In den Sommermonaten stehen wieder viele Betriebe vor der Frage, wie sie die Urlaubszeit der Arbeitnehmer überbrücken. Vielfach werden dafür Ferienjobber in den Betrieben beschäftigt, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Doch wie sollen diese Ferienjobber beschäftigt werden? Im Minijob oder in einer kurzfristigen Beschäftigung. Der folgende Artikel dient als Entscheidungshilfe beim Ferienjob.
Die Corona-Krise hält nicht nur Einschränkungen bereit. Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung können Sie 2020 Ferienjobber länger als kurzfristige Aushilfen beschäftigen. Die Kurzfristigkeitsgrenzen sind im Jahr 2020 nämlich ausgeweitet worden. Ferienjobber können als kurzfristige Aushilfen 2020 bis zu fünf Monate beschäftigt werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Oft stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein Minijob steuerpflichtig ist. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Ob die ELStAM oder die Pauschsteuer sinnvoller sind, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden.
Altersvollrentner, die einen Minijob ausüben, müssen keine Rentenkürzung befürchten. Anders sieht es aber aus, wenn es sich nicht mehr um einen Minijob handelt. In diesen Fällen müssen Altersvollrentner unter Umständen mit einer Rentenkürzung rechnen. Der Hinzuverdienst wird nämlich (unter Umständen) auf die Rente angerechnet, was letztlich zu einer Rentenkürzung führt.
Im Zuge der Corona-Krise sind die Grenzen der kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen und die Möglichkeit zum gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten der Minijobgrenze ausgeweitet. Die Minijobgrenze kann vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 bis zu fünf Mal überschritten werden, wenn unvorhersehbare Gründe vorliegen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Ansonsten kann dies zum Verlust der Minijobberstatus führen.
Viele Betriebe sind von Kurzarbeit betroffen. Dies bedeutet für die Arbeitnehmer, dass sie ihren Lohn nur teilweise ausgezahlt bekommen und den anderen Teil in Form von Kurzarbeitergeld. Doch was bedeutet diese Konstellation für den Minijob, wenn der Minijobber in seinem Hauptjob Kurzarbeitergeld bezieht?
In der aktuellen Situation stehen viele Lohnbüros vor der Frage, wie sie in der Lohnabrechnung verfahren sollen, wenn ein Minijobber einen Monat oder gar mehrere Monate kein Entgelt bekommt. Hier stellt sich unter anderem die Frage, ob es in diesen Fällen Meldungen zur Sozialversicherung geben muss.
Auch Arbeitnehmerinnen mit einem Minijob erhalten Mutterschaftsgeld. Diese grundsätzliche Aussage muss jedoch genauer betrachtet werden. Denn die Zahlung von Mutterschaftsgeld im Minijob hängt von mehreren Faktoren ab. Interessant bei Minijobbern ist auch, ob bei Mutterschaft ein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist.
Feiertagslohn erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt. Daher gilt, dass es Feiertagslohn immer dann gibt, wenn die Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Dies gilt im Grunde auch für Minijobber. Es sind aber auch einige Besonderheiten zu beachten
Ein Minijob neben Kurzarbeitergeld ist möglich. Das ist zunächst die gute Nachricht für viele Minijobber in der aktuellen Lage. Doch was gilt es bei der Konstellation Minijob und Kurzarbeit in der Lohnabrechnung zu beachten. Hier ist es leider nicht ganz einfach.