Archiv der Kategorie: Befreiung

Wichtige Punkte bei Jahresmeldungen für Minijobber

Die Jahresmeldungen für Minijobber sind bis spätestens 15.2. zu versenden Das gilt für Ihre Minijobber und im Grunde auch für alle weiteren Arbeitnehmer, die Sie beschäftigen. Allerdings gilt natürlich auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

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Machen Sie auch die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern in der Lohnabrechnung?

Das sind die 5 häufigsten Fehler bei Minijobbern. Was sich zuerst vollmundig anhört, ist leider oft Realität in der Lohnabrechnung. Im Eifer des Gefechts wird schnell mal ein Antrag vergessen oder eine Bescheinigung oder ein Beleg wird nicht in die Entgeltunterlagen abgelegt. Das muss aber nicht sein, wie Ihnen die folgende Übersicht zeigt.

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Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage

Ab 1.1.2018 ändert sich der Rentenversicherungsbeitragssatz, so dass sich auch die Werte für ein Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage ändern.

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Haben Sie den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung?

„Kann ich bitte den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung für den Minijobber sehen?“ So oder ähnlich startet oftmals die Betriebsprüfung, wenn es um Minijobber geht. Die Betriebsprüfer erreichen oft schon mit dieser einen Frage, dass in vielen Lohnbüros angespannte Stimmung herrscht. Doch das muss nicht sein, wenn Sie im Vorfeld schon für klare Verhältnisse sorgen.

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Berechnungsbeispiel: Minijob und Rentenversicherungspflicht 2017

In der betrieblichen Praxis geht es beim Thema Minijob und Rentenversicherungspflicht oft um die Frage, wie denn die Abrechnung eines solchen rentenversicherungspflichtigen Minijobbers aussieht. Genau das erfahren Sie in diesem Artikel anhand von zwei Berechnungsbeispielen.

Hat sich ein Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dann ist er rentenversicherungspflichtig und zahlt eigene Rentenversicherungsbeiträge. Ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht liegt also nicht vor.

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Berechnungsbeispiel: Minijob und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 2017

In der betrieblichen Praxis tauchen immer wieder Fragen zur Abrechnung von Minijobs auf, oft geht es dabei um konkrete Berechnungsbeispiele, wie die Abrechnung aussieht, wenn ein Minijob und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt.

Sofern sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat, dann fallen keine Eigenanteile des Minijobbers zur Rentenversicherung an. Konkret heißt das, er verdient Brutto für Netto und hat keine Abzüge von seinem Bruttolohn.

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Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist ein Muss

Der Großteil der Minijobber möchte brutto für netto arbeiten und legt daher einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vor. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass der Minijobber keine eigenen Beiträge (Eigenanteile) zur Rentenversicherung zahlt. Er erhält somit grundsätzlich seinen Bruttolohn als Nettolohn ausgezahlt.

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Gültigkeit des Befreiungsantrags von der Rentenversicherungspflicht

Der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern ist (fast) ewig gültig. Das gilt jedenfalls, wenn es sich um eine durchgängige Beschäftigung handelt. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn die Beschäftigung unterbrochen wird oder es zu mehreren kurz aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen kommt. Ist der Befreiungsantrag auch dann noch gültig?

Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist fast Pflichtveranstaltung

Nach aktuellen Zahlen lassen sich rund 90 % der neuen Minijobber in ihrem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien. Das liegt daran, dass die Minijobber den Minijob brutto für netto ausüben und keine „zusätzlichen“ Eigenanteile zahlen wollen.

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Neue Flexirente bringt Vorteile für Minijobber

Seit 1.1.2017 gilt die neue Flexirente. Diese bringt auch äußerst interessante Neuerungen für Minijobber mit sich. Minijobber haben mit der Flexirente nämlich künftig viele Vorteile. Genauer gesagt die Altersvollrentner unter den Minijobbern.

Bislang gilt, dass Altersvollrentner in einem Minijob rentenversicherungsfrei sind. Das ändert sich nun durch die neue Flexirente ab 2017. Denn dann kommt als weiteres Kriterium für die Rentenversicherungsfreiheit noch hinzu, dass die Regelaltersgrenze auch erreicht sein muss. Für diejenigen Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt dann, dass sie rentenversicherungspflichtig sind.

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So rechnen Sie 2017 Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber ab

Mittlerweile steht fest, dass sowohl der Beitragssatz zur Rentenversicherung als auch die Mindestbemessungsgrundlage für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber im Jahr 2017 unverändert bleiben.

Damit gelten für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber die gleichen Rahmenbedingungen in puncto Arbeitgeberkosten wie bereits im Jahr 2016. Auch die weiteren Arbeitgeberabgaben für Ihre Minijobber bleiben 2017 unverändert. Das bedeutet, Sie zahlen für Minijobber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, 13 % pauschale Arbeitgeberbeiträge. In der Rentenversicherung gibt es ebenfalls keine Veränderung. Hier zahlen Sie als Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 % vom beitragspflichtigem Entgelt.

Sofern Ihre Minijobber mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden – das ist das Gros der Minijobber – bleibt es ebenfalls bei diesem Betrag.

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