Ein Minijob neben Kurzarbeitergeld ist möglich. Das ist zunächst die gute Nachricht für viele Minijobber in der aktuellen Lage. Doch was gilt es bei der Konstellation Minijob und Kurzarbeit in der Lohnabrechnung zu beachten. Hier ist es leider nicht ganz einfach.
Schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobber
Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis mit Minijobbern geschlossen werden? Vielfach werden Minijobber beschäftigt, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Doch ist das überhaupt zulässig?
Feiertagslohn am 1. Mai auch für Minijobber
Arbeitnehmer, die an einem Feiertag nicht arbeiten können, erhalten Entgeltfortzahlung am Feiertag. Das gilt auch für den Feiertagslohn am 1. Mai. Auch für den 1. Mai hat der Arbeitgeber Feiertagslohn zu zahlen, wenn an dem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre.
Reinigungskräfte dürfen Minijobgrenze überschreiten
Nach Informationen der Minijob-Zentrale ist bei Reinigungskräften in einem Minijob ein unvorhersehbares Überschreiten auch anzunehmen, wenn der Reinigungsaufwand aufgrund der Corona-Pandemie höher ist als bisher. Damit können auch Reinigungskräfte die Minijobgrenze bis zu fünf Mal innerhalb eines Zeitjahres überschreiten, wenn Mehrarbeit aufgrund der höheren Reinigungsfrequenz gegeben ist.
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Minijobs in der Corona-Krise – Lösungsvorschlag
Betriebe, die Minijobber beschäftigen, stehen derzeit vor einem echten Dilemma. Denn Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, so dass die Minijobber in der Corona-Krise im Grunde weiter beschäftigt werden müssen. Tatsächlich ist dies vielfach nicht möglich. Denn i der aktuellen Krise werden die Arbeitskräfte schlicht nicht benötigt.
Überschreiten der Minijobgrenze – jetzt fünf Monate möglich
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben auf die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen reagiert. Dabei sind auch die Regelungen für ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze (Minijobgrenze) erleichtert worden. Diese Erleichterung gilt aber nur in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.
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Neue steuerfreie Prämie erhöht Minijobgrenze
In der Corona-Krise kommen zahlreiche gesetzliche Änderungen zum Zuge. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium Beihilfen und Unterstützungsleistungen in Höhe von zu 1.500 Euro für steuerfrei erklärt. Diese Unterstützungsleistung soll dann auch beitragsfrei zur Sozialversicherung sein, was Minijob-Arbeitgeber freuen dürfte.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 werden ausgeweitet
Die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ist beschlossene Sache. Die Kurzfristigkeitsgrenzen werden von bislang 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage auf nun 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit kommt die Politik der Forderung der Landwirtschaft nach, die für die Ernte dringend Erntehelfer bedarf.
Kündigung von Minijobbern
In der aktuellen Krise ist vielfach von Staatshilfen oder Kurzarbeitergeld die Rede, um Betriebe und Arbeitnehmer zu schützen. Minijobber profitieren davon jedoch in aller Regel nicht. Wobei es doch gerade die „minijobintensiven“ Branchen sind, die von den behördlichen Restriktionen betroffen sind. Daher stellt sich für viele Betriebe die einfache Frage, wie können wir die Kündigung von Minijobbern gestalten?
Stundung der Beiträge für Minijobber
Die aktuelle Corona-Pandemie und den damit teilweise einschneidenden Maßnahmen bringt viele Betriebe in arge Bedrängnis. Ende des Monats stehen auch noch die Gehälter und die Sozialversicherungsbeiträge an, so dass dies vielen Betrieben schon die letzten liquiden Mittel raubt. Es gibt aber die Möglichkeit, der Stundung der Beiträge für Minijobber. Nutzen Sie diese Möglichkeit, falls Sie in einer solchen Situation sind.