Archiv der Kategorie: Allgemein

Achtung: Neue Regelungen bei Studentenjobs 2017

Schon bereits Ende 2016 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger neue Regelungen bei Studentenjobs 2017 (still und heimlich) beschlossen. Hier geht es in einem neuen Rundschreiben insbesondere darum, dass unbefristete Studentenjobs mit mehr als 20 Stunden je Woche ab 2017 quasi nicht mehr sozialversicherungsfrei sind.

Die Sozialversicherungsträger haben mit dem neuen Rundschreiben vom 23.11.2016 vereinbart, dass unbefristete Studentenbeschäftigungen mit mehr als 20 Stunden die Woche zukünftig voll sozialversicherungspflichtig sind. Für diese Jobs ist das Werkstudentenprivilegs de facto abgeschafft.

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Kurzfristige Ferienjobber: 3 Monate oder 70 Arbeitstage?

Bei der Einstellung von kurzfristigen Ferienjobbern, stellt sich in vielen Betrieben die Frage, ob diese 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden können. Die Antwort ist wie so oft (fast) ganz einfach, wenn Sie wissen, worauf Sie achten müssen.

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Rentner im Minijob

Rentner im Minijob sind unter den gleichen Gesichtspunkten zu behandeln wie Ihre übrigen Minijobber auch. Allerdings gibt es bei Rentnern im Minijob einige Besonderheiten zu beachten, die Sie im Lohnbüro unbedingt kennen müssen.

Rentner im Minijob sind gute Mitarbeiter. In aller Regel verfügen die Rentner über ein immenses Maß an Erfahrung und wissen wie sie Dinge am Laufen halten.

Daneben gibt es aber noch einen weiteren unschätzbaren Vorteil von Rentnern im Minijob: Sie haben oft unendlich viel Zeit und können nahezu alle Dienste zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten übernehmen.

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Elektronischen Lohnnachweis für das Jahr 2016 versenden

Sie müssen im Lohnbüro den elektronischen Lohnnachweis für das Jahr 2016 zur Unfallversicherung in Papierform bereits abgegeben haben. Zusätzlich sind Sie für das Kalenderjahr 2016 und übrigens auch für 2017 und die Folgejahre gesetzlich verpflichtet, dass Sie die Inhalte des Lohnnachweises auch in elektronischer Form aus Ihrem Lohnprogramm versenden.

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Achten Sie auf diese Punkte bei Schülerjobs

Stellen Sie in den Ferien oder in den Nachmittags- und Abendstunden Schülerjobs zur Verfügung, sollten Sie auf einige Punkte besonders Acht geben. Denn die Betriebsprüfer schauen bei den Schülerjobs gern etwas genauer hin. So hat schon mancher Betrieb ein teures Wunder bei einer Betriebsprüfung erlebt, weil er Schülerjobs angeboten hat.

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Berechnungsbeispiel: Minijob und Rentenversicherungspflicht 2017

In der betrieblichen Praxis geht es beim Thema Minijob und Rentenversicherungspflicht oft um die Frage, wie denn die Abrechnung eines solchen rentenversicherungspflichtigen Minijobbers aussieht. Genau das erfahren Sie in diesem Artikel anhand von zwei Berechnungsbeispielen.

Hat sich ein Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dann ist er rentenversicherungspflichtig und zahlt eigene Rentenversicherungsbeiträge. Ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht liegt also nicht vor.

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Kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen

Sie dürfen kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen. Stuft der Betriebsprüfer Ihre kurzfristigen Aushilfen nämlich als regelmäßig Beschäftigte ein, drohen empfindliche Nachzahlungen.

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Auch Minijobber erhalten Feiertagsvergütung

Feiertagsvergütung auch für Minijobber? Für Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, erhalten auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen Feiertagsvergütung. Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer für Feiertage, an denen er nicht arbeiten „kann“, die Vergütung erhält, die er bei tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten hätte.

Ein Feiertag darf also nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgelegt werden. So will es das Entgeltfortzahlungsgesetz, in dem für Feiertagsvergütung eine eigene Norm geschaffen worden ist (§ 2 EFZG).

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Feiertagszuschlag am 1. Mai auch für Minijobber

Den Feiertagszuschlag am 1. Mai können Sie auch für Minijobber zahlen. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von bis zu 150 % steuer- und beitragsfrei auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn Ihrer Minijobber verdoppeln, ohne dass dafür Extra-Beiträge fällig werden.

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Nach der Elternzeit kein Anspruch auf exakt dieselbe Stelle

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch nach der Elternzeit auf denselben Arbeitsplatz. Als Arbeitgeber sollten Sie dies wissen. Denn Sie müssen nach dem Ende der Elternzeit den vorherigen Arbeitsplatz nicht für den zurückkehrenden Arbeitnehmer frei räumen. Vielmehr können Sie den zurückkehrenden Arbeitnehmer auch auf einen anderen Arbeitsplatz einsetzen.

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