Archiv der Kategorie: Aushilfen

Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 sollen steigen

Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 sollen erneut ausgeweitet werden. Dies wurde Ende März 2021 im Bundeskabinett beschlossen. Damit soll die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen vom Jahr 2020 auch im Jahr 2021 wiederholt werden. In Anbetracht der anhaltenden Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie gilt die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen als (nahezu) sicher.

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UV-Jahresmeldungen auch für kurzfristige Aushilfen erstellen

Zum 16.2. eines jeden Jahres sind die UV-Jahresmeldungen im Lohnbüro für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen und übermitteln. Die UV-Jahresmeldungen sind auch für Ihre kurzfristigen Aushilfen zu erstellen – auch wenn diese gar nicht mehr bei Ihnen tätig sind.

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Mindestlohn Gebäudereiniger-Handwerk steigt

Der Mindestlohn für Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk ist bereits zum 1.12.2020 gestiegen. Damit gelten nun bundeseinheitliche Mindestlöhne im Gebäudereinigungsgewerbe. Ab Dezember profitieren aber nur die Arbeitnehmerin den neuen Ländern vom Anstieg des Mindestlohns. Der Mindestlohn ist auch für Minijobber zu zahlen.

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Bei Kurzarbeitergeld ist Minijob im Nebenjob möglich

Minijobber selbst können kein Kurzarbeitergeld erhalten. Das gilt auch dann, wenn der ganze Betrieb in Kurzarbeit ist. Allerdings können versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die kurzarbeiten einen Minijob im Nebenjob annehmen. Der Verdienst aus dem Minijob wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

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Keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze bei Teilmonaten

Ist ein Minijobber keinen vollen Kalendermonat beschäftigt, so gilt dennoch die volle Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro je Monat. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich nämlich um eine Monatsgrenze, die nicht anteilig zu berechnen ist.

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Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 endet

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ausgeweitet. Seit März gelten als Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung die vorübergehend angehobenen Kurzfristigkeitsgrenzen von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Damit soll Ende Oktober Schluss sein. Ab November 2020 sollen wieder die bisherigen Grenzen gelten.

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Kurzfristigen Job und Minijob gleichzeitig ausüben

Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob es möglich ist, einen kurzfristigen Aushilfsjob und einen Minijob zeitgleich auszuüben. Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte sich der Betrieb dabei um ein paar Details vom Beschäftigten bemühen, um diese Konstellation auch sicher umzusetzen.

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Unterscheidung zwischen Minijob und kurzfristigem Job

In der Lohnabrechnung und insbesondere der versicherungsrechtlichen Beurteilung, fallen immer wieder die Begriffe Minijob, kurzfristiger Job, Aushilfsjob oder geringfügige Beschäftigungen. Hier lesen Sie welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten es gibt und was die Unterschiede zwischen Minijob und kurzfristigem Job sind.

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Ferienjobber 2020 länger beschäftigen

Die Corona-Krise hält nicht nur Einschränkungen bereit. Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung können Sie 2020 Ferienjobber länger als kurzfristige Aushilfen beschäftigen. Die Kurzfristigkeitsgrenzen sind im Jahr 2020 nämlich ausgeweitet worden. Ferienjobber können als kurzfristige Aushilfen 2020 bis zu fünf Monate beschäftigt werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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Steuerentlastung 2020 auch für kurzfristige Aushilfen

Das Jahr 2020 hält für Arbeitnehmer eine Steuerentlastung bereit. Diese gilt jedenfalls für alle Arbeitnehmer, die nach den individuellen ELSTAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) abgerechnet werden. Je nach Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns fällt die Entlastung für die Arbeitnehmer höher oder auch niedriger aus. Die Steuerentlastung ab Januar 2020 wirkt sich aber auch auf die Nettoentgelte Ihrer kurzfristigen Aushilfen aus, wenn diese nach Steuerklasse abgerechnet werden.

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