arbeitsspitzen zu bewältigen. Vielfach werden Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie und natürlich in der Landwirtschaft eingesetzt. Sie sollten dabei aber einige Regelungen kennen, um bei der nächsten Betriebsprüfung nicht nachzahlen zu müssen. In diesem Artikel behandele ich die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.

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Müssen Minijobber Überstunden leisten?

Ob Minijobber Überstunden leisten müssen, ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Denn in vielen Arbeitsverträgen sind feste Arbeitszeiten vereinbart, so dass damit die Arbeitspflichten des Minijobbers erfüllt sind.

Demnach muss ein Minijobber im Grunde keine Überstunden leisten. Ausgenommen davon sind lediglich besondere Ausnahmefälle, wie beispielsweise Überschwemmungen, Brände oder andere Notsituationen im Betrieb. Dann muss auch ein Minijobber aufgrund seiner besonderen Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber Überstunden leisten. Ansonsten gibt es aber keine grundsätzliche Pflicht für Minijobber Überstunden zu leisten.

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Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist ein Muss

Der Großteil der Minijobber möchte brutto für netto arbeiten und legt daher einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vor. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass der Minijobber keine eigenen Beiträge (Eigenanteile) zur Rentenversicherung zahlt. Er erhält somit grundsätzlich seinen Bruttolohn als Nettolohn ausgezahlt.

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Meldungen beim Wechsel von Minijob in die Gleitzone

Überschreitet ein Minijobber die Minijobgrenze, endet das versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis und es kommt zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Dieses liegt oftmals im Gleitzonenbereich. Neben den neuen beitragsrechtlichen Besonderheiten, sind aber auch die Umstellungen in der Lohnsoftware und die Meldungen beim Wechsel von Minijob in die Gleitzone  zu beachten.

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Minijob während der Elternzeit ist möglich

Einen Minijob während der Elternzeit? Geht das überhaupt? Diese Frage stellen sich viele Eltern, die während sich der Elternzeit nicht nur um das Kind kümmern, sondern auch noch etwas dazu verdienen wollen oder müssen. Und was bedeutet das für Sie im Lohnbüro, wenn ein neuer Minijobber Ihnen mitteilt, dass er oder sie sich in Elternzeit befinden?

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So berechnen Sie die Schutzfristen bei Mutterschaft und Minijobs

Ist eine Minijobberin schwanger, so müssen Sie die Schutzfristen bei Mutterschaft kennen. Es gilt: Schwangere Arbeitnehmerinnen sollen während der 6 Wochen vor der Entbindung und dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Das gilt natürlich auch für Ihre Minijobberinnen. Doch wie erfahren Sie im Lohnbüro, wann diese Schutzfristen beginnen bzw. enden und wie berechnen Sie diese Fristen?

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Mehrfachbeschäftigte und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Viele Minijobber arbeiten gleich in mehreren Minijobs. Auch bei diesen Multi-Minijobbern kommt es natürlich vor, dass eine Mitarbeiterin schwanger wird. Wie berechnen Sie jetzt aber den Fall: Mehrfachbeschäftigte und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld? Also wenn eine Arbeitnehmerin neben dem Minijob bei Ihnen noch weitere hat?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Minijobberin natürlich in allen Beschäftigungen Mutterschutz genießt. Also die Mehrfachbeschäftigte und Arbeitgeberzuschuss in allen einzelnen Jobs ein Thema ist.

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