Steuerfreie Wochenendzuschläge sind nur teilweise möglich

Steuerfreie Wochenendzuschläge sind nur teilweise möglich

Nachweis weitere Beschäftigungen

Zahlen Sie für die Arbeiten ihrer Minijobber am Wochenende steuerfreie Wochenendzuschläge, so ist Vorsicht geboten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass Zuschläge an bestimmten Zeiten steuerfrei sind, doch generell steuerfreie Wochenendzuschläge gibt es (leider) nicht, um das Nettoentgelt der Minijobber zu erhöhen.

Die Steuerfreiheit für Zuschläge ist vielmehr bestimmten Restriktionen unterworfen. So können Zuschläge für Dienste zu besonderen Zeiten nur bezahlt werden, wenn die Arbeiten tatsächlich erbracht worden sind und diese in den steuerlich vorgegebenen Zeiträumen stattfinden. Konkret ist die Steuerfreiheit im Einkommensteuergesetz geregelt (§ 3b Absatz 1 Satz 1 EStG).

Sie können steuerfreie Zuschläge in bestimmten Grenzen zahlen. Konkret gilt die Steuerfreiheit und damit auch die beitragsfreie zur Sozialversicherung für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und bei Nacharbeit.

Die Arbeiten am Wochenende sind hier nicht begünstigt. Somit können Sie nicht einfach steuerfreie Zuschläge am Wochenende zahlen, nur weil am Wochenende gearbeitet worden ist. Generelle Wochenendzuschläge sind als steuerpflichtig und beitragspflichtig zu betrachten. Kurzum: Steuerfreie Wochenendzuschläge gibt es nur bedingt!


Beispiel steuerfreie Wochenendzuschläge:

Ein Minijob war arbeitet jeden Samstag von 8 bis 14 Uhr. Sein Arbeitgeber zahlt ihm für diese Arbeiten neben dem Stundenlohn von 10 Euro noch einen Zuschlag von 20 %.

Der Minijob erhält also 12 Euro je Stunde. Da die Zuschläge für Samstagsarbeit nicht steuerlich begünstigt sind, sind die Zuschläge hier steuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig.


Diese Zuschläge können steuerfrei gezahlt werden

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind steuerfrei, wenn diese für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden und die genannten Zuschlagssätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG).

begünstigte Arbeitszeit in der Zeit
von … bis …
steuerfreier Zuschlag in %
Anmerkungen
Sonntags-arbeit 0 Uhr bis 24 Uhr 50 % Der begünstigte Zeitraum verlängert sich jeweils bis 4 Uhr des folgenden Tages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 %
am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai 150 %
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 %
von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 % Der erhöhte Zuschlagssatz von 40 % ist nur steuerfrei, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

 

Voraussetzung für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) ist, dass diese für tatsächlich geleistete Arbeit und neben dem vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Es ist deshalb falsch, einen steuerfreien Zuschlag rechnerisch aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn zu ermitteln.

Sie können auch mehrere Zuschläge zeitgleich zahlen

Leisten Ihre Minijobber an Sonntagen und Feiertagen Nachtarbeit, kann der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit und der steuerfreie Zuschlagssatz für Sonntags- oder Feiertagsarbeit zusammengerechnet werden. Dabei ist der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Sonn- und Feiertagsarbeit auch dann zu addieren, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird. Der Nachtarbeitszuschlag kann kumulativ angewendet werden.


Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet an einem Sonntag in der Zeit von 20 bis 23 Uhr. Der Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 € und die steuerlich zulässigen SFN-Zuschläge.

Der Nachtzuschlag und der Sonntagszuschlag können addiert werden (25 % + 50 %).

Nachtarbeitszuschlag:

10 € x 3 Stunden x 25 % = 7,50 €

Sonntagszuschlag:

10 € x 3 Stunden x 50 € = 15 €

Stundenlohn:

10 € x 3 Stunden = 30 €

Gesamtbrutto: 52,50 €

Steuer- und SV-Brutto: 30 €


Keine Zusammenrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen

Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden.

Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge sind also – anders als die Nachtarbeitszuschläge – nicht kumulativ anzuwenden.
Wenn für die einem Sonntag oder Feiertag folgende oder vorausgehende Nacht ein Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gewährt wird, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu behandeln.

Steuerfreie Wochenendzuschläge nur bedingt erlaubt

Steuerfreie Wochenendzuschläge können Sie also nicht generell zahlen, sondern nur zu den genannten Zeiten. Arbeiten Ihre Arbeitnehmer zu diesen Zeiten, dann können Sie die Zuschläge zu den genannten steuerlichen Höchstsätzen auch zahlen. Zahlen Sie darüber hinaus Wochenendzuschläge darf es sich nicht um steuerfreie Wochenendzuschläge handeln, sondern um steuer- und beitragspflichtige Zuschläge.

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