Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern entspricht dem Regelfall. Denn nur wenige Minijobber wollen von ihrem Lohn noch Eigenanteile an die Rentenversicherung zahlen. Der Befreiungsantrag ist schnell gestellt, aber was können Sie im Lohnbüro tun, wenn die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag widerspricht. Dieser Artikel zeigt Ihnen Lösungsansätze, um die berühmte Kuh vom Eis zu bekommen.
Gründe für Widerspruch des Befreiungsantrags zur Rentenversicherung
Zunächst stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Minijob-Zentrale einem Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht überhaupt widersprechen kann.
Hier gibt es folgende mögliche Fallkonstellationen:
Fast jeder 8. Minijobber ist über 65 Jahre. Damit nehmen die Rentner einen großen Teil der knapp 6,7 Millionen Minijobber in Deutschland ein. Im Rahmen der Lohnabrechnung kommt es dabei immer wieder zu Fragen, wie die Altersvollrentner im Minijob zu behandeln sind und ob es Besonderheiten zu beachten gilt.
Die Antwort ist ein klares JA. Natürlich gibt es auch hier wieder einige Besonderheiten, die Sie im Lohnbüro kennen sollten. Aber ich kann Sie an dieser Stelle beruhigen, so schlimm wie es sich vielleicht anhört ist es nicht.
Für Schüler sind Minijobs eine sehr gute Möglichkeit das Taschengeld aufzubessern. Aber auch für die Betriebe sind Schüler oft eine hilfreiche Unterstützung in der Urlaubszeit und eine Chance künftige Arbeitskräfte zu gewinnen. Und manchmal wird aus einer Schüler-Aushilfe der künftige Auszubildende. Wenn es gut läuft, sind Schüler-Minijobber also ein Gewinn für beide Seiten. Im Lohnbüro sollten Sie aber gerade bei Schülern das ein oder andere beachten, um nicht bei einer Betriebsprüfung nachzahlen zu müssen.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie den Schüler-Minijobber überhaupt im Betrieb gewinnbringend einsetzen zu können. In aller Regel können Schüler einfache Tätigkeiten problemlos ausüben, die schnell erlernbar sind. Sicher ist am Anfang eines Schüler-Minijobs daher eine gewisse Anlernphase einzuplanen.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber ist möglich. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die ab dem 1.1.2013 begonnen haben, gilt die Rentenversicherungspflicht für Minijobber. Das bedeutet, dass die Minijobber auch selbst Arbeitnehmerbeiträge für den Minijob zur Rentenversicherung von derzeit 3,7 % zahlen müssen (2018: 3,6 %).
Trotz dieser Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für Minijobber besteht, arbeiten die meisten Minijobber (rund 85 %) aber rentenversicherungsfrei in dem Minijob. Dies ist für die Minijobber auch problemlos möglich, da der Gesetzgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zulässt.
Die Voraussetzung für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich, wenn der Arbeitnehmer (Minijobber) seinem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorlegt.
Ich erhielt kürzlich einen Anruf aus einem Lohnbüro. Es meldete sich eine aufgeregte Stimme, die verzweifelt vor Ihrer Lohnabrechnung saß und nicht wusste was zu tun ist. Es ging eigentlich um eine ganz einfache Sache, die Abrechnung der neuen Azubis und die Abrechnung der Minijobber. Aber hier wurde einiges durcheinander gebracht, so dass am Ende eine verzweifelte Lohnsachbearbeiterin saß, die weder ein noch aus wusste. Bekommen Minijobber Mindestlohn und Azubis nicht?
Minijobber Mindestlohn? Das war passiert – neue Azubis sind da
Die Ursache für das ganze Chaos war eigentlich nichts Schlimmes. Die Lohnbearbeiterin, musste in Ihrer Lohnsoftware neue Azubis anlegen. Das ging auch problemlos von der Hand. Dann wandte sie sich ihren Minijobbern zu und kam ins Straucheln.
Nachdem sie die neuen Azubis mit einer Ausbildungsvergütung von unter 450 € bei einer 40-Stunden-Woche angelegt hatte, musste sie bei den Minijobbern prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten worden ist. Und schon befand sich die Lohnsachbearbeiterin auf dem Glatteis. Hier kam sie nämlich beim Thema Mindestlohn, Azubis und Minijobber durcheinander.
Daher möchte ich Ihnen hier einmal die Zusammenhänge und die Unterschiede dieser Begriffe kurz aufzeigen.
Zunächst einmal gilt für Auszubildende eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht. Das heißt, junge Menschen, die eine Berufsausbildung absolvieren, sind zwingend sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, für die auch die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Das bedeutet in der Lohnabrechnung, dass für die Auszubildenden die Spielregeln für Minijobber nicht anzuwenden sind. Denn Auszubildende sind vom Gesetzgeber besonders geschützt. Sie sollen nämlich im Rahmen ihrer Ausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten erlernen, die für den (Ausbildungs)Beruf erforderlich sind. Es geht bei der Ausbildung in erster Linie um den Wissenserwerb, also das Erlernen eines Berufs.
Es geht bei einer Ausbildung also nicht vorrangig um den Broterwerb, sondern um den Wissenserwerb. In genau hier liegt dann auch die Begründung, warum für Azubis der Mindestlohn nicht gilt.
Minijobber hingegen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei – auch wenn der Arbeitgeber die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zahlen muss. Ausgenommen davon ist nur die Rentenversicherung, hier sind die Minijobber rentenversicherungspflichtig, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben.
Minijobber Mindestlohn? Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn
Anders als Auszubildende üben Minijobber ihren Minijob nicht aus, um dabei einen Beruf zu erlernen. Vielmehr geht es (wie bei den meisten Jobs) ums Geld verdienen.
Aus diesem Grund sind Minijobber nicht von den Regelungen zum Mindestlohn befreit, sondern erhalten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn.
Ihr Feedback ist gefragt – exklusive Newsletter-Informationen
Haben Sie sich auch schon einmal bei der Abrechnung verrannt und eine Frage wie Minijobber Mindestlohn ging Ihnen nicht mehr aus dem Sinn? Dann schreiben Sie mir gern und ich versuche etwas Licht ins Dunkeln zu bringen.
Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht – was soll das denn, mögen sich viele Leser jetzt fragen. Bereits seit 2013 gilt für alle neuen Minijob-Beschäftigungsverhältnisse, dass sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Allerdings lassen sich fast 90 Prozent der Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien. Warum sollte diese Befreiung denn rückgängig gemacht werden.