Achtung bei Ferienjobs von Schulabgängern

Achtung bei Ferienjobs von Schulabgängern

Schülerjobs

Bei Ferienjobs von Schulabgängern sollten Sie in der Lohnabrechnung vorsichtig sein. Es gibt nämlich eine Besonderheit zu beachten. Beginnt der Schulabgänger (Schulentlassene) nach seinem Schulabschluss nämlich eine Berufsausbildung, können Sie ihn nicht als kurzfristige Aushilfe in den Sommerferien einstellen.

Bei Schüler und Studentenjobs in den Sommermonaten ist das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis meist erste Wahl. Schließlich sind diese Ferienjobs meist nur für die Ferien befristet und die Kurzfristigkeitsgrenzen werden in aller Regel auch eingehalten. Die meisten Ferienjobber wollen nämlich nur für einige Wochen befristet arbeiten, um anschließend noch ein paar Tage Urlaub machen zu können. Vielfach ist der Ferienjob auch dazu da, um den anschließenden Urlaub überhaupt zu finanzieren.

Ferienjobs von Schulabgängern

Soweit ist dies auch alles unproblematisch. Sie sollten aber gerade bei Ferienjobs von Schulabgängern besonders darauf achten, was der Ferienjobber nach den Ferien vorhat. Beginnt er nämlich eine Berufsausbildung, dann lassen die Geringfügigkeitsrichtlinien keine kurzfristige Beschäftigung zu. Nach den Geringfügigkeitsregelungen liegt in diesem Fall Berufsmäßigkeit vor. Das bedeutet, dass Sie diesen Schulabgänger (Schulentlassenen) nicht als kurzfristige Aushilfe einstellen können. Vielmehr unterliegt der Ferienjobber dann der (vollen) Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit, versetzt dem kurzfristigen Job quasi einen k.o.

Das müssen Sie tun bei Ferienjobs von Schulabgängern

Lassen Sie sich bereits vor Beschäftigungsbeginn von dem Ferienjobber schriftlich erklären, was er nach dem Ferienjob vorhat. Hierzu bietet sich der Einstellungsfragebogen an, den Sie bei mir anfordern können.

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Trägt hier ein Schulentlassener (zum Beispiel Abiturient) unter dem Punkt 4b ein, dass er eine Berufsausbildung beginnen möchte, dürfen Sie keine kurzfristige Beschäftigung mit dem Schulabgänger vereinbaren.

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Ferienjobber angibt, dass er ein Studium aufnehmen möchte, dann ist eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung möglich.

Über Sinn und Zweck dieser Unterscheidung lässt sich trefflich streiten. Wichtig für Sie im Lohnbüro ist es, dass Sie eine schriftliche Bestätigung des Schulabgängers haben, was er nach dem Ferienjob machen will.

Fazit: Lassen Sie die Finger von kurzfristigen Beschäftigungen, wenn bei Ferienjobs von Schulabgängern der Schulentlassene angibt, er beginnt eine Berufsausbildung.

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Hinweis: Eine aktuelle Fassung dieses Artikels finden Sie hier.

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