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Das ist das Werkstudenten-Privileg

Wenn es um die Beschäftigung von Studenten im Betrieb geht, wird oft vom Werkstudenten-Privileg gesprochen. Doch was ist dieses besondere „Werkstudenten-Privileg“ überhaupt und wie nutzen Sie es in der Lohnabrechnung.

Kaum Sozialversicherungsbeiträge beim Werkstudenten-Privileg

Studenten, die neben dem Studium arbeiten, um ihr Studium zu finanzieren genießen besondere Regelungen (Privilegien) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. So zahlen Sie unter bestimmten Voraussetzungen (fast) keine Sozialversicherungsbeiträge, wenn Sie unter das Werkstudenten-Privileg fallen.

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Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind gerade in Spitzenauftragslagen sehr beliebt. Allerdings gibt es hierbei einiges zu beachten, insbesondere die Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen sorgt immer wieder für Verwirrung in den Lohnbüros. Daher stelle ich Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Punkte zum Thema Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen vor.

Im Zusammenhang mit kurzfristigen Beschäftigungen liegt Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen vor, wenn diese Beschäftigung für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Hierbei müssen Sie aber keine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse, also der konkreten Einkommensverhältnisse, des Arbeitnehmers vornehmen. Vielmehr müssen Sie die Beschäftigungsverhältnisse prüfen.

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Steuerfreie Wochenendzuschläge sind nur teilweise möglich

Zahlen Sie für die Arbeiten ihrer Minijobber am Wochenende steuerfreie Wochenendzuschläge, so ist Vorsicht geboten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass Zuschläge an bestimmten Zeiten steuerfrei sind, doch generell steuerfreie Wochenendzuschläge gibt es (leider) nicht, um das Nettoentgelt der Minijobber zu erhöhen.

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Sofortmeldungen sind in der Gastronomie Pflicht

Die Sofortmeldungen zur Sozialversicherung sind auch für Ihre Minijobber zu erstatten, wenn Sie in einer der sofortmeldepflichtigen Branchen tätig sind. Das gilt natürlich auch für Minijobs in der Gastronomie.

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Lohnsteueranmeldung für Minijobs

Kürzlich wurde mir auf einem Seminar die Frage gestellt, ob bei der Lohnsteueranmeldung für Minijobs etwas zu beachten ist. Ich antwortete mit „nein, die Steuern der steuerpflichtigen Minijobber werden mit der Lohnsteueranmeldung gemeldet“. Die Antwort kam prompt: „Die Steuern sind auf der Lohnsteueranmeldung für Minijobs aber nicht enthalten.“

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Multi-Minijobber – jetzt die 450-€-Grenze prüfen

Bei Ihren Minijobbern, die mehrere Minijobs parallel ausüben, müssen Sie stets darauf achten, dass sie mit dem Gesamtentgelt nicht über die 450-€-Grenze kommen. Prüfen Sie unbedingt jetzt die Höhe des Gesamtentgelts Ihrer Multi-Minijobber. Denn durch die Anhebung des Mindestlohns kann es zum Überschreiten der 450-€-Minijobgrenze kommen.

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Kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft einsetzen

Die Weihnachtszeit beginnt, das heißt im Einzelhandel und in der Gastronomie, dass jetzt wieder die Zeit für kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft beginnt. Denn gerade im Einzelhandel und der Gastronomie brummt jetzt das Geschäft – jedenfalls wünsche ich dies den Betriebsinhabern. Aber auch andere Branchen haben natürlich zum Jahresende oftmals einen erhöhten Personalbedarf – hier gelten die folgenden Ausführungen natürlich auch.

In vielen Branchen bedeutet aber „gutes Geschäft“ auch viel Arbeit, die mit zusätzlichem Personalaufwand bewältigt werden muss. Hier bietet es sich deshalb an, mit kurzfristigen Aushilfen zu arbeiten. Denn diese sind flexibel einsetzbar und können für einen kurzen überschaubaren Zeitraum wesentlich besser die Auftragsspitzen abfangen, als 450-€-Kräfte. Kurzfristige Aushilfen im Weihnachtsgeschäft einsetzen weiterlesen

Wie soll das Lohnbüro das von einer Mehrfachbeschäftigung wissen? (Teil 3)

Neben der komplizieren versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung gibt es für Sie im Lohnbüro jedoch noch ein anderes – wahrscheinlich sogar – wesentlich größeres Hindernis. Die Frage nach der Entgelthöhe im anderen Job des Mehrfachbeschäftigten ist für die Beurteilung nötig. Ohne das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung ist Ihnen im Lohnbüro keine seriöse Beurteilung möglich. Doch wie sollen Sie an diese Daten kommen? Und ebenfalls entscheidend, wie erfahren Sie überhaupt von weiteren Jobs Ihres Arbeitnehmers?

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So können Sie dauerhaft Rahmenvereinbarungen treffen und trotzdem kurzfristig beschäftigen

Wenn Sie kurzfristige Aushilfen mit einer Rahmenvereinbarung beschäftigen, gilt der Grundsatz, nach 12 Monaten Arbeitsverhältnis eine mindestens 2-monatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Ohne diese Unterbrechung, sind nämlich die Sozialversicherungsprüfer schnell dabei und kreieren eine teure versicherungspflichtige Beschäftigung aus der „versicherungsfreien kurzfristigen Aushilfstätigkeit“. Wenn Sie ein BSG-Urteil kennen, haben Sie aber auch noch eine andere günstigere Möglichkeit, wie Sie in diesem Beitrag lesen.

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Mit einem Fahrtkostenzuschuss legal die 450-€-Grenze überschreiten

Mit einem Fahrtkostenzuschuss Minijobber beglücken? Sie kennen sicher auch das Problem, dass Sie manchem Minijobber gern ein höheres Entgelt zahlen würden, wenn Ihnen nicht die Minijobgrenze in Höhe von 450 € einen Strich durch die Rechnung machen würde. Deshalb ist es immer gut zu wissen, wie Sie Ihren Minijobbern und Aushilfen zusätzliche Zahlungen gewähren können, ohne dass die Hälfte Ihrer Zahlungen vom Staat kassiert wird. Die Lösung können hier pauschalversteuerte Lohnarten sein, wie beispielweise der pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschuss.

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