Mutterschaftsgeld und Minijob

Mutterschaftsgeld und Minijob

Minijob und Mutterschaftsgeld

Auch Arbeitnehmerinnen mit einem Minijob erhalten Mutterschaftsgeld. Diese grundsätzliche Aussage muss jedoch genauer betrachtet werden. Denn die Zahlung von Mutterschaftsgeld im Minijob hängt von mehreren Faktoren ab. Interessant bei Minijobbern ist auch, ob bei Mutterschaft ein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist.

Mutterschaftsgeld auch im Minijob

Für den Zeitraum der Mutterschutzfristen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Voraussetzung hierfür ist, dass sie in einer gesetzlichen Krankenkasse als Mitglied versichert sind. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen in einem Vollzeitjob, aber auch für Teilzeitbeschäftigte und auch für Minijobber.

Wichtige Voraussetzung ist die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese liegt beispielsweise vor, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (mehr als 450 Euro) neben dem Minijob besteht.

Beispiel:

Klare Gerber arbeitet als Teilzeitkraft im Büro und erhält hierfür monatlich 1.500 Euro (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis). Nebenbei arbeitet sie im Supermarkt als Minijobberin. Sie ist durch den Hauptjob im Büro versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer Krankenkasse.

Frau Gerber hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld in ihrem Hauptjob im Büro und in ihrem Minijob.


Ist die Minijobberin hingegen „nur“ familienversichert, zum Beispiel über den Ehemann, dann hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Beispiel:

Lena Müller arbeitet als Minijobberin in einer Tankstelle. Sie ist über ihren Ehemann familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Frau Müller hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da sie kein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist – es besteht nur eine Familienversicherung.


Mutterschutzfristen – Mutterschaftsgeld und Minijob

Schwangere sollen während der letzten 6 Wochen vor der Entbindung und dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung (Mutterschutzfristen) nicht beschäftigt werden. Das gilt natürlich auch für Arbeitnehmerinnen, die einen Minijob ausüben. Für diese Mutterschutzfristen erhalten die Arbeitnehmerinnen keinen Lohn. Der Entgeltausfall während der Schutzfristen wird durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und einem Mutterschaftsgeldzuschuss des Arbeitgebers (Nettozuschuss) ausgeglichen.

Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) zahlt der Betrieb kein Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerinnen erbringen in dieser Zeit schließlich auch keine Arbeitsleistung. Allerdings muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Das gilt auch für Minijobber. Der Arbeitgeberzuschuss gleicht dabei die Differenz des (durchschnittlichen) Nettoentgelts zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse aus. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein Nettozuschuss und wird dem Arbeitgeber durch die Ausgleichskasse U2 zu 100 % erstattet.

 

Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

Das Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse direkt an die Arbeitnehmerin aus. Es beträgt maximal 13 Euro kalendertäglich für die gesamte Schutzfrist (& Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) sowie den Entbindungstag selbst, also mindestens 99 Tage (= 99 Tage x 13 Euro = 1.287 Euro).

Keine Krankenkasse – kein Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld erhalten nur Arbeitnehmerinnen, die auch in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) Mitglied sind. Daher erhalten Minijobberinnen oft nicht das volle Mutterschaftsgeld. Denn vielfach fehlt es den Minijobberinnen an der eigenen Mitgliedschaft.

Liegt eine solche eigene Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht vor, dann können die Minijobberinnen nicht das volle Mutterschaftsgeld von 13 Euro kalendertäglich erhalten. Das trifft für alle schwangeren Minijobberinnen zu, die entweder

  • privat krankenversichert sind (also nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse) oder
  • familienversichert in der GKV sind.

In diesen Fällen greift ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von nur 210 Euro für die gesamte Schutzfrist.

Antrag auf Mutterschaftsgeld vom BVA.

 

Mutterschaftsgeld und Minijob in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung selbst brauchen Sie diese Unterscheidung jedoch nicht berücksichtigen. Sie zahlen das Mutterschaftsgeld schließlich nicht aus. Es ist aber natürlich besser, wenn Sie zu dieser Unterscheidung etwas beitragen können.

Im Lohnbüro müssen Sie aber den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld für die schwangeren Minijobber auszahlen. Also den Differenzbetrag zwischen dem kalendertäglichen Nettoentgelt und dem Mutterschaftsgeld auszahlen. Ob tatsächlich ein Anspruch auf das maximale Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 13 Euro besteht, müssen Sie nicht prüfen. Vielmehr gehen Sie im Lohnbüro davon aus, dass Mutterschaftsgeld in Höhe von (maximal) 13 Euro ausgezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn die Minijobberin das Mutterschaftsgeld nicht tatsächlich in Höhe von 13 Euro ausgezahlt bekommt.

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld im Minijob

Zunächst müssen Sie das kalendertägliche Nettoentgelt der Minijobberin berechnen. Grundlage ist das Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Beginn der Schutzfrist. Bei Minijobberinnen mit einem Festgehalt nehmen Sie daher die letzten drei Monats-Nettoentgelte und teilen diese durch 90 Tage.

Dieses Ergebnis (durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt) setzen Sie ins Verhältnis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld – unabhängig davon wie hoch das tatsächliche Mutterschaftsgeld der Arbeitnehmerin ist. Den übersteigenden Betrag (über 13 Euro) zahlen Sie dann als Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kalendertäglich aus.

Beispiel:

Eine Minijobberin erhält monatlich 450 Euro Festlohn. Dies entspricht auch ihrem Nettolohn, da Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat.

Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts:

450 Euro x 3 Monate = 1.350 Euro (Nettoentgelt der letzten drei Monate)

1.350 Euro : 90 Tage = 15 Euro kalendertägliches Nettoentgelt

Das kalendertägliche Nettoentgelt ist höher als 13 Euro, somit erhält die Minijobberin den übersteigenden Betrag (= 2 Euro) als Arbeitgeberzuschuss kalendertäglich bzw. 60 Euro (= 2 Euro x 30 Tage) monatlich.

 

In einem solchen Fall zahlen Sie der Minijobberin nur den (steuerfreien) Mutterschaftsgeld-Arbeitgeberzuschuss aus. In Ihrer Lohnsoftware ist dies in aller Regel über eine eigene Lohnart (Arbeitgeberzuschuss-Mutterschaftsgeld) gelöst.

 

Mutterschaftsgeld und Minijob – kein Arbeitgeberzuschuss

Kein Arbeitgeberzuschuss ist dagegen auszuzahlen, wenn das kalendertägliche Nettoentgelt geringer bzw. gleich 13 Euro ist. In diesen Fällen wird das kalendertägliche Nettoentgelt durch das Mutterschaftsgeld komplett kompensiert.

Änderung des Beispiels:

Eine Minijobberin erhält monatlich 300 Euro Festlohn. Dies entspricht auch ihrem Nettolohn, da Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat.

Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts:

300 Euro x 3 Monate = 900 Euro (Nettoentgelt der letzten drei Monate)

900 Euro : 90 Tage = 10 Euro kalendertägliches Nettoentgelt

Das kalendertägliche Nettoentgelt ist niedriger als 13 Euro, somit erhält die Minijobberin keinen Arbeitgeberzuschuss. Sie erreicht ihr Nettoentgelt durch das Mutterschaftsgeld, sofern Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

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