Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben, wollen regelmäßig ihr Nettoeinkommen aufbessern. Doch was muss im Lohnbüro beachtet werden, wenn ein Arbeitnehmer einen Minijob zusätzlich aufnimmt?
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In mehreren Minijobs nebeneinander arbeiten ist möglich
Es ist möglich, dass Minijobber in mehreren Minijobs nebeneinander arbeiten. Voraussetzung für diese Konstellation ist, dass die beiden Minijobs insgesamt nicht die Minijobgrenze überschreiten.
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Nebenjob – was gilt bei Krankheit oder Urlaub?
Viele Minijobber üben den Minijob als Nebenjob aus. Das heißt, der Minijob ist ein Zubrot zur Hauptbeschäftigung. Nach aktuellen Zahlen arbeiten rund 3,1 Millionen Erwerbstätige in einem weiteren Job. Oft genug ist dies ein Minijob. Was ist hierbei aber beispielsweise zu beachten, wenn der Minijobber im Hauptjob krankgeschrieben ist?
Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben
Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben? Diese Frage stellen sich viele Minijobber, wenn sie neben einem bestehenden Minijob einen weiteren Minijob ausüben möchten. Die Antwort ist – wie so oft – mit einem „ja, aber…“ verbunden. Es kommt natürlich auf die Einzelheiten an. Wichtig bei den folgenden Ausführungen: Es darf kein versicherungspflichtiger Hauptjob ausgeübt werden.
Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern ausschließen
Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern sind auf den aktuellen Minijob bei Ihnen oftmals anzurechnen. Leider wird diese Prüfpflicht des Arbeitgebers in vielen Unternehmen nicht so richtig ernst genommen. Schließlich handelt es sich ja nur um Minijobber. Dennoch sollten Sie bei der Einstellung eines Minijobbers unbedingt darauf achten, ob weitere Beschäftigungen bei Minijobbern zu berücksichtigen sind.
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Nebentätigkeit im Minijob kann untersagt werden
Eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig. Somit kann der Neben-Minijob, den einige Ihrer Minijobber nebenberuflich ausüben, grundsätzlich nicht durch den Hauptarbeitgeber untersagt werden. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Unterlassung verlangen, wenn die berechtigten Interessen des (Haupt)Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Mindestlohn 2019 steigt auf 9,19 Euro
Bereits im Sommer 2018 hat die Mindestlohnkommission festgelegt, dass der Mindestlohn 2019 steigt. Die Mindestlohn-Kommission hat sich aber diesmal sogar zu einem zweistufigen Anstieg des Mindestlohns entschieden. So legte die Kommission auch gleich den Mindestlohn für 2020 mit fest.
Weitere Beschäftigungen bei Minijobbern abfragen
Hat ein Minijobber weitere Beschäftigungen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet diese abzufragen und bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Unterlassen Sie das im Lohnbüro, so haben Sie bei einer Betriebsprüfung schlechte Karten. Es drohen nämlich empfindliche Nachzahlungen, wenn Sie weitere Beschäftigungen Ihrer Minijobber nicht abgefragt haben.
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Minijob ist Nebenjob
Der Minijob ist Nebenjob, wenn ein Minijob vom Arbeitnehmer im Nebenjob ausgeübt wird. Dann sollten Sie im Lohnbüro ein paar Besonderheiten beachten. So stellt sich die Frage, ob der Hauptjob Auswirkungen auf die Beurteilung des Minijobs hat. Aber auch bei der Personalplanung sollten Sie beachten, dass der Minijobber im Nebenjob nicht unbegrenzt eingesetzt werden darf.
Zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
Übt ein Minijobber einen zweiten Minijob neben seiner Hauptbeschäftigung aus, wird es kompliziert in der Lohnabrechnung. Denn im Gegensatz zum ersten Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, ist ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen.