Alle Beiträge von Marc Wehrstedt

Mindestlohn im Ferienjob

Muss der Mindestlohn im Ferienjob gezahlt werden? Das ist eine Frage aus einem Seminar zum Thema Minijobs, welches ich kürzlich gehalten habe. Ich gab die Frage zurück in den Teilnehmerkreis und erhielt ein gehöriges Maß an Zurückhaltung.

Scheinbar haben sich viele Betriebe mit diesem Thema noch gar nicht auseinandergesetzt. Das habe ich jedenfalls von den Teilnehmern als Feedback erhalten.

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Achtung bei Ferienjobs von Schulabgängern

Bei Ferienjobs von Schulabgängern sollten Sie in der Lohnabrechnung vorsichtig sein. Es gibt nämlich eine Besonderheit zu beachten. Beginnt der Schulabgänger (Schulentlassene) nach seinem Schulabschluss nämlich eine Berufsausbildung, können Sie ihn nicht als kurzfristige Aushilfe in den Sommerferien einstellen.

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Minijob kündigen – darauf sollten Sie achten

Viele Betriebe fragen sich, ob sie etwas Besonderes beachten müssen, wenn sie einem Arbeitnehmer im Minijob kündigen. Im Grund ist hier keine Besonderheit zu beachten. Minijobber zählen zu den Teilzeitbeschäftigten und daher gelten im Grunde auch die herkömmlichen Kündigungsschutzfristen für Ihre Minijobber.

Minijob kündigen: Diese Kündigungsfristen müssen Sie kennen

Die gesetzliche Kündigungsfrist, die Minijobber und Arbeitgeber einhalten müssen, beträgt vier Wochen, jeweils zum 15. oder zum letzten Tag eines Kalendermonats.

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Arbeitslose im Minijob – darauf sollten Sie achten

Wenn Sie Arbeitslose im Minijob beschäftigen, sollten Sie ein paar Dinge beachten, damit es bei der ersten Lohnzahlung nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt. Vorab eine wichtige Nachricht: Dem Arbeitgeber kann es im Grunde vollkommen egal sein, ob es sich bei einem Minijobber um einen Arbeitslosen im Minijob handelt oder nicht. Es gibt keine Besonderheiten aus betrieblicher Sicht.

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Überstunden bei Minijobbern – geht das?

Ob Überstunden bei Minijobbern zulässig sind, ist eine häufige Frage. Die Antwort ist ein klares ja, aber…

Natürlich können Sie auch von Ihren Minijobbern Überstunden abverlangen, wenn dies nötig ist. Allerdings sollten Sie natürlich darauf achten, dass dadurch die 450-€-Grenze nicht überschritten wird.

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Darum sollten Sie Arbeitslose nicht als Aushilfen einstellen

Kurzfristige Aushilfen sind beliebt, da sie für kurzfristige Arbeitseinsätze optimal eingesetzt werden können. Da keine Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber anfallen, verspricht diese Beschäftigungsart einen Gewinn für beide Seiten. Aber Vorsicht! Sie sollten Arbeitslose nicht als Aushilfen einstellen.

Bevor jetzt einige von Ihnen den Kopf schütteln. Frei nach dem Motto: Wie kann denn so etwas gesagt werden. Auch Arbeitslose sollen die Chance auf einen Job haben…usw…. Es gibt einen ganz einfachen Grund!!!

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Minijobber in Pflegebetrieben und Pflege-Mindestlohn

Die Pflegebranche boomt, daher ist es von den Betreibern nur sinnvoll Minijobber in Pflegebetrieben einzusetzen. Doch gilt es gerade in Pflegebetrieben auf einige Besonderheiten zu achten. So gilt ein besonderer Pflege-Mindestlohn und durch die flexiblen Arbeitseinsätze müssen Sie im Lohnbüro auf die 450-€-Grenze ein besonderes Augenmerk legen.

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Für Ferienjobber die Arbeitszeiten aufzeichnen

Beschäftigen Sie kurzfristige Aushilfen in den Ferien, so müssen Sie auch für die Ferienjobber die Arbeitszeiten aufzeichnen. Leider wird diese Dokumentationspflicht häufig vergessen. Im Nachgang, wenn die Ferienjobber bereits nicht mehr bei Ihnen im Betrieb beschäftigt sind, sorgt dies oft für unnötigen Ärger. Wenn dann nämlich eine Prüfung ins Haus steht und die Arbeitszeitaufzeichnungen der Ferienjobber fehlen.

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Achtung: Neue Regelungen bei Studentenjobs 2017

Schon bereits Ende 2016 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger neue Regelungen bei Studentenjobs 2017 (still und heimlich) beschlossen. Hier geht es in einem neuen Rundschreiben insbesondere darum, dass unbefristete Studentenjobs mit mehr als 20 Stunden je Woche ab 2017 quasi nicht mehr sozialversicherungsfrei sind.

Die Sozialversicherungsträger haben mit dem neuen Rundschreiben vom 23.11.2016 vereinbart, dass unbefristete Studentenbeschäftigungen mit mehr als 20 Stunden die Woche zukünftig voll sozialversicherungspflichtig sind. Für diese Jobs ist das Werkstudentenprivilegs de facto abgeschafft.

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Kurzfristige Ferienjobber: 3 Monate oder 70 Arbeitstage?

Bei der Einstellung von kurzfristigen Ferienjobbern, stellt sich in vielen Betrieben die Frage, ob diese 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden können. Die Antwort ist wie so oft (fast) ganz einfach, wenn Sie wissen, worauf Sie achten müssen.

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